Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2538 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 988 der Abgeordneten Björn Lakenmacher und Danny Eichelbaum der CDU-Fraktion Drucksache 6/2303 Überlastung der Brandenburger Ermittlungsbehörden Wortlaut der Kleinen Anfrage 988 vom 12.08.2015: In einem Zeitungsbericht der Lausitzer Rundschau vom 6. August 2015 „Einbrecher darf wieder Freiheit schnuppern“ wird folgendes berichtet: „Dem 26-Jährigen werden Einbrüche und Diebstähle angelastet. Doch hier und da fehlen die Beweise. "Seit der Haft hat es keine weiteren Ermittlungen gegeben", stellt das Schöffengericht unter Vorsitz von Richter Harald Rehbein mit Befremden fest. Zeugen seien nicht oder nicht noch einmal vernommen und mögliche Spuren nicht weiter verfolgt worden. Der mutmaßliche Delinquent sitze seit mehr als vier Monaten in U-Haft. Da der Abschluss des Verfahrens aufgrund der geforderten Nachermittlungen nicht in den nächsten sechs Wochen zu erwarten sei, könne Franz L. nicht länger eingesperrt bleiben. Richter Harald Rehbein setzt den vom Amtsgericht Senftenberg am 18. März 2015 erlassenen Haftbefehl außer Kraft.“ Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie bewertet die Landesregierung diesen konkreten Sachverhalt, insbesondere das Ausbleiben weiterer Ermittlungen und die Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei? 2. Welche polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Dienststelle waren für die Ermittlungen zuständig? 3. Warum wurde nicht bzw. nicht hinreichend ermittelt, Zeugen nicht vernommen und mögliche Spuren nicht weiter verfolgt? 4. Wie viele weitere solcher Fälle gab es in Brandenburg jeweils in den Jahren 2010 bis 2015 (Bitte auch aufschlüsseln nach Deliktsbereichen, nach Landgerichtsbezirken , Polizeidirektionen, Inspektionen und Revieren sowie nach den Gründen)? Wie steht Brandenburg im Bundesvergleich dar? 5. Warum wurden die nicht ausermittelten Straftaten dem Beschuldigten zugeordnet und angeklagt? 6. Wie viele weitere solcher Fälle gab es in Brandenburg jeweils in den Jahren 2010 bis 2015 (Bitte auch aufschlüsseln nach Deliktsbereichen, nach Landgerichtsbezirken , Polizeidirektionen, Inspektionen und Revieren sowie nach den Gründen)? 7. Wie viele Beschuldigte mussten jeweils in den Jahren 2010 bis 2015 wegen nicht erfolgter bzw. wegen nicht hinreichender Ermittlungen oder Auswertungen von Beweismitteln aus der Untersuchungshaft entlassen werden (Bitte auch aufschlüsseln nach Deliktsbereichen, nach Landgerichtsbezirken, Polizeidirektionen, Inspektionen und Revieren sowie nach den Gründen)? 8. Wie viele Fälle von Straftaten wurden entsprechend der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) jeweils in den Jahren 2010 bis 2015 aufgeklärt, wie viele dieser aufgeklärten Fälle von Straftaten wurden angeklagt und wie viele dieser angeklagten Fälle von Straftaten haben zu einer Verurteilung geführt (Bitte auch aufschlüsseln nach den einzelnen Deliktsbereichen, nach Landgerichtsbezirken, Polizeidirektionen , Inspektionen und Revieren)? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Landesregierung kommentiert in einem Zeitungsartikel wiedergegebene mögliche Äußerungen eines Richters grundsätzlich nicht. Das Amtsgericht – Schöffengericht – Senftenberg hat die Anklage der Staatsanwaltschaft Cottbus vom 9. Juni 2015 zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und zunächst die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet, woraus sich ergibt, dass die Annahme der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Anklageund Untersuchungshaftvoraussetzungen vom Gericht im Zwischenverfahren mitgetragen worden ist. Erst in der Hauptverhandlung am 30. Juli 2015 ist der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt worden. Diese in richterlicher Unabhängigkeit getroffene Entscheidung entzieht sich einer Bewertung durch die Landesregierung. Frage 1: Wie bewertet die Landesregierung diesen konkreten Sachverhalt, insbesondere das Ausbleiben weiterer Ermittlungen und die Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei? Frage 3: Warum wurde nicht bzw. nicht hinreichend ermittelt, Zeugen nicht vernommen und mögliche Spuren nicht weiter verfolgt? Frage 5: Warum wurden die nicht ausermittelten Straftaten dem Beschuldigten zugeordnet und angeklagt? zu den Fragen 1, 3 und 5: Im Rahmen der ersten polizeilichen Maßnahmen wurden alle erkennbaren Ermittlungsansätze verfolgt. Nicht oder nicht hinreichend durchgeführte Ermittlungen konn- ten im Rahmen der Fachaufsicht nicht festgestellt werden. Die öffentlich bekannten Sachverhalte sind Gegenstand der polizeilichen Ermittlungen und bei den polizeilichen Anregungen zum Erlass eines Haftbefehls sowie zur Durchsuchung der Wohnung einer weiteren Person berücksichtigt worden. Über die Zusammenführung von Verfahren und den Zeitpunkt der Anklageerhebung entscheidet die Staatsanwaltschaft . Die Sachbehandlung seitens der Staatsanwaltschaft Cottbus, namentlich die Anklageerhebung und der Umfang der im Vorfeld getätigten Ermittlungen, ist fachaufsichtlich nicht zu beanstanden. Die Zusammenarbeit zwischen der Polizei und der Staatsanwaltschaft Cottbus wird als positiv bewertet. Ausdruck dessen ist unter anderem der Vorschlag des Leiters des Kriminalkommissariates der Polizeiinspektion Oberspreewald-Lausitz vom 20. März 2015 gegenüber der Staatsanwaltschaft Cottbus, für die konzentrierte Bearbeitung der Verfahren zum in Rede stehenden Beschuldigten L. einen Ansprechpartner bei der Staatsanwaltschaft Cottbus zu benennen. Dem kam die Staatsanwaltschaft Cottbus nach. Vom Gericht in der Hauptverhandlung für erforderlich erachtete Nachermittlungen werden nunmehr von der Staatsanwaltschaft und Polizei umgesetzt. Frage 2: Welche polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Dienststelle waren für die Ermittlungen zuständig? zu Frage 2: Die polizeilichen Ermittlungen wurden im Kriminalkommissariat der Polizeiinspektion Oberspreewald-Lausitz der Polizeidirektion Süd geführt. Seitens der Staatsanwaltschaft war die Staatsanwaltschaft in Cottbus für die Ermittlungen zuständig. Frage 4: Wie viele weitere solcher Fälle gab es in Brandenburg jeweils in den Jahren 2010 bis 2015 (Bitte auch aufschlüsseln nach Deliktsbereichen, nach Landgerichtsbezirken, Polizeidirektionen, Inspektionen und Revieren sowie nach den Gründen)? Wie steht Brandenburg im Bundesvergleich dar? Frage 6: Wie viele weitere solcher Fälle gab es in Brandenburg jeweils in den Jahren 2010 bis 2015 (Bitte auch aufschlüsseln nach Deliktsbereichen, nach Landgerichtsbezirken, Polizeidirektionen, Inspektionen und Revieren sowie nach den Gründen)? zu den Fragen 4 und 6: Hierzu liegen keine statistischen Angaben vor. Frage 7: Wie viele Beschuldigte mussten jeweils in den Jahren 2010 bis 2015 wegen nicht erfolgter bzw. wegen nicht hinreichender Ermittlungen oder Auswertungen von Beweismitteln aus der Untersuchungshaft entlassen werden (Bitte auch aufschlüsseln nach Deliktsbereichen, nach Landgerichtsbezirken, Polizeidirektionen, Inspektionen und Revieren sowie nach den Gründen)? zu Frage 7: Statistische Angaben liegen insoweit nicht vor. Im Rahmen der nach §§ 121 und 122 StPO erforderlichen Haftprüfungen durch das Oberlandesgericht wurde seit 2010 kein Haftbefehl wegen Versäumnissen der Ermittlungsbehörden aufgehoben. Frage 8: Wie viele Fälle von Straftaten wurden entsprechend der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) jeweils in den Jahren 2010 bis 2015 aufgeklärt, wie viele dieser aufgeklärten Fälle von Straftaten wurden angeklagt und wie viele dieser angeklagten Fälle von Straftaten haben zu einer Verurteilung geführt (Bitte auch aufschlüsseln nach den einzelnen Deliktsbereichen, nach Landgerichtsbezirken, Polizeidirektionen, Inspektionen und Revieren)? zu Frage 8: Entsprechend der Fragestellung liegen keine statistischen Angaben vor. Bezüglich der Aufklärungsquoten von Straftaten (Daten zu den aufgeklärten Fällen von Straftaten aus der PKS) wird auf die Antworten zu den Kleinen Anfragen im Zusammenhang mit der Polizeistrukturreform der 6. Legislaturperiode - Nr. 583, LT-DS 6/1652 bis Nr. 600, LT-DS 6/1665; Nr. 604, LT-DS 6/1732 bis Nr. 611, LT-DS 6/1737; Nr. 623, LT-DS 1738 bis Nr. 629, LT-DS 6/1719 und Nr. 634, LT-DS 6/1717 bis Nr. 637, LT-DS 6/1714 hingewiesen.