Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2533 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 973 der Abgeordneten Ursula Nonnemacher und Benjamin Raschke der Fraktion der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 6/2249 Hohe Auflagen für Plakatierungen im Zusammenhang mit Volksbegehren Wortlaut der Kleinen Anfrage 973 vom 06.08.2015: Berichten engagierter Bürgerinnen und Bürger zufolge werden Volksbegehren in Brandenburg derzeit durch hohe Auflagen von Kommunalverwaltungen teilweise behindert . So teilte die Stadtverwaltung Premnitz beispielsweise einem Antragsteller mit, dass die Plakatierung für das Volksbegehren Massentierhaltung erst ab dem 12.10.2015 erlaubt sei, die Anzahl der Plakate sich auf 30 Stück beschränke, der Plakatierungszeitraum 111 Tage betrage und Kosten laut Sondernutzungssatzung in Höhe von 1665 Euro erhoben würden. Bei Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen gilt gemäß Ziffer 2 einer Allgemeinverfügung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 21. Mai 1999, dass diese von Kommunen zwei Monate unmittelbar vor dem Wahltag zu genehmigen ist. Nach Ziffer 7 der Allgemeinverfügung ist diese Regelung auf Abstimmungen im Sinne des Volksabstimmungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. „Sinngemäß “ kann in diesem Zusammenhang nur bedeuten, dass die Plakatwerbung aus Anlass von Volksabstimmungen für die Dauer der Eintragungsfrist nach § 14 Absatz 2 Volksabstimmungsgesetz zu erlauben ist. So regelt es zum Beispiel auch § 11 Absatz 2 a) Satz 2 Berliner Straßengesetz (BerlStrG). Das Volksbegehren, geregelt in Artikel 22 der Verfassung des Landes Brandenburg verwirklicht Elemente direkter Demokratie und hat daher einen hohen Stellenwert in der Brandenburger Verfassung . Da engagierte Bürgerinnen und Bürger nur einen beschränkten, aktiven Zugang zu den Massenmedien haben, sind sie in besonderer Weise darauf angewiesen , in der Öffentlichkeit durch Plakate auf ihr Anliegen aufmerksam zu machen. Zu beachten ist ferner, dass bei Volksbegehren anders als bei Wahlkämpfen, Plakatierungen zu einer viel geringeren Beeinträchtigung des Stadtbildes führen, da in Wahlkämpfen eine Vielzahl von Parteien gleichzeitig auch mit großflächigen Plakaten wirbt. Das Plakatieren für Volksbegehren sollte daher gegenüber dem Plakatieren für Wahlen nicht bloß gleich behandelt werden, sondern sollte durch entsprechende Regelungen wie längere Genehmigungsfristen sogar besser gestellt werden (vgl. zu all dem auch VG Berlin, Beschluss vom 30.11.2007, Az. 1 A 287.07). Derart hohe Auflagen, die von einzelnen Kommunen in Brandenburg an Unterstützerinnen und Unterstützer von Volksbegehren erteilt werden, stehen faktisch einem Verbot des Plakatierens gleich und sind damit unvereinbar mit der Landesverfassung und dem Grundgesetz. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie bewertet die Landesregierung den oben beschriebenen restriktiven Umgang einzelner Kommunen mit Anträgen engagierter Bürgerinnen und Bürger auf Plakatierung im Zusammenhang mit Volksbegehren? 2. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass in Anlehnung an das BerlStrG Plakatwerbung durch die Kommunen aus Anlass von Volksabstimmungen für die Dauer der Eintragungsfrist zu erlauben ist? Wenn nein, warum nicht? 3. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich die Plakatwerbung aus Anlass von Volksabstimmungen von der kommerziellen Plakatwerbung unterscheidet und deshalb auch unentgeltlich zu erlauben ist? Wenn nein, warum nicht? 4. Wie bewertet die Landesregierung die Kontingentierung der Plakatwerbung aus Anlass von Volksbegehren durch die Kommunen? 5. Wie bewertet die Landesregierung die Beeinträchtigung des Stadtbildes und des Straßenverkehrs bei der Plakatierung aus Anlass der Wahlen im Vergleich zu der zahlenmäßig geringeren Beeinträchtigung aus Anlass eines Volksbegehrens? 6. Sieht die Landesregierung Bedarf, die Allgemeinverfügung oder das brandenburgische Straßengesetz zum Beispiel entsprechend dem BerlStrG anzupassen, um Rechtsklarheit für die Kommunen sowie für die Bürgerinnen und Bürger zu schaffen? Wenn nein, wie möchte die Landesregierung in solchen Fällen für mehr Rechtsklarheit sorgen? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie bewertet die Landesregierung den oben beschriebenen restriktiven Umgang einzelner Kommunen mit Anträgen engagierter Bürgerinnen und Bürger auf Plakatierung im Zusammenhang mit Volksbegehren? zu Frage 1: Volksbegehren sind ein in der Verfassung des Landes Brandenburg (Art. 22 Abs. 2) verankertes Instrument der direkten Demokratie für mehr Bürgerbeteiligung. Die Landesregierung hat keine Kenntnis darüber, inwieweit die Gemeinden die Plakatwerbung für Volksbegehren auf ihrem Gebiet begrenzen. Ein sehr restriktiver Umgang mit Anträgen auf Plakatierung im Zusammenhang mit Volksbegehren würde diesem Instrument der direkten Demokratie zuwiderlaufen. Bisher sind weder beim Ministerium des Innern und für Kommunales noch beim Landesabstimmungsleiter Beschwerden zu Beschränkungen vorgetragen worden. Frage 2: Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass in Anlehnung an das BerlStrG Plakatwerbung durch die Kommunen aus Anlass von Volksabstimmungen für die Dauer der Eintragungsfrist zu erlauben ist? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 2: Die Landesregierung ist der Auffassung, dass die Kommunen - wie bei Wahlen und Volks- bzw. Bürgerentscheiden - auch bei Volksbegehren angemessene Plakatwerbemöglichkeiten eröffnen müssen. Frage 3: Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich die Plakatwerbung aus Anlass von Volksabstimmungen von der kommerziellen Plakatwerbung unterscheidet und deshalb auch unentgeltlich zu erlauben ist? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 3: Die Landesregierung teilt die Auffassung, dass sich Plakatwerbung aus Anlass von Volksabstimmungen von der kommerziellen Plakatwerbung unterscheidet. Die Erhebung von Gebühren für eine Sondernutzung der Straße zum Zwecke politischer Werbung ist allerdings möglich. Dabei liegt es allein im Ermessen der Gemeinden, ob und in welcher Höhe sie Gebühren für die Plakatwerbung erheben. Bei der Bestimmung der Höhe der Gebühren ist die Bedeutung von Volksbegehren für die Bürgerbeteiligung ausreichend zu berücksichtigen. Frage 4: Wie bewertet die Landesregierung die Kontingentierung der Plakatwerbung aus Anlass von Volksbegehren durch die Kommunen? zu Frage 4: Es liegt im Ermessen der Gemeinden, ob sie die Anzahl der Werbeplakate für Volksbegehren beschränken. Dabei muss die tatsächliche Gefährdungslage, die von der Plakatierung für den Straßenverkehr bzw. das Stadtbild ausgeht, berücksichtigt werden . Entsprechendes gilt im Übrigen auch für Wahlen. Frage 5: Wie bewertet die Landesregierung die Beeinträchtigung des Stadtbildes und des Straßenverkehrs bei der Plakatierung aus Anlass der Wahlen im Vergleich zu der zahlenmäßig geringeren Beeinträchtigung aus Anlass eines Volksbegehrens? zu Frage 5: Wie für Wahlen und Volksabstimmungen muss auch für ein Volksbegehren als plebiszitäres Instrument, eine angemessene räumliche und zeitliche Präsenz der Werbung sichergestellt sein. Die Landesregierung sieht den Straßenverkehr nicht als beeinträchtigt an, wenn die Plakatierungen aus Anlass eines Volksbegehrens nach Ort und Art sowie nach Form und Farbe so angebracht werden, dass von ihnen keine Gefährdung für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ausgeht. Die Beeinträchtigung des Stadtbildes wird in der Regel geringer als bei Wahlplakatierungen ausfallen . Zwar können Plakatierungen aus Anlass von Volksbegehren häufiger erfolgen als Wahlplakatierungen – dies ist im Lichte der Demokratie und der damit verbundenen Bedeutung des Volksbegehrens allerdings hinzunehmen. Frage 6: Sieht die Landesregierung Bedarf, die Allgemeinverfügung oder das brandenburgische Straßengesetz zum Beispiel entsprechend dem BerlStrG anzupassen, um Rechtsklarheit für die Kommunen sowie für die Bürgerinnen und Bürger zu schaffen? Wenn nein, wie möchte die Landesregierung in solchen Fällen für mehr Rechtsklarheit sorgen? zu Frage 6: Die Landesregierung geht davon aus, dass für Volksbegehren ähnliche Maßstäbe gelten sollten wie für die Parteienwerbung bei Wahlen. Sie wird überprüfen, ob dies durch die vorhandene Allgemeinverfügung hinreichend deutlich wird.