Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2525 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1005 der Abgeordneten Ina Muhß der SPD-Fraktion Drucksache 6/2328 Lärmbelästigung durch Unternehmen Wortlaut der Kleinen Anfrage 1005 vom 14.08.2015: Das Unternehmen, die BBA Müller GmbH, hat einen Standort in der Rheinsberger Straße 5 in Wittstock. Dort werden u. a. Druckgasbehälter wie Bündel, Gasflaschen, Batteriefahrzeuge (Trailer) für Luftgase und Acetylen aufgearbeitet. Das Hin- und Her-Bewegen der Metallgefäße bei der Aufarbeitung und Lagerung, das Zischen durch das Ablassen der gasförmigen Stoffe sowie der An- und Abtransport der Metallteile führen zu einer enormen 24-Stunden-Lärmbelästigung der Anwohner (Eigenheimbesitzer ). Eine Schallschutzwand war den Anwohnern versprochen, aber nicht errichtet worden. Seit 10 Jahren führen Anwohner immer wieder Gespräche mit der Stadt Wittstock und dem Unternehmen, um ihr Recht auf Ruhe einzufordern. Ich frage die Landesregierung: 1. Ist das Gebiet, auf dem die BBA Müller GmbH tätig ist, als Gewerbegebiet ausgewiesen? 2. Was für Stoffe werden abgelassen? 3. Wie wird gewährleistet, dass die Gesundheit der Anwohner nicht gefährdet wird? 4. Wer trägt die Zuständigkeit, die Anwohner vor schädlichen Emissionen wie Betriebslärm zu schützen? 5. Wann wird das Aufstellen einer Schallschutzwand realisiert? 6. Wurde eine Genehmigung für die Betriebserweiterung (Lagerplatz) auf dem ehemaligen OTB-Gelände, das in unmittelbarer Nähe der Förderschule liegt, erteilt? 7. Welche gesundheitlichen Auswirkungen kann der Betriebslärm für die Schüler der Förderschule haben? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Das Bunde-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) verpflichtet Betreiber von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen zum Schutz vor und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen. Bei immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen besteht gemäß § 22 BImSchG neben der o. g. Schutzpflicht die Verpflichtung, nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Dies trifft auch für die der Kleinen Anfrage zu Grunde liegende Anlage der BBA Müller GmbH zu. Für deren Errichtung und Betrieb bzw. Änderung ist in einem zu durchlaufenden baurechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen, ob dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Diese Prüfung umfasst auch die o. g. immissionsschutzrechtlichen Anforderungen. Das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) hat hierzu als Träger öffentlicher Belange eine kritische fachliche Bewertung vorgenommen und entsprechende Forderungen erhoben. Frage 1: Ist das Gebiet, auf dem die BBA Müller GmbH tätig ist, als Gewerbegebiet ausgewiesen ? zu Frage 1: Nein, eine Ausweisung als Gewerbegebiet durch einen Bebauungsplan ist nicht erfolgt . Nach Auskunft der Stadt Wittstock, ist die Fläche jedoch industriell vorgeprägt und nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) als Gewerbegebiet zu beurteilen. Frage 2: Was für Stoffe werden abgelassen? zu Frage 2: Bei der wiederkehrenden Prüfung der in der Fragestellung genannten Druckgasbehälter für Luftgase und Acetylen können sich geringe Restmengen dieser Gase entspannen . Mit diesen Restmengen können u. U. zur Feststellung von Undichtigkeiten zugesetzte Odorantien (Riechstoffe) entweichen und zeitweilig zu Geruchswahrnehmungen führen. Frage 3: Wie wird gewährleistet, dass die Gesundheit der Anwohner nicht gefährdet wird? zu Frage 3: Eine Prüfung hierzu erfolgt in dem zu durchlaufenden baurechtlichen Genehmigungsverfahren unter Einbeziehung der Träger öffentlicher Belange und der Behörden und Stellen, deren Aufgabenbereich berührt wird. Bei der Beurteilung der von der Anlage verursachten oder zu erwartenden Geräuschimmissionen ist davon auszugehen , dass bei Einhaltung der Anforderungen des § 22 BImSchG in Verbindung mit der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm Gesundheitsgefährdungen nicht auftreten können. Frage 4: Wer trägt die Zuständigkeit, die Anwohner vor schädlichen Emissionen wie Betriebslärm zu schützen? zu Frage 4: Im Rahmen der baurechtlichen Genehmigung wird sichergestellt, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Anlagengeräusche gewährleistet ist und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Sollten während des späteren Betriebes der baurechtlich genehmigten Anlage Veränderungen eintreten, die bei der Genehmigungserteilung nicht bekannt waren und die darauf hindeuten, dass Betreiberpflichten gemäß § 22 BImSchG verletzt werden, würde das LUGV als immissionsschutzrechtliche Überwachungsbehörde den Sachverhalt ermitteln und ggf. Anordnungen gemäß § 24 BImSchG treffen bzw. Untersagungen gemäß § 25 BImSchG vornehmen. Frage 5: Wann wird das Aufstellen einer Schallschutzwand realisiert? zu Frage 5: Eine Schallschutzwand soll zeitnah realisiert werden. Dazu findet in der 35. Kalenderwoche ein Gespräch zwischen der Stadt, den Anwohnern und dem Unternehmen BBA Müller GmbH statt. Das Unternehmen hat sich im Vorfeld schon grundsätzlich zum Bau einer Lärmschutzwand bereit erklärt. Frage 6: Wurde eine Genehmigung für die Betriebserweiterung (Lagerplatz) auf dem ehemaligen OTB-Gelände, das in unmittelbarer Nähe der Förderschule liegt, erteilt? zu Frage 6: Der unteren Bauaufsichtsbehörde liegt derzeit ein Bauantrag für die „Nutzungsänderung der Betriebsstätte von Fensterproduktion in einen Betrieb zur Prüfung und Instandsetzung für Gasflaschen“ der Firma BBA Müller GmbH in Wittstock vor. Der Vorgang befindet sich im Verfahren; eine Genehmigung hierfür wurde noch nicht erteilt . Frage 7: Welche gesundheitlichen Auswirkungen kann der Betriebslärm für die Schüler der Förderschule haben? zu Frage 7: Etwaige gesundheitliche Auswirkungen im Nachtzeitraum (zum Beispiel durch Störungen des Nachtschlafs) können für die Förderschule ausgeschlossen werden, da für den Schulbetrieb nur der Tagzeitraum zwischen 6 Uhr und 22 Uhr maßgeblich ist. Im Tagzeitraum steht das Belästigungsempfinden im Vordergrund. Bei Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm ist sichergestellt, dass etwaige Belästigungen die Erheblichkeitsschwelle nicht überschreiten.