Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2522 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 971 des Abgeordneten Péter Vida BVB/FREIE WÄHLER Gruppe Drucksache 6/2247 Planungen für den Ausbau der Windkraft – IV Wortlaut der Kleinen Anfrage 971 vom 06.08.2015: Aus der Bevölkerung erreichen uns nach wie vor zahlreiche Fragen zu den Ausbauplänen der Windenergie. Die Antworten der Landesregierung auf die Kleinen Anfragen 312 (Antwort: Drucksache 6/958) und 412 (Antwort: Drucksache 6/1144) haben teilweise zu neuen Fragen geführt. Zudem war in den letzten Wochen aus der Regierungskoalition ein wachsender Zweifel an der Akzeptanz der Windenergie in Brandenburg und den entsprechenden Ausbauplänen zu vernehmen. Aus der Regierungskoalition heraus wurde angekündigt, die Ziele der Energiestrategie 2030 zu „überdenken“. Auch von Ministerpräsidenten Dr. Dietmar Woidke war harsche Kritik am EEG und dessen Folgen zu vernehmen. Insbesondere der Mangel an Speicherkapazitäten und die mangelnde Versorgungssicherheit wurde öffentlich angesprochen (siehe „Woidke distanziert sich von Energiewende-Gesetz“, HWK Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg, Ausgabe 07/15, Seite 26). Dieses offensichtliche Versäumnis der Planung der Energiestrategie 2030 war bereits in der Antwort auf die Kleine Anfrage 412 (Antwort: Drucksache 6/1144) vom April 2015 zu Tage getreten. Viele der dort gestellten Fragen wurden jedoch nicht konkret beantwortet . Ich frage daher die Landesregierung: 1. Bei der Antwort auf Frage 14 der Kleine Anfrage 412 (Antwort: Drucksache 6/1144) blieb offen, wie sich die Reserve für die volatile Einspeisung der Windund Solarenergie zusammensetzt. Welche „konventionellen Kraftwerkskapazitäten “ sollen laut Energiestrategie 2030 im Jahr 2030 als Reserve für die volatilen Einspeisung der Wind- und Solarenergie dienen? Bitte nach Energieträgern und jeweiliger geplanter Nennleistung aufschlüsseln (Braunkohle, Steinkohle, Erdgas, Erdöl). 2. Welche Gründe bestehen nach Ansicht der Landesregierung für die Überprüfung der Planungsziele der Energiestrategie 2030? 3. Ist die „vorfristige“ Erfüllung des Hauptziels der Energiestrategie, ca. 100 % (93,6 % im Jahr 2013) des Energieverbrauches durch Erneuerbare Energien abzudecken , ein Grund, die der Windkraft zur Verfügung stehenden Flächen noch einmal zu evaluieren? 4. Ist die Landesregierung bereit, sich auf Bundesebene für eine Herausnahme der Privilegierung der Windenergie aus § 35 BauGB einzusetzen? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Wirtschaft und Energie die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Bei der Antwort auf Frage 14 der Kleine Anfrage 412 (Antwort: Drucksache 6/1144) blieb offen, wie sich die Reserve für die volatile Einspeisung der Wind- und Solarenergie zusammensetzt. Welche „konventionellen Kraftwerkskapazitäten“ sollen laut Energiestrategie 2030 im Jahr 2030 als Reserve für die volatilen Einspeisung der Wind- und Solarenergie dienen? Bitte nach Energieträgern und jeweiliger geplanter Nennleistung aufschlüsseln (Braunkohle, Steinkohle, Erdgas, Erdöl). zu Frage 1: Die Energiestrategie 2030 benennt keine nach Energieträger aufgeschlüsselten Reservekapazitäten , da Brandenburg sich nicht autark versorgt, sondern in das deutsche und europäische Stromverbundsystem integriert ist. Frage 2: Welche Gründe bestehen nach Ansicht der Landesregierung für die Überprüfung der Planungsziele der Energiestrategie 2030? zu Frage 2: Für die der Energiestrategie 2030 zugrunde liegenden Szenarien wurden seinerzeit Annahmen (u.a. technologische Entwicklungen, Entwicklungen des Energieverbrauchs ) unter Berücksichtigung der damaligen gesetzlichen Rahmenbedingungen getroffen. Die vom Bund geplanten Gesetzesänderungen - z.B. Novellierung des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG), des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) und des Kraft-WärmeKopplungsgesetzes (KWKG) sowie die Erarbeitung eines Strommarktgesetzes - werden sich grundlegend auf den Energiemarkt auswirken. Sobald die neuen Rahmenbedingungen feststehen, wird eine Evaluation – wie auch im Koalitionsvertrag festgelegt – und ggf. eine Anpassung der Energiestrategie 2030 vorgenommen. Frage 3: Ist die „vorfristige“ Erfüllung des Hauptziels der Energiestrategie, ca. 100 % (93,6 % im Jahr 2013) des Energieverbrauches durch Erneuerbare Energien abzudecken, ein Grund, die der Windkraft zur Verfügung stehenden Flächen noch einmal zu evaluieren ? zu Frage 3: In der Energiestrategie 2030 gibt es kein definiertes Ziel, dass der Energieverbrauch zu 100 % aus Erneuerbaren Energien gedeckt werden soll Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Energiestrategie 2030 (Landtagsdrucksache 5/4864) wird verwiesen . Frage 4: Ist die Landesregierung bereit, sich auf Bundesebene für eine Herausnahme der Privilegierung der Windenergie aus § 35 BauGB einzusetzen? zu Frage 4: Die Landesregierung sieht kein Erfordernis sich für eine Entprivilegierung einzusetzen . Die seit 1997 geltende Privilegierung der Windenergie hat sich bewährt, insbesondere durch die in § 35 Absatz 3 BauGB eingeräumten Steuerungsmöglichkeiten für die Regional- und Bauleitplanung besteht die Möglichkeit, einen gerechten Interessensausgleich herbei zuführen. Überdies hat der Bundesgesetzgeber durch flankierende Gesetzgebung in Form des sachlichen Teilflächennutzungsplan in § 5 Absatz 2b BauGB und den Regelungen in § 249 Absatz 1 und 2 BauGB den Kommunen noch weitergehende Steuerungsinstrumenten zur Verfügung gestellt, um die privilegierten Anlagen planerisch zu lenken.