Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2565 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 983 des Abgeordneten Gordon Hoffmann der CDU-Fraktion Drucksache 6/2286 Schulleiter in Brandenburg Wortlaut der Kleinen Anfrage 983 vom 12.08.2015: Für die Schulqualität spielt die Schulleitung eine große Rolle. Allerdings stehen viele Bundesländer vor der Herausforderung, fähige und motivierte Schulleiter, insbesondere an Grundschulen, zu finden. Der Verband Bildung und Erziehung weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass die Leitung einer Grundschule schlechter bezahlt sei als die weiterführender Schulen. Auch in Brandenburg bleiben Schulleiterstellen lange unbesetzt. Außerdem gibt es Klagen über schwierige Besetzungsverfahren . Die Landesregierung erhebt jährlich zum Stichtag 1. August die Personalsituation der Brandenburger Schulleitungen. Aus diesem Anlass frage ich die Landesregierung: 1. Wie viele Stellen a) eines Schulleiters sowie b) eines stellvertretenden Schulleiters waren zum Stichtag 1. August 2015 in Brandenburg unbesetzt? 2. Wie lange sind diese Stellen unbesetzt? (bitte nach Schulen aufschlüsseln) 3. In wie vielen Fällen laufen Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren? (bitte nach Schulen aufschlüsseln) 4. Aus welchen Gründen wird in welchen Fällen auf ein Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren (zunächst) verzichtet? (bitte nach Schulen aufschlüsseln) 5. Wie viele Schulleiter und stellvertretende Schulleiter werden nach welchen Entgeltgruppen / Besoldungsgruppen bezahlt? (bitte aufschlüsseln nach Schularten) 6. Nach welchen Maßgaben bemisst sich die Ausstattung einer Schule mit nichtpädagogischem Personal? 7. In wie vielen Fällen sind nicht-pädagogische Stellen an Brandenburger Schulen länger als drei Monate unbesetzt? (bitte nach Art der Beschäftigung, also z.B. Schulsekretärin, Hausmeister, aufschlüsseln) 8. Einen entsprechenden politischen Willen angenommen, inwieweit müsste(n) Landesrecht / Verwaltungsvorschriften geändert werden, a. um die Anrechnungsstunden für die Position eines Grundschulleiters denen einer Gesamtschule anzugleichen, b. um die Unterrichtsverpflichtung für Schulleiter aller Schularten grundsätzlich mindestens zu halbieren, sofern die Größe der Schule nicht eine weitergehende Freistellung rechtfertigt, c. um Grundschulleiter in der Entgeltgruppe E 14 bzw. Besoldungsgruppe A 14 einzustufen, d. um diese Einstufung von Qualifizierungsmaßnahmen (z.B. im Rahmen der verschiedenen Kurse des LISUMs) abhängig zu machen? 9. Wie hoch schätzt die Landesregierung (grob) die Kosten der in Frage 8 skizzierten Szenarien a) bis d)? (bitte für jedes Szenario einzeln angeben, grober Überschlag genügt) 10. Wie bewertet die Landesregierung die in Frage 8 skizzierten Szenarien a) bis d) politisch? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Stellen a) eines Schulleiters sowie b) eines stellvertretenden Schulleiters waren zum Stichtag 1. August 2015 in Brandenburg unbesetzt? Frage 2: Wie lange sind diese Stellen unbesetzt? (bitte nach Schulen aufschlüsseln) Frage 3: In wie vielen Fällen laufen Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren? (bitte nach Schulen aufschlüsseln) Frage 4: Aus welchen Gründen wird in welchen Fällen auf ein Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren (zunächst) verzichtet? (bitte nach Schulen aufschlüsseln) Zu den Fragen 1 bis 4: Die Fragen können derzeit nicht beantwortet werden, da die Daten zum Stichtag 01.08.2015 erst im Oktober ausgewertet vorliegen. Frage 5: Wie viele Schulleiter und stellvertretende Schulleiter werden nach welchen Entgeltgruppen / Besoldungsgruppen bezahlt? (bitte aufschlüsseln nach Schularten) Zu Frage 5: Die Ämter für Leitungsfunktionen sind in der Brandenburgischen Besoldungsordnung ausgebracht. Die Bewertung der Ämter für Lehrkräfte in Schulleitungsfunktionen ist bei Grundschulen, Oberschulen, Gesamtschulen, Gymnasien und Förderschulen schülerzahlabhängig. Grundlage für die Eingruppierung der tariflich beschäftigten Schulleiterinnen und Schulleiter sowie der tariflich beschäftigten stellvertretenden Schulleiterinnen und stellvertretenden Schulleiter ist der Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015, der seit dem 01.08.2015 gilt. Nach Abschnitt 1 Nummer 1 der Entgeltordnung sind tariflich beschäftigte Lehrkräfte in der Entgeltgruppe eingruppiert, die der Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie eingestuft wären, wenn sie unter Zugrundelegung ihrer fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen im Beamtenverhältnis stünden. Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht, erfolgt eine Höhergruppierung unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft. Nach welchen Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen die Schulleiterinnen und Schulleiter sowie die stellvertretenden Schulleiterinnen und stellvertretenden Schulleiter eingestuft sind, ist in der Anlage 1 dargestellt. Frage 6: Nach welchen Maßgaben bemisst sich die Ausstattung einer Schule mit nichtpädagogischem Personal? Frage 7: In wie vielen Fällen sind nicht-pädagogische Stellen an Brandenburger Schulen länger als drei Monate unbesetzt? (bitte nach Art der Beschäftigung, also z.B. Schulsekretärin , Hausmeister, aufschlüsseln) Zu den Fragen 6 und 7: Das nicht-pädagogische Personal an Schulen (z.B. Hausmeister, Schulsekretärin) steht nicht in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zum Land Brandenburg; es ist Personal des Schulträgers (§ 68 Absatz 2 Satz 2 Brandenburgisches Schulgesetz ). Dem Land liegen hierzu keine Daten vor. Frage 8: Einen entsprechenden politischen Willen angenommen, inwieweit müsste(n) Landesrecht / Verwaltungsvorschriften geändert werden, a. um die Anrechnungsstunden für die Position eines Grundschulleiters denen einer Gesamtschule anzugleichen, b. um die Unterrichtsverpflichtung für Schulleiter aller Schularten grundsätzlich mindestens zu halbieren, sofern die Größe der Schule nicht eine weitergehende Freistellung rechtfertigt, c. um Grundschulleiter in der Entgeltgruppe E 14 bzw. Besoldungsgruppe A 14 einzustufen , d. um diese Einstufung von Qualifizierungsmaßnahmen (z.B. im Rahmen der verschiedenen Kurse des LISUMs) abhängig zu machen? Zu Frage 8: Es müssten folgende Regelungen geändert werden: a. Verwaltungsvorschriften über Anrechnungsstunden für Lehrkräfte (VVAnrechnungsstunden - VV-AnrStd), b. Verwaltungsvorschriften über Anrechnungsstunden für Lehrkräfte (VVAnrechnungsstunden - VV-AnrStd), Verwaltungsvorschriften zur Arbeitszeit der Lehrkräfte (VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte), c. Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG), Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Schulund Schulaufsichtsdienstes des Landes Brandenburg (Schullaufbahnverordnung - SchulLVO), d. Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Brandenburg (Schullaufbahnverordnung - SchulLVO). Frage 9: Wie hoch schätzt die Landesregierung (grob) die Kosten der in Frage 8 skizzierten Szenarien a) bis d)? (bitte für jedes Szenario einzeln angeben, grober Überschlag genügt) Zu Frage 9: a) Abschätzung der Kosten einer Angleichung der Anrechnungsstunden für die Leiterinnen und Leiter der Grundschulen an die für die Leiterinnen und Leiter der Gesamtschulen Der Umfang der Anrechnungsstunden für die Mitglieder der Schulleitung (Schulleitungspool ) bemisst sich aus einer Grundanrechnung und klassenbezogenen bzw. für die gymnasiale Oberstufe schülerbezogenen Faktoren. Durch die Anwendung von klassen- bzw. schülerbezogenen Faktoren folgt der Umfang der Anrechnungsstunden der Schulgröße. Da die Gesamtschulen deutlich größer sind als die meisten Grundschulen, werden bereits aus diesem Grund den Schulleitungen der Gesamtschulen mehr Anrechnungsstunden gewährt. Bei einem Vergleich zwischen Grundschulen und Gesamtschulen ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass eine höhere Zahl von Anrechnungsstunden an Gesamtschulen auch aus folgenden Gründen sachangemessen erscheint:  Die Anrechnungsstunden sind auf die Mitglieder der Schulleitung aufzuteilen, bei den Gesamtschulen gehört dazu auch die Oberstufenkoordinatorin oder der Oberstufenkoordinator, die es an Grundschulen nicht gibt.  Der (im Verhältnis zu den anderen Schulformen hohe) klassenbezogene Faktor für die Sekundarstufe I der Gesamtschule und der Oberschule von 1,3 berücksichtigt neben den Tätigkeiten des Leiters und der Stellvertretung auch die Wahrnehmung von Aufgaben der Jahrgangsleitung, die nur an Schulen mit mehreren Bildungsgängen anfallen. Würde man dessen ungeachtet die für die Gesamtschulen geltenden Berechnungsgrößen , das sind die Grundanrechnung von 9 und der klassenbezogene Faktor von 1,3, auf die Grundschulen anwenden, ergäbe sich für die Schulleitungspools der Grundschulen unter Berücksichtigung der Größe der Grundschulen ein Mehrbedarf von ca. 130 Stellen, dies entspricht einem Mehrbedarf von rd. 7,3 Mio. Euro. Sollte alternativ nur der Umfang der Anrechnungsstunden für die Schulleiterin oder den Schulleiter angeglichen werden, wären zunächst Annahmen über die Aufteilung des Schulleitungspools auf die Mitglieder der Schulleitung zu treffen. Unter den unter b) genannten Annahmen ergäbe sich ein Mehrbedarf von ca. 60 Stellen und entsprechend rd. 3,4 Mio. Euro. b) Abschätzung der Kosten für die Gewährung von Anrechnungsstunden für die Schulleiterinnen und Schulleiter mindestens in Höhe der halben Pflichtstundenzahl Da die Verteilung der als Pool für die Mitglieder der Schulleitungen vorgesehenen Stunden in der Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters liegt, müssen für eine Abschätzung des Mehrbedarfs, der sich aus Veränderungen nur für die Schulleiterinnen und Schulleiter ergibt, zunächst Annahmen über diese Verteilung getroffen werden. Unter den Annahmen, dass  den Primarstufenleiterinnen und Primarstufenleitern der ggf. an Oberschulen und Gesamtschulen bestehenden Primarstufen 2 LWS gewährt werden,  den Oberstufenkoordinatoren die LWS gewährt werden, die sich aus der Anzahl der Schülerinnen und Schüler in der GOST ergeben,  für die Wahrnehmung der Aufgaben der Jahrgangsleitung an Gesamtschulen und Oberschulen Anrechnungsstunden im Umfang der Differenz gewährt werden , die sich aus den klassenbezogenen Faktoren für die Sekundarstufe I an Gesamtschulen und Oberschulen einerseits und an Gymnasien andererseits ergibt, und  ansonsten der Schulleitungspool im Verhältnis von 3 zu 1 zwischen der Leiterin oder dem Leiter und der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter aufgeteilt wird, ergäbe sich ein Mehrbedarf von ca. 60 Stellen und 3,6 Mio. Euro. (Trotz gleicher Stellenzahl wie unter a) ergeben sich aus der höheren Besoldung höhere Ausgaben.) c) Abschätzung der Kosten für die Einstufung der Grundschulleiter in der Besoldungsgruppe A14 Ausgehend vom Stellenplan gem. Haushaltsplan 2015/2016 – Kapitel 05 321 Grundschulen – würde das Szenario bedeuten, dass  177 Stellen von A13Z  122 Stellen von A13 und  11 Stellen von A12Z jeweils nach A14 gehoben werden müssten. Eine Abschätzung der finanziellen Auswirkungen bei Verwendung der für die Durchführung des Haushaltsplans 2015 ermittelten Personaldurchschnittskosten für Lehrkräfte nach Besoldungsgruppen und der in der Anlage 8 zum Besoldungsgesetz ausgewiesenen Beträge für Amtszulagen ergibt einen Mehrbedarf von etwa 1,2 Mio. Euro pro Jahr. Die derzeitigen Regelungen berücksichtigen bei der Einstufung die Schulgröße. Sinken die Schülerzahlen an einer Schule unter bestimmte Grenzwerte, wird die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters einer geringeren Besoldungsgruppe zugeordnet . Aus diesem Grund kann sich der ermittelte Mehrbedarf für eine generelle Einstufung aller Schulleiterinnen und Schulleiter nach A14 noch erhöhen. d) Kosten der Schulleitungsfortbildung Das LISUM führt Kurse zur Fortbildung von Schulleiterinnen und Schulleitern durch. In der Reihe „Vor dem Amt“ gibt es ein festes Curriculum zu allen relevanten Themen im Bereich Führung und Leitung von Schule, von „eigenes Führungskonzept“ bis „rechtliche Grundlagen“. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer durchlaufen Praktika, Schulleiterinnen und Schulleiter treten als Praxisexpertinnen/Praxisexperten auf. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben in der Regel keine Leitungserfahrung. Es gibt ein Abschlusskolloquium und ein Zertifikat. In der Reihe „Neu im Amt“ werden Themen vertieft, die mit Arbeitssituationen zu tun haben, die die Teilnehmerinnen und Teilnehmer aktuell besonders herausfordern. Sie erwerben gerade ihre ersten Leitungserfahrungen. Es gibt kollegiale Fallarbeit in Kleingruppen, die die Seminare ergänzen. Es gibt ein Mentoring-Angebot für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer. In der Reihe „Vor dem Amt“ betragen die Kosten 680 Euro je Teilnehmerin und Teilnehmer , in der Reihe „Neu im Amt“ sind es 562 Euro. Frage 10: Wie bewertet die Landesregierung die in Frage 8 skizzierten Szenarien a) bis d) politisch ? Zu Frage 10: a) und b)Anrechnungsstunden für Schulleiterinnen und Schulleiter: Der Landesregierung ist die besondere Bedeutung der Schulleitungen für die Schulqualität bewusst. Die Schulleitungen müssen von ihren Unterrichtsverpflichtungen angemessen entlastet werden, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können. Die Angemessenheit des Umfangs der Anrechnungsstunden ist bei sich verändernden Aufgaben regelmäßig zu überprüfen. Um die zusätzlichen Aufgaben der Schulleitungen im Rahmen der zunehmend selbstständigen Schulen zu berücksichtigen, hat die Landesregierung entschieden, die Anrechnungsstunden für die Schulleitungen an allen Schulen ab 2015/2016 um eine Wochenstunde zu erhöhen. Eine weitere Entlastung ergibt sich durch die Absenkung der Pflichtstundenzahl um eine Wochenstunde ab 2014/2015 für Lehrkräfte an Grundschulen und an Oberschulen und ab 2015/2016 für alle anderen Lehrkräfte, die auch die Mitglieder der Schulleitungen betrifft. Die unter Fragen 8a) und 8b) vorgeschlagenen Veränderungen bei der Bemessung der Anrechnungsstunden erscheinen nicht sachgerecht. Sie würden zu Verwerfungen in dem bestehenden System führen, bei dem insbesondere die Größe der Schu- len den Umfang der Anrechnungsstunden bestimmt, die Schulen über die Aufteilung der Anrechnungsstunden auf die Mitglieder der Schulleitung selbst entscheiden und die schulformspezifischen Aufgaben (Jahrgangsleitung an Schulen mit mehreren Bildungsgängen ) berücksichtigt werden. c) Einstufung der Grundschulleiter: Nach den allgemeinen besoldungsrechtlichen Grundsätzen der §§ 18, 19 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes sind die Funktionen der Beamtinnen und Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit den Besoldungsgruppen zuzuordnen. Diese Zuordnung und Bewertung sind ausschließlich dem Gesetzgeber vorbehalten. Federführendes Ressort ist das Ministerium der Finanzen. Die frühere bundeseinheitlich geregelte Ämterstruktur wurde infolge der Föderalismusreform mit Wirkung vom 01.01.2014 unverändert in das Brandenburgische Besoldungsgesetz übernommen. Ein Eingriff in das vorliegende Ämtergefüge würde die bestehende und seit Jahrzehnten bewährte Systematik beeinflussen sowie Folgeforderungen für andere Ämter auslösen und wäre mit weiteren erheblichen Kosten verbunden. d) Einstufung im Zusammenhang mit Qualifizierungsmaßnahmen: Unter Berücksichtigung der Antwort zu Frage 10 c) erübrigt sich eine Bewertung dieses Vorschlags. Anlage Tabelle 1: Anzahl der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie der stellvertretenden Schulleiterinnen und stellvertretenden Schulleiter nach Schulformen und Besoldungs - und Entgeltgruppen G ru n d s c h u le n Schulleiter Besoldungsgruppe Anzahl Entgeltgruppe Anzahl A 14 87 E 14 5 A 13 zzgl. Amtszulage 176 E 13 zzgl. Amtszulage 7 A 13 104 E 13 8 A 12 zzgl. Amtszulage 8 E 11 zzgl. Amtszulage 1 A 12 1 E 11 0 Stellv. Schulleiter A 13 78 E 13 10 A 12 zzgl. Amtszulage 149 E 11 zzgl. Amtszulage 14 O b e rs c h u le n Schulleiter A 15 43 E 15 0 A 14 zzgl. Amtszulage 64 E 14 zzgl. Amtszulage 6 A 14 5 E 14 0 A 13 1 E 13 0 Stellv. Schulleiter A 14 zzgl. Amtszulage 21 E 14 zzgl. Amtszulage 2 A 14 71 E 14 6 G e s a m ts c h u le n Schulleiter A 16 16 Außertarifl. Entgelt 0 A 15 zzgl. Amtszulage 2 E 15 zzgl. Amtszulage 0 A 15 0 E 15 0 Stellv. Schulleiter A 15 zzgl. Amtszulage 17 E 15 zzgl. Amtszulage 0 A 15 1 E 15 1 A 14 2 E 14 0 G y m n a s ie n Schulleiter A 16 74 Außertarifl. Entgelt 0 A 15 zzgl. Amtszulage 4 E 15 zzgl. Amtszulage 0 A 15 0 E 15 0 Stellv. Schulleiter A 15 zzgl. Amtszulage 67 E 15 zzgl. Amtszulage 5 A 15 2 E 15 0 F ö rd e rs c h u le Schulleiter A 15 18 E 15 0 A 14 zzgl. Amtszulage 47 E 14 zzgl. Amtszulage 5 A 14 8 E 14 2 Stellv. Schulleiter A 14 zzgl. Amtszulage 13 E 14 zzgl. Amtszulage 1 A 14 36 E 14 7 OSZ Schulleiter A 16 25 Außertarifl. Entgelt 0 Stellv. Schulleiter A 15 zzgl. Amtszulage 23 E 15 zzgl. Amtszulage 0 ZBW Schulleiter A 16 3 Außertarifl. Entgelt 0 Stellv. Schulleiter A 15 zzgl. Amtszulage 3 E 15 zzgl. Amtszulage 0