Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2591 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1007 des Abgeordneten Dr. Alexander Gauland der AfD-Fraktion Drucksache 6/2330 Kulturgutschutzgesetz - Nachfrage zur Kleinen Anfrage 921 vom 22.07.2015 Wortlaut der Kleinen Anfrage 1007 vom 13.08.2015 Aus der Antwort der Landesregierung ergeben sich folgende Fragen: 1. In Antwort auf Frage 3 heißt es: „Es gibt in Brandenburg eine ganze Reihe von national wertvollen Kulturgütern, die nicht eingetragen sind. Es handelt sich überwiegend um Kulturgüter, die sich in öffentlichen oder öffentlich geförderten Einrichtungen befinden und für die derzeit keine Abwanderungsgefahr besteht.“ Ist die Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes des Landes Brandenburg mit einer Abwanderungsgefahr zwingend verbunden? 2. Inwiefern waren die 9 Kulturgüter bei Aufnahme in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes des Landes Brandenburgs von Abwanderung bedroht? 3. Aus welchen Gründen sind die 9 Kulturgüter in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes des Landes Brandenburg aufgenommen worden (bitte für jedes Objekt spezifizieren)? 4. Welche Objekte sind aus welchen Gründen zukünftig für die Eintragung in das Verzeichnis für national wertvolles Kulturgut des Landes Brandenburg vorgesehen ? 5. Kann im Ausland beheimatetes Kulturgut in das Verzeichnis für national wertvolles Kulturgut aufgenommen werden? 6. Können Leihgaben für Ausstellungen in Deutschland in das Verzeichnis für national wertvolles Kulturgut aufgenommen werden? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In Antwort auf Frage 3 heißt es: „Es gibt in Brandenburg eine ganze Reihe von national wertvollen Kulturgütern, die nicht eingetragen sind. Es handelt sich überwiegend um Kulturgüter, die sich in öffentlichen oder öffentlich geförderten Einrichtungen befinden und für die derzeit keine Abwanderungsgefahr besteht.“ Ist die Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes des Landes Brandenburg mit einer Abwanderungsgefahr zwingend verbunden? zu Frage 1: Die national wertvollen Kulturgüter im Land Brandenburg werden sukzessive in das Verzeichnis national wertvoller Kulturgüter eingetragen. Eine Abwanderungsgefahr sieht § 1 Absatz 1 Satz 1 des geltenden Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung als Voraussetzung für die Eintragung nicht vor. In den Fällen , in denen das Land Brandenburg Kenntnis von einer Abwanderungsgefahr eines national wertvollen Kulturgutes erlangt, erfolgt eine entsprechende Prioritätensetzung bei der Bearbeitung der Eintragungsverfahren, dies gerade auch im Hinblick auf die nur begrenzt zur Verfügung stehenden Kapazitäten. Frage 2: Welche Vorstellungen von einem Kulturgutschutzgesetz hat die Landesregierung? zu Frage 2: Ein modernes Kulturgutschutzgesetz sollte alle kulturgutschutzrechtlichen Regelungen in einem Gesetz bündeln und so reformieren, dass die Schutzlücken, die sich in der Verwaltungspraxis von Bund und Länder gezeigt haben und die u.a. im Bericht der Bundesregierung aus dem Jahr 2013 zum Kulturgutschutz in Deutschland (abrufbar unter www.kulturgutschutz-deutschland.de) beschrieben sind, geschlossen werden. Dabei ist zum einen auch darauf zu achten, dass der Verwaltungsaufwand für die Länder überschaubar bleibt und zum anderen auch der Kunsthandel nicht unangemessen belastet wird. Insbesondere der Handel mit zeitgenössischer Kunst sollte von vermeidbaren Hemmnissen verschont bleiben. Frage 3: Aus welchen Gründen sind die 9 Kulturgüter in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes des Landes Brandenburgs aufgenommen worden (bitte für jedes Objekt spezifizieren)? zu Frage 3: Sämtlichen Eintragungen von Kulturgut in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes des Landes Brandenburg gingen entsprechende Beschlussempfehlungen des Landessachverständigenausschusses aus seinen Sitzungen voraus. Frage 4: Welche Objekte sind aus welchen Gründen zukünftig für die Eintragung in das Verzeichnis für national wertvolles Kulturgut des Landes Brandenburg vorgesehen? zu Frage 4 Eintragungsverfahren in das Verzeichnis für national wertvolles Kulturgut sind angestrebt , sofern sie sich nicht zwischenzeitlich durch die Gesetzesnovelle erübrigen, und erfordern ein förmliches Verwaltungs-, einschließlich Anhörungsverfahren, der Betroffenen. Aus Rücksicht auf die Interessen der Eigentümer kann hierzu keine konkrete Auskunft gegeben werden. Frage 5: Kann im Ausland beheimatetes Kulturgut in das Verzeichnis für national wertvolles Kulturgut aufgenommen werden? zu Frage 5: Kulturgut, das sich im Ausland befindet, ist nach dem geltenden Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung nicht eintragungsfähig, da der Geltungsbereich des Gesetzes auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt ist. Der Schutzzweck, nationales Kulturgut vor Abwanderung zu schützen, kann nicht greifen, wenn sich das Kulturgut (bereits) im Ausland befindet. Kulturgut, das nicht aus Deutschland stammt, d.h. auch Gegenstände ausländischer Herkunft, unterfällt dem Anwendungsbereich des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung, sofern es sich auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befindet. Eine Bewertung als national wertvolles Kulturgut setzt jedoch stets einen Bezug zur nationalen Kultur im Sinne einer Unentbehrlichkeit für den deutschen Kulturbesitz voraus. Frage 6: Können Leihgaben für Ausstellungen in Deutschland in das Verzeichnis für national wertvolles Kulturgut aufgenommen werden? zu Frage 6: Kulturgut, das sich als Leihgabe für eine befristete Ausstellung vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland befindet, wird nicht automatisch Bestandteil des deutschen Kulturbesitzes. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall, ob eine Verfestigung der Beziehung des Kulturgutes zu der deutschen Kultur angenommen werden kann. Eine Mindestaufenthaltsdauer des Kulturgutes in der Bundesrepublik hat der Gesetzgeber hierfür nicht vorgegeben.