Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2529 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1002 des Abgeordneten Dieter Dombrowski der CDU-Fraktion Drucksache 6/2320 Nachfragen zur Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 742 (Drucksache 6/2014) zur Beseitigung von Abfallablagerungen und Brandresten der insolventen GEAB in Bernau Wortlaut der Kleinen Anfrage 1002 vom 14.08.2015: Die Antworten der Landesregierung in o.g. Drucksache führen zu weiteren Nachfragen . Insbesondere geht es um die in der Vergangenheit durchgeführten Kontrollen des zuständigen Landesumweltamtes, die auf dem Gelände gelagerten Abfallarten sowie um die Beseitigung der Abfälle und Brandreste der insolventen GEAB Bernau GmbH. Diese wird von den Bernauerinnen und Bernauern seit fast einem Jahrzehnt gefordert. Ich frage die Landesregierung: 1. In der Antwort auf Frage 2) der Kleinen Anfrage 742 führt der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die genehmigten Abfallarten entsprechend ihres Abfallschlüssels aus. In der Antwort auf Frage 6) der o.g. Kleinen Anfrage bescheinigt der Minister, dass Fäkalschlämme in keiner Anlage der GEAB Bernau genehmigt waren. In der Antwort auf die Kleine Anfrage 804 in der Drucksache 4/2089 gab die Landesregierung in ihrer Beantwortung der Frage 2) an, dass u.a. auch Fäkalschlämme (20 03 04) in den Anlagen der GEAB behandelt und zwischengelagert wurden. Wie erklärt die Landesregierung ihre unterschiedlichen Angaben in den Antworten auf die Kleinen Anfragen in Drucksache 4/2089 und 6/2014 bezüglich der Fäkalschlämme? 2. In der Anlage zur Kleinen Anfrage 742 sind die von der Überwachungsbehörde des Landes Brandenburg durchgeführten Kontrollen der Sortieranlage der GEAB aufgeführt. Ist der Überwachungsbehörde während ihrer Kontrollen die Lagerung von Plastikmüll in Ballenform aufgefallen und hat die zuständige Kontroll- und Überwachungsbehörde auch festgestellt, dass die auf dem Gelände der GEAB gelagerten Mengen die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid aufgeführten Maximalmengen überschritten? Wenn ja, wann hat die Genehmigungsbehörde dies festgestellt? Welche Anordnungen hat sie dann gegenüber der GEAB getroffen und ihre Umsetzung/Einhaltung kontrolliert? 3. Wann ist nach Kenntnis der Landesregierung wahrscheinlich mit einem Urteil im gerichtlichen Hauptverfahren zu rechnen? 4. Nach Auskunft der Landesregierung liegt die abfallrechtliche Zuständigkeit gemäß Nr. 1.23.7 der Anlage zur Abfall- und BodenschutzZuständigkeitsverordnung beim Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz . Welche jeweiligen Aufgaben ergeben sich aus dieser abfallrechtlichen Zuständigkeit des LUGV? 5. In der Antwort auf Frage 14) der Kleinen Anfrage 742 antwortet Minister Vogelsänger (SPD), dass die „Verantwortung des Anlagenbetreibers und Grundstückseigentümers für die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung der Abfälle bestehen “ bleibt. Das LUGV schätzt die Kosten hierfür auf ca. 38 Mio. Euro. Prüft das Land Brandenburg, ob und inwieweit die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle auch durch das Land finanziert werden kann? Wenn nein, unter welchen Rahmenbedingungen würde das Land eine solche Prüfung vornehmen? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Gesellschaft für Abfallverwertung und Bodensanierung mbH i. L. (GEAB) stand in diesem Jahr bereits mehrfach im Fokus parlamentarischer Anfragen (s. KA 645 „Konzept für den weiteren Umgang mit dem Müll nach dem Deponiebrand in Bernau“ vom Mai und KA 742 „Beseitigung von Abfallablagerungen und Brandresten der insolventen GEAB in Bernau“ vom Juni). Der Anlagenbetreiber hatte seinerzeit entgegen der bestehenden Anlagengenehmigung und der diesbezüglich vom zuständigen Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) erlassenen Anordnungen zur Wiederherstellung eines genehmigungskonformen Anlagenbetriebes (Annahmestopp, Beräumungsverfügung , Stilllegungsanordnung etc.) große Mengen an Überbeständen von Abfällen angehäuft. Der Vollzug der Anordnungen des LUGV wurde infolge der hohen kriminellen Energie der für den Anlagenbetrieb verantwortlichen Personen sowie der rechtlichen Möglichkeiten, gegen das Verwaltungshandeln der Behörde vorzugehen, verzögert bzw. erschwert. Das Unternehmen befindet sich derzeit in Liquidation. Auf dem Anlagengelände der GEAB ereignete sich im September 2005 ein Brand. Ursache war Brandstiftung. Frage 1: In der Antwort auf Frage 2) der Kleinen Anfrage 742 führt der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die genehmigten Abfallarten entsprechend ihres Abfallschlüssels aus. In der Antwort auf Frage 6) der o.g. Kleinen Anfrage bescheinigt der Minister, dass Fäkalschlämme in keiner Anlage der GEAB Bernau genehmigt waren. In der Antwort auf die Kleine Anfrage 804 in der Drucksache 4/2089 gab die Landesregierung in ihrer Beantwortung der Frage 2) an, dass u.a. auch Fäkalschlämme (20 03 04) in den Anlagen der GEAB behandelt und zwischengelagert wurden. Wie erklärt die Landesregierung ihre unterschiedlichen Angaben in den Antworten auf die Kleinen Anfragen in Drucksache 4/2089 und 6/2014 bezüglich der Fäkalschlämme? zu Frage 1: Nach Prüfung der Aktenlage muss leider festgestellt werden, dass es sich in der Antwort auf die Kleine Anfrage 804 um einen Fehler handelt, der offensichtlich durch einen Zahlendreher zustande gekommen ist. Mit einer Änderungsanzeige der GEAB nach § 15 Abs. 1 BImSchG vom 09.12.2004 ist die Erweiterung des Anlagen-Inputs um den Abfall mit der Abfallschlüsselnummer 02 03 04 „für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe“ angezeigt worden. Es ist zu vermuten, dass bei der Beantwortung der KA 804 in der Ziffernfolge zum Abfallschlüssel 02 03 04 der Fehler zur Ziffernfolge 20 03 04 (entspricht der Abfallbezeichnung „Fäkalschlamm“) vollzogen wurde, ohne dass nunmehr nach 10 Jahren Einzelheiten nachvollziehbar sind, wie es dazu kam. Somit ist die Antwort der Landesregierung auf Frage 6 der KA 742 korrekt. Frage 2: In der Anlage zur Kleinen Anfrage 742 sind die von der Überwachungsbehörde des Landes Brandenburg durchgeführten Kontrollen der Sortieranlage der GEAB aufgeführt . Ist der Überwachungsbehörde während ihrer Kontrollen die Lagerung von Plastikmüll in Ballenform aufgefallen und hat die zuständige Kontroll- und Überwachungsbehörde auch festgestellt, dass die auf dem Gelände der GEAB gelagerten Mengen die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid aufgeführten Maximalmengen überschritten? Wenn ja, wann hat die Genehmigungsbehörde dies festgestellt? Welche Anordnungen hat sie dann gegenüber der GEAB getroffen und ihre Umsetzung/Einhaltung kontrolliert? zu Frage 2: Dem LUGV als zuständige Überwachungsbehörde ist selbstverständlich die Lagerung von Kunststoffabfällen in Ballenform aufgefallen und auch, dass die genehmigten Lagermengen auf dem Gelände der GEAB überschritten waren. Das LUGV hat erstmalig im März 2005 eine Abweichung des Anlagenbetriebs von der Genehmigungslage festgestellt. Zur Frage der erlassenen Anordnungen und Kontrollen wird auf die Antworten der Landesregierung zur Frage 4 der Kleinen Anfrage 804 (Drucksache 4/2089) sowie zu den Fragen 1, 2 und 4 der Kleinen Anfrage 742 (Drucksache 06/2014) verwiesen. Frage 3: Wann ist nach Kenntnis der Landesregierung wahrscheinlich mit einem Urteil im gerichtlichen Hauptverfahren zu rechnen? zu Frage 3: Das bei dem Schöffengericht des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) anhängige Verfahren wurde zwischenzeitlich zu dem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) verbunden . Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat in diesem wegen des Verdachts des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen und des unerlaubten Betreibens von Anlagen geführten Verfahren eine angeklagte Person am 5. August 2015 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Eine weitere angeklagte Person wurde vom Landgericht Frankfurt (Oder) in der Hauptverhandlung vom 19. August 2015 freigesprochen. Das Urteil ist ebenfalls noch nicht rechtskräftig. Hinsichtlich des dritten Verantwortlichen der GEAB ist das Verfahren wegen dessen Todes eingestellt worden. Frage 4: Nach Auskunft der Landesregierung liegt die abfallrechtliche Zuständigkeit gemäß Nr. 1.23.7 der Anlage zur Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung beim Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz. Welche jeweiligen Aufgaben ergeben sich aus dieser abfallrechtlichen Zuständigkeit des LUGV? zu Frage 4: Aus der abfallrechtlichen Zuständigkeit gemäß Nr. 1.23.7 der Anlage zur Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung resultiert für das LUGV die Aufgabe zur abfallrechtlichen Überwachung von immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen, die der Abfallentsorgung dienen (Annahme, Lagerung, unzulässige Ablagerung, Umschlagen , Behandeln und Abgabe von Abfällen einschließlich der Inanspruchnahme anderer abfallrechtlich Verantwortlicher bis zur Erfüllung der abfallrechtlichen Entsorgungspflichten , auch nach Unwirksamwerden einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ). Frage 5: In der Antwort auf Frage 14) der Kleinen Anfrage 742 antwortet Minister Vogelsänger (SPD), dass die „Verantwortung des Anlagenbetreibers und Grundstückseigentümers für die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung der Abfälle bestehen“ bleibt. Das LUGV schätzt die Kosten hierfür auf ca. 38 Mio. Euro. Prüft das Land Brandenburg , ob und inwieweit die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle auch durch das Land finanziert werden kann? Wenn nein, unter welchen Rahmenbedingungen würde das Land eine solche Prüfung vornehmen? zu Frage 5: Die Landesregierung geht davon aus, dass sie - soweit die Anlagen in ihre Zuständigkeit fallen - auf ihre Kosten die in den Anlagen insolventer Betreiber lagernden Abfälle dann entsorgen muss, wenn der Anlagenbetreiber oder andere Pflichtige nicht mehr haftbar gemacht werden können und von den Abfällen eine konkrete Gefahr für die Schutzgüter ausgeht. Dies ist beim Betriebsgelände der GEAB mbH in Bernau nicht der Fall.