Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2477 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 970 des Abgeordneten Péter Vida der BVB / FREIE WÄHLER Gruppe Drucksache 6/2246 Planungen für den Ausbau der Windkraft - III Wortlaut der Kleinen Anfrage 970 vom 06.08.2015: Aus der Bevölkerung erreichen uns nach wie vor zahlreiche Fragen zu den Ausbauplänen der Windenergie. Die Antworten der Landesregierung auf die Kleinen Anfragen 312 (Antwort: Drucksache 6/958) und 412 (Antwort: Drucksache 6/1144) haben teilweise zu neuen Fragen geführt. Zudem war in den letzten Wochen aus der Regierungskoalition ein wachsender Zweifel an der Akzeptanz der Windenergie in Brandenburg und den entsprechenden Ausbauplänen zu vernehmen. Viele Gemeinden fürchten den Verlust ihres ländlichen Charakters, wenn die Umgebung des Ortes hauptsächlich durch Windkraftanlagen geprägt wird. Diese werden als Industrieanlagen wahrgenommen, öffentlich ist die Rede ist von „technogener Überprägung des ländlichen Raumes“. Ich frage daher die Landesregierung: 1. Sieht die Landesregierung die technogene Überprägung des ländlichen Raumes als Problem an? 2. Hat die Landesregierung eine Definition für den Begriff "technogene Überprägung (des ländlichen Raumes)“? 3. Sind Maßnahmen der Landesregierung geplant, die „technogene Überprägung “ zu verhindern, etwa durch Richtlinien oder Gesetzesanträge zur Einschränkung von „Umzingelungssituationen“ durch WEG? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Zur Verwirklichung der Ziele der Landesregierung zum Ausbau der erneuerbaren Energien werden beim derzeitigen Stand der Anlagentechnik ca. 2 % der Landesfläche benötigt. Dies wurde bei der Ausweisung von Windeignungsgebieten berücksich- tigt, so dass nur auf einem sehr geringen Teil der Landesfläche Windkraftanlagen (WKA) entstehen. Frage 1: Sieht die Landesregierung die technogene Überprägung des ländlichen Raumes als Problem an? Frage 2: Hat die Landesregierung eine Definition für den Begriff "technogene Überprägung (des ländlichen Raumes)“? Frage 3: Sind Maßnahmen der Landesregierung geplant, die „technogene Überprägung“ zu verhindern, etwa durch Richtlinien oder Gesetzesanträge zur Einschränkung von „Umzingelungssituationen“ durch WEG? Zu den Fragen 1 bis 3: Der Begriff der „technogenen Überprägung“ findet heute in der Umweltbegutachtung Verwendung, ohne dass es für ihn eine feststehende Definition gäbe. Daher verfügt auch die Landesregierung über keine Definition für den Begriff. Hilfsweise können die naturschutzrechtlichen Regelungen zum Landschaftsbild herangezogen werden. Das Landschaftsbild unterliegt flächendeckend der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß §§ 14 bis 17 des Bundesnaturschutzgesetzes, die in Genehmigungsverfahren für Vorhaben mit Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft regelmäßig zur Anwendung kommt. Demnach sind vermeidbare Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu unterlassen. Für nicht vermeidbare Beeinträchtigungen besteht die Verpflichtung, das Landschaftsbild gleichartig bzw. landschaftsgerecht wiederherzustellen. Für Beeinträchtigungen, die nicht zu vermeiden sind und nicht kompensiert werden können hat der Verursacher eine Ersatzzahlung zu leisten. Aus Sicht der Landesregierung gewährleisten die bestehenden Reglungen einen ausreichenden Schutz der Landschaft.