Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2480 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 972 der Abgeordneten Iris Schülzke der BVB / FREIE WÄHLER Gruppe Drucksache 6/2248 Schallemissionsmessungen an Windkraftanlagen zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung Wortlaut der Kleinen Anfrage 970 vom 07.08.2015: Über Windkraftanlagen in der Nähe von Wohnbebauungen/Ortschaften mehren sich die Beschwerden zunehmend. Betroffene Einwohner klagen über Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen, Schwindelgefühl, Ruhelosigkeit und andere gesundheitliche Beschwerden . Hinweise, dass Windkraftanlagen viel zu laut sind, werden oft nur zur Kenntnis genommen oder als Hinweis an die Betreiber weitergeleitet. Die Bürger vermuten, dass die in den Baugenehmigungen vorgegebenen Richt- bzw. Grenzwerte zu Schallemissionen in der Umgebung der Windkraftanlagen nicht eingehalten werden und haben wiederholt um Messungen der Emissionsbelastungen (hörbarer und Infraschall) gebeten. Die seit einiger Zeit bekannten Veröffentlichungen der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe zu diesen Messungen an einem Windrad nördlich von Hannover, bestärken diese Vermutungen. Inzwischen ungehalten sind die Einwohner um den Windpark Buchhain/Ölsig, denn nach der Errichtung der letzten Windkraftanlagen im Herbst/Winter 2014 zu 2015 hat sich die Belästigung vervielfacht. Auch aus Nexdorf kommen inzwischen massive Beschwerden . Auf diesen ständig wiederholenden Beschwerden gibt es bisher weder eine sachkundige Antwort, noch Abhilfe. Ich frage die Landesregierung: 1. Wer ist verantwortlich, entsprechende Schallemissionsmessungen durchzuführen , um die Einhaltung der Vorgaben in den Baugenehmigungen und der entsprechenden Betriebserlaubnisse sicherzustellen? 2. Wenn Bürger über derartige gesundheitliche Beeinträchtigungen klagen und viele Bürger verstärkt die gleichen Probleme anführen, ist zwingend ein umgehendes Handeln der verantwortlichen Stellen und Behörden notwendig. Wie genau ist der Werdegang, ab Eingang der Beschwerde bis zur Erteilung des Auftrages zu einer unabhängigen Schallemissionsmessung? (Bitte detailliert auflisten!) 3. In welcher Form und bei welcher zuständigen Behörde müssen die Bürger bzw. Kommunalverwaltungen die Hinweise zu den Lärmbelästigungen einreichen , damit die notwendigen Kontrollen bei Abnahme und beim Betrieb der Anlagen im Rahmen der erteilten Baugenehmigungen durchgeführt werden? 4. In den Baugenehmigungen zur Errichtung der Windkraftanlagen wird regelmäßig von Prognosen und theoretischen Annahmen ausgegangen. An welchen Windkraftanlagen, die eine Nabenhöhe von mehr als 100 m haben, wurden durch Messungen die Einhaltung der Schallemissionswerte bestätigt und wo können diese Protokolle eingesehen werden? 5. Welche Möglichkeiten haben die Beschwerde führenden Bürger, wenn nach langer Zeit (mehr als 4 Kalenderwochen) weder eine Reaktion noch eine Abhilfe bezüglich der Beschwerde zur Lärmbelästigung erfolgt? (Bitte detailliert alle Möglichkeiten aufführen!) 6. An wen bzw. an welche zuständige Behörde können sich die betroffenen Bürger wenden, wenn der Verdacht auf gesundheitliche Auswirkungen besteht? 7. Welche Gutachter sind für die Messung der Schallemissionswerte von Windkraftanlagen in Brandenburg zertifiziert? (Bitte die vollständigen Anschriften aufführen!) 8. Welche Aktivitäten und Initiativen gibt es, die alten Genehmigungsrichtlinien für Windkraftanlagen den neuen Erkenntnissen bezüglich des Lärmempfindens anzupassen? 9. Gibt es in Brandenburg Beschwerden wegen Untätigkeit der für Windkraftanlagen zuständigen Kontrollbehörden bei Gerichten? Wenn ja, in welchen Orten ? 10. Wie beabsichtigt die Landesregierung den Nachweis zu erbringen, dass langzeitige Infraschallbelastungen aus Windkraftanlagen für die Bevölkerung unbedenklich sind? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Vom 01.01. bis 31.07.2015 wurden beim Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) 27 Beschwerden über Lärmbelästigung durch Windkraftanlagen (WKA) erhoben. Das ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass derzeit 3.381 WKA in Brandenburg in Betrieb sind (siehe Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage 867) eine sehr geringe Anzahl von Beschwerden. Anhand dieser Zahlen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerden massiv zugenommen hätten. Die Überwachungsbehörde nimmt jede einzelne Beschwerde sehr ernst und geht dieser immer unverzüglich nach. Die Prüfung einer Beschwerde kann gerade bei WKA manchmal einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. Dies ist zum einen der Tatsache geschuldet, dass für ein rechtssicheres Verfahren verwaltungsrechtliche Regeln und Fristen zu beachten sind. Andererseits treten einige Beschwerdegründe nur bei bestimmten Witterungsbedingungen auf und wenn eine Lärmmessung für die Prüfung der Beschwerde erforderlich ist, kann diese nur unter bestimmten Witterungsbedingungen vorgenommen werden. Die Erwartungshaltung, eine Beschwerde könne innerhalb von 4 Wochen abschließend bearbeitet werden, ist daher eher unrealistisch. I. d. R. erhält jeder Beschwerdeführer innerhalb dieser Frist eine Zwischennachricht. Frage 1: Wer ist verantwortlich, entsprechende Schallemissionsmessungen durchzuführen, um die Einhaltung der Vorgaben in den Baugenehmigungen und der entsprechenden Betriebserlaubnisse sicherzustellen? zu Frage 1: Der jeweilige Betreiber einer Anlage ist für die Einhaltung der Auflagen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung verantwortlich. Er hat die erforderlichen Lärmmessungen zum Nachweis der Einhaltung von Lärmschutzgrenzwerten in Auftrag zu geben, wenn dies in der Genehmigung beauflagt wurde oder von der Überwachungsbehörde aus besonderem Anlass angeordnet wird. Frage 2: Wenn Bürger über derartige gesundheitliche Beeinträchtigungen klagen und viele Bürger verstärkt die gleichen Probleme anführen, ist zwingend ein umgehendes Handeln der verantwortlichen Stellen und Behörden notwendig. Wie genau ist der Werdegang, ab Eingang der Beschwerde bis zur Erteilung des Auftrages zu einer unabhängigen Schallemissionsmessung? (Bitte detailliert auflisten!) Zu Frage 2: Auf die Antwort zu Frage 2 der Kleinen Anfrage 493, in der die Arbeitsabläufe bereits beschrieben wurden, wird hingewiesen. Ergänzend hierzu werden nachfolgend die Verfahrensschritte zur Prüfung einer Beschwerde aufgeführt. Die Bearbeitung von Beschwerden im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Anlagenüberwachung erfolgt grundsätzlich nach den Vorgaben des verbindlichen Überwachungskonzeptes des Landesumweltamtes Brandenburg vom 28. Juli 2009. Im Beschwerdefall „Anlagenlärm“ wird eine anlassbezogene Prüfung ausgelöst, die allgemein in den Schritten  Vorbereitung in der Dienststelle,  Kontrolle vor Ort (i.d.R. Kontakt mit Beschwerdeführer, Anlagenbegehung) und  Nachbereitung/Auswertung im LUGV erfolgt. Der formelle Ablauf gestaltet sich wie folgt:  Eingangsbestätigung der Anzeige,  Erfassung in Datenbanken,  Überprüfung der Aktenlage konzentriert auf den Prüfgegenstand „Lärm“ (Regelungen der Genehmigung oder Anordnung, Erfüllungsstand/Ergebnisse von Messungen),  Sachverhaltsermittlung vor Ort (falls erforderlich Kontaktaufnahme mit Beschwerdeführer )  Auswertung der Kontrollen,  In begründeten Fällen (z. B. messtechnischer Nachweis ist überfällig oder erforderlich ) werden Verwaltungsmaßnahmen eingeleitet. Die nachträgliche Anordnung einer Messung nach § 28 BundesImmissionsschutzgesetz (BImSchG) oder die anlassbezogene Anordnung einer Messung gem. § 26 BImSchG bedürfen eines Verwaltungsaktes. Vor dem Erlass eines solchen belastenden Verwaltungsakts ist der Adressat (hier Anlagenbetreiber) gem. § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) anzuhören. Gegen einen Verwaltungsakt kann der Betreiber Widerspruch erheben, außerdem ist der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten eröffnet, falls einem Widerspruch nicht stattgegeben wird. Daher kann es im Einzelfall sehr lange dauern, bis eine entsprechende Messung tatsächlich erfolgt. In der Praxis beseitigen Anlagenbetreiber jedoch Anlagenmängel freiwillig, so dass die Anordnung einer Messung nicht erforderlich wird. Geräuschmessungen von Windkraftanlagen führen bundesweit nur wenige Ingenieurbüros durch, da sie sehr aufwendig sind und einer speziellen Messvorschrift unterliegen . Sie sind außerdem schlecht planbar, da ganz bestimmte Witterungsbedingungen vorherrschen müssen. Auch das freiwillige Beibringen eines Messnachweises durch den Betreiber der WKA kommt in Betracht. In jedem Fall erstreckt sich die Bearbeitungsdauer bei Erlass einer Messanordnung und Ausschöpfung des Verwaltungsrechtswegs über einen längeren Zeitraum. Abschließend erfolgt eine Information an den Beschwerdeführer in Form einer Abschlussnachricht . Bei längerer Verfahrensdauer wird eine Zwischennachricht erteilt. Die vorstehende Darstellung ist das Abbild für einen Standardfall. Spezielle Einzelfälle können vielgestaltiger sein und erfordern ggf. weitere Maßnahmen und andere Abläufe. Frage 3: In welcher Form und bei welcher zuständigen Behörde müssen die Bürger bzw. Kommunalverwaltungen die Hinweise zu den Lärmbelästigungen einreichen, damit die notwendigen Kontrollen bei Abnahme und beim Betrieb der Anlagen im Rahmen der erteilten Baugenehmigungen durchgeführt werden? Zu Frage 3: Die Erstkontrolle nach Errichtung der Anlage (die so genannte “Abnahme“) erfolgt von Amts wegen, nachdem der Genehmigungsinhaber die Fertigstellung der Anlage beim LUGV angezeigt hat. Beschwerden über Lärmbelästigungen oder andere durch die Anlage verursachte Störungen können beim LUGV formlos in schriftlicher, mündlicher oder elektronischer Form unter nachfolgenden Adressen erhoben werden: Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Postfach 60 10 61 14410 Potsdam Zuständigkeit Kontakt Referat RW2 - Anlagen- und Umweltüberwachung Region West 1 für die Landkreise - Havelland (HVL), - Potsdam-Mittelmark (PM), - Stadt Brandenburg, - Stadt Potsdam Referatsleiterin Barb-Kerstin Müschner Tel.: +49 33201 442-458 Fax: +49 33201 442-490 E-Mail: BarbKerstin .Mueschner@LUGV.Brandenburg.de Referat RW3 - Anlagen- und Umweltüberwachung Region West 2 für die Landkreise - Prignitz (PR), - Ostprignitz-Ruppin (OPR), - Oberhavel (OHV) Referatsleiter Lutz Schetterer Tel.: +49 3391 838-599 Fax: +49 3391 838-501 E-Mail: Lutz.Schetterer@LUGV.Brandenburg.de Referat RS2 - Anlagen- und Umweltüberwachung Region Süd 1 für die Landkreise - Elbe Elster (EE), - Oberspreewald-Lausitz (OSL), - Spree-Neiße (SPN) Referatsleiter Eike Link Tel.: +49 355 4991-1055 Fax: +49 3391 838-1074 E-Mail: Eike.Link@LUGV.Brandenburg.de Referat RS3 - Anlagen- und Umweltüberwachung Region Süd 2 für die Landkreise - Dahme-Spreewald (LDS), - Teltow Fläming (TF) Referatsleiter Hans-Detlev Lintzel Tel.: +49 33702 6099-11 Fax: +49 33702 6099-44 E-Mail: HansDetlev .Lintzel@LUGV.Brandenburg.de Referat RO2 - Anlagen- und Umweltüberwachung Region Ost 1 für die Landkreise - Oder Spree (LOS), - Märkisch Oderland (MOL), - Stadt Frankfurt/Oder Referatsleiter Dr. Stephan Böhme Tel.: +49 335 560-3154 Fax: +49 335 560-3146 E-Mail: ro2@LUGV.Brandenburg.de Referat RO3 - Anlagen- und Umweltüberwachung Region Ost 2 für die Landkreise - Uckermark (UM), - Barnim (BAR) Referatsleiter Kar-Heinz Weiß Tel.: +49 3332 441713 Fax: +49 335 560-3288 E-Mail: Joerg.Lieske@LUGV.Brandenburg.de Frage 4: In den Baugenehmigungen zur Errichtung der Windkraftanlagen wird regelmäßig von Prognosen und theoretischen Annahmen ausgegangen. An welchen Windkraftanlagen , die eine Nabenhöhe von mehr als 100 m haben, wurden durch Messungen die Einhaltung der Schallemissionswerte bestätigt und wo können diese Protokolle eingesehen werden? Zu Frage 4: Um den Besonderheiten von WEA (hoch liegende Quellen in großen Entfernungen) Rechnung zu tragen, werden in Brandenburg durch den WEAGeräuschimmissionserlass Sicherheitszuschläge gefordert, so dass die Schallimmissionsprognosen zu Gunsten betroffener Anwohner stets auf der sicheren Seite liegen . Die Höhe der Zuschläge hängt von der Anzahl der Anlagen, dem Anlagentyp, der Entfernung zu den Immissionsorten und der konkreten Aufstellung als Einzelanlage oder als Windpark ab. Nachweismessungen sind nach der Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 15.04.2013 - 7 C 22.11, regelmäßig nur noch als Emissionsmessungen zulässig. Diese können nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit gefordert werden. Im LUGV wird keine Statistik geführt, aus der hervorgeht, an welchen WEA bzw. in welchen Genehmigungen Messanordnungen rechtskräftig werden. Allgemein kommen Messanordnungen nur in Betracht, wenn die Anlagen überhaupt im Sinne der TA Lärm relevant zur Gesamtgeräuschbelastung beitragen. Wesentliche Kriterien für Anordnungen sind die prognostizierten Richtwertabstände sowie die Höhe der Geräuschvorbelastung, zudem neu auf den Markt kommende WEA, wenn noch keine Mehrfachvermessungen vorliegen (die Prognose wird dann auf Grundlage des 1 - 2 dB höheren durch den Hersteller garantierten Schallleistungspegel erstellt ). Die Messberichte können in den jeweiligen regionalen Überwachungsreferaten des LUGV (s. Antwort zu Frage 3) nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden. Vorgelegte Messnachweise bestätigen in der Regel die Einhaltung der prognostizierten Pegel. Nur in wenigen Einzelfällen sind Überschreitungen der zu Grunde gelegten Emissionskenngrößen aufgetreten, die auf Fertigungs-/Montagefehler zurückzuführen waren. Der genehmigungskonforme Betrieb wird gegebenenfalls durch technische Nachbesserungen oder durch verwaltungsrechtliche Maßnahmen (Laststufenreduzierung ) erreicht. Frage 5: Welche Möglichkeiten haben die Beschwerde führenden Bürger, wenn nach langer Zeit (mehr als 4 Kalenderwochen) weder eine Reaktion noch eine Abhilfe bezüglich der Beschwerde zur Lärmbelästigung erfolgt? (Bitte detailliert alle Möglichkeiten aufführen !) Zu Frage 5: Die Bearbeitung von Beschwerden erfordert aufgrund des unter Frage 2 beschriebenen Verfahrensablaufs fast immer mehr als 4 Wochen, da die gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrenshandlungen vorzunehmen sind, um ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln zu gewährleisten. Nur eine rechtmäßige Ordnungsverfügung, die im gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren zustande gekommen ist, hält einer gerichtlichen Überprüfung stand und lässt sich auch gegen den Betreiber mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchsetzen. Eine Beschwerde stellt im verwaltungsrechtlichen Sinn einen Antrag auf die Vornahme eines Verwaltungsaktes dar. Gem. § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat ein Beschwerdeführer das Recht, Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben, wenn über seinen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist sachlich entschieden worden ist. Die Klage kann allerdings gem. § 75 S. 2 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Sofern für den Nachweis, dass Auflagen eines Genehmigungsbescheides nicht eingehalten werden, eine Nachweismessung im Einzelfall erforderlich ist, ist für die Entscheidung über eine Beschwerde i. d. R. ein längerer Zeitraum erforderlich, da die entsprechenden Messungen nur bei geeigneten Witterungsbedingungen vorgenommen werden können. In diesem Fall könnte die so genannte Untätigkeitsklage erst zu einem späteren Zeitpunkt mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden. Es steht dem Beschwerdeführer außerdem frei, sich bei der Behördenleitung über lange Bearbeitungsfristen zu beschweren. Außerdem ist eine Inanspruchnahme des Petitionsrechts durch Erhebung einer Fachaufsichtsbeschwerde beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft oder einer Eingabe an den Petitionsausschuss des Landtages möglich. Frage 6: An wen bzw. an welche zuständige Behörde können sich die betroffenen Bürger wenden, wenn der Verdacht auf gesundheitliche Auswirkungen besteht? Zu Frage 6: Wenn der Verdacht auf gesundheitliche Auswirkungen besteht, sollte ein Arzt aufgesucht werden. Beschwerden über Beeinträchtigungen oder unzumutbare Belästigungen durch eine WKA können bei den unter Frage 3 aufgeführten Stellen erhoben werden. Frage 7: Welche Gutachter sind für die Messung der Schallemissionswerte von Windkraftanlagen in Brandenburg zertifiziert? (Bitte die vollständigen Anschriften aufführen!) Zu Frage 7: Die Bekanntgabe von zugelassenen Stellen, die berechtigt sind, Messungen gem. §§ 26 und 28 BImSchG an Anlagen vorzunehmen, erfolgt nach § 29 b BImSchG i. V. m. der 41. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Bekanntgabeverordnung – 41. BImSchV) durch das Bundesland, in dem die Stelle ihren Geschäftssitz hat. Eine Messstelle, die von einem Bundesland bekanntgegeben wurde, ist berechtigt, im gesamten Bundesgebiet Messungen vorzunehmen. Im Land Brandenburg werden daher auch Messstellen tätig, die in anderen Bundesländern zugelassen sind. Eine vollständige Liste aller zugelassenen Messstellen steht in der Datenbank des Recherchesystems Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) im Internet unter folgendem Link zur Verfügung: www.resymesa.de Frage 8: Welche Aktivitäten und Initiativen gibt es, die alten Genehmigungsrichtlinien für Windkraftanlagen den neuen Erkenntnissen bezüglich des Lärmempfindens anzupassen ? Zu Frage 8: Bei der Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) ist auf der Grundlage der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm regelmäßig zu prüfen, ob die von den Anlagen ausgehenden Geräusche keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen können und ob Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen ist. Die Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) hat hierzu Empfehlungen zur Ermittlung und Bewertung der Geräuschimmissionen von WKA erarbeitet, die für Brandenburg im hiesigen WEA-Geräuschimmissionserlass umgesetzt und im Sinne der Vorsorge weiterentwickelt worden sind. Zurzeit werden die zu Grunde liegenden LAI-Empfehlungen unter aktiver Beteiligung Brandenburgs und unter Berücksichtigung des aktuellen Kenntnisstandes überarbeitet. Eine erneute Anpassung des o. g. WEA-Geräuschimmissionserlass wird geprüft, sobald die LAI über aktualisierte Empfehlungen beschlossen hat. Frage 9: Gibt es in Brandenburg Beschwerden wegen Untätigkeit der für Windkraftanlagen zuständigen Kontrollbehörden bei Gerichten? Wenn ja, in welchen Orten? Zu Frage 9: Nein. Frage 10: Wie beabsichtigt die Landesregierung den Nachweis zu erbringen, dass langzeitige Infraschall-belastungen aus Windkraftanlagen für die Bevölkerung unbedenklich sind? Zu Frage 10: Die Landesregierung beabsichtigt nicht, einen derartigen Nachweis zu führen, da sie hierfür nicht zuständig ist. Auf die Antwort zu Frage 4 der Kleinen Anfrage 312 wird hingewiesen.