Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2531 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 985 der/des Abgeordneten Péter Vida BVB / FREIE WÄHLER Gruppe Drucksache 6/2300 Umsetzung von erfolgreichen Bürgerentscheiden sicherstellen - konkrete Antwort - Nachfrage zur Kleinen Anfrage 755 Wortlaut der Kleinen Anfrage 985 vom 13. August 2015: Auf die Kleine Anfrage 755 teilt die Landesregierung in ihrer Antwort (Drucksache 6/2104) mit, welche Wirkungen ein erfolgreicher Bürgerentscheid hat. Frage 3 meiner Kleinen Anfrage zielte darauf ab, zu erfahren, welche gesetzlich zwingenden Situationen vorstellbar sind, die eine Ausbauverpflichtung begründen könnten. Hierzu antwortet die Landesregierung mit einem Verweis auf § 9 Abs. 1 BbgStrG, der eine allgemeine sich an Leistungsfähigkeit und Verkehrsbedürfnissen orientierende Unterhaltungs - bzw. Ausbaupflicht begründet. Diese abstrakte Verpflichtung ist bekannt, vermag aber keine konkrete Situation oder Maßnahme zu beschreiben, die eine Verpflichtung per se begründen würde. Daher stellt die Landesregierung in ihrer Antwort auch fest, dass keine konkreten Maßnahmen/Situationen benannt werden können. Ich frage daher die Landesregierung: 1. Gibt es über die abstrakte Bestimmung des § 9 Abs. 1 BbgStrG hinaus andere konkrete gesetzliche Bestimmungen, die eine Ausbauverpflichtung begründen ? Ich bitte um Benennung konkreter Situationen/Bestimmungen, in denen unabhängig von einem Beurteilungs- oder Ermessensspielraum eine Ausbauverpflichtung per se etwa aufgrund der Beschaffenheit der Umgebung begründet ist. 2. Welche Rolle spielen hierbei zum Beispiel Trinkwasserschutzbereiche? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Gibt es über die abstrakte Bestimmung des § 9 Abs. 1 BbgStrG hinaus andere konkrete gesetzliche Bestimmungen, die eine Ausbauverpflichtung begründen? Ich bitte um Benennung konkreter Situationen/Bestimmungen, in denen unabhängig von einem Beurteilungs- oder Ermessensspielraum eine Ausbauverpflichtung per se etwa aufgrund der Beschaffenheit der Umgebung begründet ist. zu Frage 1: Eine konkrete gesetzliche Ausbauverpflichtung ist nicht vorhanden. Ein wichtiges Kriterium für den erforderlichen Ausbau einer Straße ist die Verkehrssicherheit . Dem Träger der Straßenbaulast obliegt die Verkehrssicherungspflicht. Dies bedeutet, dass er alle Maßnahmen ergreifen muss, um einen hinreichend sicheren Straßenzustand zu schaffen und zu erhalten, der eine gefahrlose Nutzung der Straße ermöglicht. Ob eine Gefährdung der Verkehrssicherheit vorliegt, ist u. a. abhängig von Stärke und Zusammensetzung des Verkehrs, der Funktion und der Lage der Straße in einem Netz, den Betriebsbedingungen und den örtlichen Gegebenheiten. Es ist unmöglich, konkrete, einzelfallscharfe Vorgaben zu machen, wann eine Straße wie auszubauen ist, vielmehr ist immer eine Einzelfallentscheidung zu treffen. Darüber hinaus erfordert eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht zwingend einen sofortigen Ausbau bzw. Unterhaltungsmaßnahmen an einer Straße. Gemäß § 3 Abs. 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und § 9 Abs. 2 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) haben Straßenbaulastträger, wenn sie aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit außerstande sind, entsprechende Ausbau- oder Unterhaltungsmaßnahmen durchzuführen, nur die Pflicht auf einen nicht verkehrssicheren Zustand der Straße hinzuweisen. Dies kann durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen geschehen. Selbstverständlich ist auch der Verkehrsteilnehmer verpflichtet, seine Fahrweise an Witterung und Straßenzustand - so wie er beides wahrnehmen kann - anzupassen. Frage 2 Welche Rolle spielen hierbei zum Beispiel Trinkwasserschutzbereiche? zu Frage 2: In Wasserschutzgebieten sind beim Errichten sowie dem Um- oder Ausbau von Straßen oder Wegen die „Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten“ (RiStWag) einzuhalten. Wasserschutzgebiete werden durch Rechtsverordnung festgesetzt.