Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2452 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 944 der Abgeordneten Kristy Augustin, Gordon Hoffmann und Steeven Bretz CDU-Fraktion Drucksache 6/2200 Bundesmittel für Kindertagesbetreuung in den Jahren 2015 bis 2018 Wortlaut der Kleinen Anfrage 944 vom 31.07.2015: Der Bund hat mit dem „Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes“ vom 22. Dezember 2014 sein finanzielles Engagement für die Kindertagesbetreuung fortgesetzt und ausgebaut. Zunächst hat der Bund die Zuschüsse zu den Betriebskosten von Kindertagesstätten verlängert und sogar erhöht. Darüber hinaus gewährt der Bund im Rahmen eines neu aufgelegten Investitionsprogramms Kinderbetreuungsfinanzierung 2015-2018 den Ländern und Gemeinden Finanzhilfen für Investitionen in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren. Wir fragen die Landesregierung: 1. In welcher Höhe und in welchen Jahren stellt der Bund dem Land Brandenburg Zuschüsse aus dem oben genannten Programm a) zu den Betriebskosten von Kindertagesstätten sowie b) für Investitionen in den Ausbau von Betreuungsplätzen zur Verfügung? 2. In welcher Höhe bezieht das Land für das aktuelle Haushaltsjahr 2015/2016 andere als die oben genannten Bundesmittel a) für den Betreib sowie b) für den Ausbau von Kindertagesbetreuung? 3. In welcher Höhe, in welcher Form und ggf. nach welchen Maßgaben werden Bundesmittel für die Kindertagesbetreuung an die Kommunen weitergereicht? Wie werden dabei insbesondere die erhöhten Bundeszuschüsse zu den Betriebskosten berücksichtigt? 4. Die Zweckbestimmung des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung 2015 – 2018“ verweist ausdrücklich auch auf Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren. In welcher Form plant die Landesregierung Brandenburger Kindertagespflegepersonen im Rahmen des Programms zu fördern? 5. Welche Fördermittel können Kommunen für Investitionen in Kindertagesstätten aus dem Doppelhaushalt 2015/2016 beantragen? 6. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend verweist in seiner Pressemitteilung vom 30.12.2014 darauf, dass mit dem genannten Gesetz „insbesondere Ausstattungsinvestitionen gefördert werden“, wozu „zum Beispiel Sport- und Bewegungsräume sowie die Einrichtung von Küchen“ gehören. Ferner sei auch „die sprachliche Bildung“ ein Förderziel. Durch welche besonderen Fördermaßgaben plant die Landesregierung diese Ziele umzusetzen? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In welcher Höhe und in welchen Jahren stellt der Bund dem Land Brandenburg Zuschüsse aus dem oben genannten Programm a) zu den Betriebskosten von Kindertagesstätten sowie b) für Investitionen in den Ausbau von Betreuungsplätzen zur Verfügung? Zu Frage 1: a) Der Anteil Brandenburgs an den Umsatzsteuereinnahmen, die den Ländern im Rahmen der dritten Programmphase zur Verfügung gestellt werden, beträgt in den Jahren 2017 und 2018 voraussichtlich jeweils 3.040.000 €. b) An Investitionsmitteln stellt der Bund dem Land Brandenburg in den Jahren 2015 bis 2018 im Rahmen dieser Programmphase insgesamt 15.597.452 € zur Verfügung. Frage 2: In welcher Höhe bezieht das Land für das aktuelle Haushaltsjahr 2015/2016 andere als die oben genannten Bundesmittel a) für den Betrieb sowie b) für den Ausbau von Kindertagesbetreuung? Zu Frage 2: Zu a: Gemäß Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 10.12.2008 (Kinderförderungsgesetz - KiföG, BGBl. I Nr. 57, 2403) stellt der Bund den Ländern seit 2009 zusätzliche Mittel zur Aufgabenerfüllung zur Verfügung, indem er bei der Umsatzsteuerverteilung zugunsten der Länder auf gesetzlich festgeschriebene Beträge verzichtet (§ 1 Finanzausgleichsgesetz). Ab 2014 betragen diese Mittel jährlich 770 Mio. €. Mit Artikel 3 des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15.02.2013 (BGBl. I Nr. 8, 250) erhöht sich der Festbetrag zugunsten der Länder seit 2013. In den Jahren 2015 und 2016 betragen diese Mittel 75 Mio. € jährlich (zusätzlich zu den o. g. 770 Mio. € jährlich). Der Anteil Brandenburgs an den damit den Ländern insgesamt zur Verfügung gestellten Umsatzsteuereinnahmen ermittelt sich für die Jahre 2015 und 2016 auf der Grundlage des vorläufigen Umsatzsteuerschlüssels der MaiSteuerschätzung 2015 wie folgt: Tabelle 1: Umsatzsteuereinnahmen Land Brandenburg Jahr In §1 FAG infolge KiföG enthaltene Umsatzsteuermehreinnahmen der Länder Anteil Land Brandenburg an den Umsatzsteuereinnahmen Mio. € v. H. Mio. € 2015 845,0 3,029384 25,6 2016 845,0 3,029384 25,6 20 Prozent davon werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs an die Kommunen weitergereicht. Die Umsatzsteuereinnahmen des Landes sind, mit Ausnahme des auf § 17 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (BbgFAG) entfallenden Anteils, Bestandteil der Verbundgrundlagen. Zu b: Das Investitionsprogramm 2008 bis 2013 ist beendet. Die dem Land insgesamt zur Verfügung stehenden Investitionsmittel in Höhe von 56.785.252 € sind bewilligt, ausgegeben (verbaut) und abgerechnet worden. Das Investitionsprogramm 2013 bis 2014 ist ebenfalls beendet. Die dem Land insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel in Höhe von 16.508.519 € sind bewilligt und davon sind bis zum 15.07.2015 insgesamt 11.524.140 € abgeflossen. Die noch nicht abgeflossenen Mittel können von den Zuwendungsempfängern noch bis zum Oktober 2016 abgefordert werden. Frage 3: In welcher Höhe, in welcher Form und ggf. nach welchen Maßgaben werden Bundesmittel für die Kindertagesbetreuung an die Kommunen weitergereicht? Wie werden dabei insbesondere die erhöhten Bundeszuschüsse zu den Betriebskosten berücksichtigt? Zu Frage 3: Bereits in der Antwort auf die Kleine Anfrage 3362 (Drucksache 5/8744) der Abgeordneten Heinrich („Bundesmittel für den Kitaausbau“) hat die Landesregierung das Verfahren der Verteilung der Investitionsmittel beschrieben. Auch für diese Programmphase hat das MBJS zur Umsetzung des Investitionsprogramms Förderrichtlinien (RL Kinderbetreuungsfinanzierung) erlassen. Diese regeln das Förder-, Antrags- und Bewilligungsverfahren. Bestandteil der Richtlinien ist ein Orientierungsrahmen zum Finanzvolumen, der die Gesamtsumme auf die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte mit ihrem entsprechenden Verfügungsrahmen aufteilt. Die mit der finanziellen Abwicklung des Programms beauftragte Investitionsbank des Landes Brandenburg hat die beantragten Fördervorhaben entsprechend den Voten der örtlichen Jugendämter beschieden, die jedem Antrag beigefügt werden mussten. Zu den sog. Betriebskostenzuschüssen hat die Landesregierung in ihrer Antwort auf die vorgenannte Kleine Anfrage 3362 ausgeführt: „Die Umsatzsteuereinnahmen des Landes sind, mit Ausnahme des auf § 17 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (BbgFAG) entfallenden Anteils, Bestandteil der Verbundgrundlagen des Brandenburgischen Finanzausgleiches gemäß § 3 BbgFAG. Damit erhöhen die Mehreinnahmen des Landes aus der geänderten Festbetragsregelung der Umsatzsteuerverteilung die Verbundmasse für die Kommunen um den Anteil von 20 % nach geltendem BbgFAG . (…) Die Umsatzsteueranteile sollen nach Willen des Gesetzgebers als „parallele Gemeinschaftsfinanzierung“ dem Betrieb der mit Hilfe der Investitionszuschüsse des Bundes neu entstandenen Kita-Plätze dienen. Die Zuweisung erfolgte damit unter der Prämisse, dass diese Mittel der Erreichung des Ziels der notwendigen Angleichung an einen Betreuungsgrad von 35 % bzw. 39 % dienen. Dieser Versorgungsgrad war im Land Brandenburg allerdings im Jahre 2008 mit 44,8 % bereits erfüllt. (…)“. Das Land hat erhebliche Mittel in den qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung investiert. Die Mehrausgaben des Landes für die qualitativen Verbesserungen der Kindertagesbetreuung seit 2010 übersteigen in jedem Jahr die Mehreinnahmen des Landes aufgrund der geänderten Verteilung des Umsatzsteueraufkommens deutlich: die Landesausgaben belaufen sich mit der Verbesserung des Personalschlüssels für Kinder im Krippenalter von bisher 1 : 6 auf 1 : 5,5 seit 1. August 2015 auf annähernd 230.505.000 Mio. €. Dieser Betrag übersteigt damit den beim Land verbliebenen Umsatzsteuerbetrag von 85,77 Mio. € um fast 145 Mio. € (vgl. bereits Antwort vom 17. Januar 2014 auf die Kleine Anfrage 3228 [Drucksache 5/8426]). Frage 4: Die Zweckbestimmung des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung 2015 – 2018“ verweist ausdrücklich auch auf Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren. In welcher Form plant die Landesregierung Brandenburger Kindertagespflegepersonen im Rahmen des Programms zu fördern? Zu Frage 4: Gemäß Nummer 7.1.6 der aktuellen Richtlinie (U3-ZusatzausbauRichtlinie 2015-2018) sind „Anträge auf Förderung von Investitionen in Angebote der Kindertagespflege (…) an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu richten. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beantragen bei der ILB als Zwischen - oder Letztempfänger die notwendigen Fördermittel. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beziehen die Anträge, für die sie als Zwischen- oder Letztempfänger auftreten, in ihre Votenlisten gemäß Nr. 7.2.1 ein. ..“ Frage 5: Welche Fördermittel können Kommunen für Investitionen in Kindertagesstätten aus dem Doppelhaushalt 2015/2016 beantragen? Zu Frage 5: Über die in den Antworten auf die Fragen 1 und 2 dargestellten Mittel des Bundes hinaus stehen keine Investitionsmittel für Kindertagesbetreuung zur Verfügung . Frage 6: Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend verweist in seiner Pressemitteilung vom 30.12.2014 darauf, dass mit dem genannten Gesetz „insbesondere Ausstattungsinvestitionen gefördert werden“, wozu „zum Beispiel Sport- und Bewegungsräume sowie die Einrichtung von Küchen“ gehören. Ferner sei auch „die sprachliche Bildung“ ein Förderziel. Durch welche besonderen Fördermaßgaben plant die Landesregierung diese Ziele umzusetzen? Zu Frage 6: Die gesetzlichen Vorgaben bestimmen: „Gefördert werden Investitionen, die der Schaffung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze dienen und die ab dem 1. April 2014 begonnen wurden. Zusätzliche Betreuungsplätze im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen.“ (§ 12 Abs. 1 Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes, vom 22. Dezember 2014, BgB 2014 Teil 1 Nr. 63). Nur im Rahmen dieser Kriterien können – ebenso wie in den beiden vorhergehenden Investitionsprogrammen – Ausstattungen, Sport- und Bewegungsräume sowie die Einrichtung von Küchen mitfinanziert werden . Die Landesregierung hat mit der aktuellen Richtlinie (U3-ZusatzausbauRichtlinie 2015-2018) diese Vorgaben umgesetzt.