Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2523 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 975 des Abgeordneten Gordon Hoffmann der CDU-Fraktion Drucksache 6/2257 Nichtschülerprüfungen für den Berufsabschluss Erzieher Wortlaut der Kleinen Anfrage 975 vom 10.08.2015: Im Land Brandenburg ist der nachträgliche Erwerb schulischer Abschlüsse durch sogenannte Nichtschülerprüfungen möglich. Diese Möglichkeit gibt es auch für berufliche Abschlüsse, etwa den Berufs-abschluss Erzieher. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Nichtschülerprüfungen Erzieher wurden 2015 im Land Brandenburg durchgeführt? 2. Wie hoch schätzt die Landesregierung die Arbeitszeit, die aus der Durchführung der Nichtschülerprüfung Erzieher 2015 für Lehrkräfte an Oberstufenzentren entstanden ist? 3. Wird diese zusätzliche Arbeitszeit in der Zuweisung von Lehrerwochenstunden berücksichtigt? (wenn ja, bitte LWS-Zuweisungen an die entsprechenden OSZs aufschlüsseln.) 4. Gehört das Durchführen der Nichtschülerprüfung zur Dienstpflicht der Lehrkräfte? Wenn ja, warum werden Lehrkräfte, die solche Prüfungen abnehmen, über Honorarverträge vergütet? 5. In welcher Höhe haben Lehrkräfte, die Nichtschülerprüfung im Jahr 2015 abgenommen haben, Honorarleistungen erhalten, und in welchem Verhältnis stehen die Honorarleistungen zur Qualifikation der Lehrkräfte und zur aufgewandter Arbeitszeit ? 6. Können Lehrkräfte die Honorarvereinbarung ablehnen? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Bildung, Jugend und Sport die Kleine An-frage wie folgt: Frage 1: Wie viele Nichtschülerprüfungen Erzieher wurden 2015 im Land Brandenburg durchgeführt ? Zu Frage 1: Im Schuljahr 2014/2015 wurden 134 Nichtschülerprüfungen im Bildungsgang Fachschule Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik durchgeführt (Stand: 25.07.2015, Quelle: Landesschulamt). Frage 2: Wie hoch schätzt die Landesregierung die Arbeitszeit, die aus der Durchführung der Nichtschüler-prüfung Erzieher 2015 für Lehrkräfte an Oberstufenzentren entstanden ist? Zu Frage 2: Mit der Durchführung der Nichtschülerprüfungen wurden im Schuljahr 2014/2015 folgende Schulen beauftragt: Tabelle 1: Übersicht beauftragte Schulen für die Nichtschülerprüfung im Schuljahr 2014/2015 OSZ/Berufliche Schule in freier Trägerschaft (anerkannte Ersatzschule ) durchgeführte Nichtschülerprüfungen OSZ Prignitz Wittenberge 08 OSZ I Barnim 18 OSZ Uckermark 18 OSZ Elbe-Elster 14 OSZ Ostprignitz-Ruppin 07 Konrad-Wachsmann-OSZ Frankfurt (Oder) 21 OSZ Teltow-Fläming 17 OSZ Oder-Spree 14 OSZ A. Flakowski Brandenburg 11 FS Hoffbauer Potsdam 06 Stand: 15.07.2015, Quelle: Landesschulamt Eine Auflistung der Höhe der benötigten Arbeitszeiten ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, da noch nicht alle beauftragten Schulen ihre Honorarabrechnungen vorgenommen haben. Frage 3: Wird diese zusätzliche Arbeitszeit in der Zuweisung von Lehrerwochenstunden berücksichtigt ? (wenn ja, bitte LWS-Zuweisungen an die entsprechenden OSZs aufschlüsseln .) Zu Frage 3: Grundsätzlich gilt, dass die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte an Schulen nicht mit der Arbeitszeit übereinstimmt, sie stellt lediglich den messbaren Anteil dar. Es erfolgt keine gesonderte Zuweisung von Lehrerwochenstunden (LWS) für die Durchführung von Nichtschülerprüfungen. Die Erledigung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit der LehrkräfteFN1. Frage 4: Gehört das Durchführen der Nichtschülerprüfungen zur Dienstpflicht der Lehrkräfte? Wenn ja, warum werden Lehrkräfte, die solche Prüfungen abnehmen, über Honorarverträge vergütet? Zu Frage 4: Die Pflicht zur Durchführung von Nichtschülerprüfungen ergibt sich aus der Regelung des § 60 Abs. 3 BbSchulGFN2. Durch diese Regelung wird der nachträgliche Erwerb von Abschlüssen durch Nichtschülerprüfungen ermöglicht. Die Möglichkeit der Anordnung einer Nebentätigkeit gegenüber verbeamteten Lehrkräften ergibt sich aus § 84 LandesbeamtengesetzFN3. Zuständig ist die Leiterin bzw. der Leiter der Regionalstelle des Landesschulamtes. Diese Lehrkräfte sind nach entsprechender Beauftragung verpflichtet, die Nichtschülerprüfungen durchzuführen. Frage 5: In welcher Höhe haben Lehrkräfte, die Nichtschülerprüfungen im Jahr 2015 abgenommen haben, Honorarleistungen erhalten, und in welchem Verhältnis stehen die Honorarleistungen zur Qualifikation der Lehrkräfte und zur aufgewandter Arbeitszeit? Zu Frage 5: Für alle Nichtschülerprüfungen (einschließlich Fachschule Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik) wurden dem Landesamt für Schule und Lehrerbildung, Regionalstelle Neuruppin, mit dem Schreiben des MBJS vom 11.03.2015 Honorarmittel im Umfang von 104.416,00 Euro zur Verfügung gestellt. Eine Auflistung der Höhe der Honorarleistungen ist noch nicht möglich, da noch nicht alle beauftragten Schulen abgerechnet haben. Die Lehrkräfte der prüfenden Schulen beraten die Bewerberinnen/Bewerber einmalig vor der Prüfung in Fragen der fachlichen Vorbereitung und zum Prüfungsverfahren (Prüfungsplan der Schule für die Nichtschülerprüfung). Dafür ist ein Honorar von 10 Verwaltungsvorschriften zur Arbeitszeit der Lehrkräfte (VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte) vom 14. August 2014 (Abl. MBJS/14, Nr. 12, S.170) FN2 Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. August 2002 (GVBl.I/02, [Nr. 08], S.78), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2014 (GVBl. I, Nr. 14). FN3 Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG) vom 3. April 2009 (GVBl.I/09, Nr. 04, S.26), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl.I/13, Nr. 36) Euro je Prüfling vorgesehen. Für die Teilnahme eines Mitglieds des Prüfungsausschusses an Ausschusssitzungen erhalten die Lehrkräfte 10 Euro je Zeitstunde. Für die Erstkorrektur mit Gutachten (bei einer Dauer der Prüfung bis drei Zeitstunden ) erhalten die Lehrkräfte ein Honorar von 14 Euro je Prüfungsarbeit. Für Zweitoder Drittkorrekturen mit Gutachten (bei einer Dauer der Prüfung bis drei Zeitstunden ) erhalten die Lehrkräfte ein Honorar von 7 Euro je Prüfungsarbeit. Für die Erarbeitung von Aufgaben für die mündliche Prüfung erhalten die Lehrkräfte ein Honorar von 8 Euro je Aufgabe. Es können maximal drei Prüflinge mit einer Aufgabe geprüft werden. Frage 6: Können Lehrkräfte die Honorarvereinbarung ablehnen? Zu Frage 6: Das Unterschreiben der Honorarvereinbarungen ist nicht konstitutiv erforderlich, es dient nur der Vergütung dieser angeordneten Nebentätigkeit.