Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2602 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1026 des Abgeordneten Benjamin Raschke der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 6/2376 Geflügelhaltung in Brandenburg – Nachfragen zur Großen Anfrage 9 Wortlaut der Kleinen Anfrage 1026 vom 21.08.2015: Aus den Antworten der Landesregierung auf die Große Anfrage zur Geflügelhaltung in Brandenburg (Drucksache 6/1980) ergeben sich zahlreiche Nachfragen. Ich frage die Landesregierung: A) Gesamt 1. In der Antwort auf Frage 5 schreibt die Landesregierung, dass es keine Statistiken mit einem Bezug von Tierplatzzahlen zur Flächengröße von Gemeinden gibt. Im Koalitionsvertrag von SPD und Linke steht geschrieben, dass die Landesregierung für eine regionalverträgliche Tierhaltung eintritt. a) Anhand welcher Kriterien misst die Landesregierung die Regionalverträglichkeit der Tierhaltung? b) Gibt es hierzu bereits Untersuchungen für das Land Brandenburg? Wenn ja, was sind die Ergebnisse? Wenn nein, plant die Landesregierung eine entsprechende Studie? c) Mit welchen Maßnahmen will die Landesregierung eine regionalverträgliche Tierhaltung in allen Landesteilen Brandenburgs erreichen? B) Konventionelle Haltung 2. In der Antwort auf die Fragen 8 bis 11 schreibt die Landesregierung, dass keine getrennten Zahlen (u.a. zu Tierplätzen und Betrieben) für konventionelle Haltungsverfahren vorliegen, da es keine gesetzliche Verpflichtung zur Erhebung gibt. Hat die Landesregierung vor, die Zahlen trotzdem zu ermitteln, um einen besseren Überblick über den Anteil der konventionellen und ökologischen Tierhaltung zu bekommen? Wann ja, bis wann? Wenn nein, warum nicht? C) Bio 3. In der Antwort auf die Fragen 13 und 14 werden die Anzahlen der nach der EUÖko -Verordnung in Brandenburg zertifizierten Legehennen-, Putenmast-, Hähnchenmast- und Entenmastplätze nach Landkreisen aufgeschlüsselt. Um welche Betriebe und konkreten Standorte handelt es sich hierbei jeweils (bitte unter Angabe der jeweiligen Tierplatzzahlen)? 4. In der Antwort auf die Frage 15 sind die Tierplatzzahlen der 10 größten nach der EU-Öko-Verordnung wirtschaftenden Legehennen-, Mastputen-, Mastenten- und Masthähnchen-Betriebe in Brandenburg aufgeführt. Um welche Betriebe und konkreten Standorte handelt es sich hierbei jeweils (bitte unter Angabe der jeweiligen Tierplatzzahlen, der ausgereichten Fördermittel und der geförderten Maßnahmen)? D) Genehmigungsverfahren/Fördermittel 5. Aus der Antwort zu Frage 16 wird erneut deutlich, dass die Tierwohlstandards in der neuen Basisförderung in der Geflügelhaltung im Vergleich zur alten Förderperiode deutlich gesunken sind. Ist die Landesregierung bereit, die Investitionsförderung von Stallbauten ähnlich wie in Niedersachsen auszurichten, wo neben einer 35%-Förderung (die von den Tierwohlstandards etwa der 40%- Premiumförderung in Brandenburg entspricht) eine 45%-Förderung für eine bestmöglich tiergerechte Haltung angeboten wird, die sich an der EU-ÖkoVerordnung orientiert? Wenn ja, ab wann soll die geänderte Förderrichtlinie gelten? Wenn nein, warum nicht? 6. In der Antwort auf Frage 20 schreibt die Landesregierung, dass eine Haltungseinrichtung auch als ein Stall gilt, wenn sie die Anforderungen an mehrere Haltungssysteme erfüllt, sie darf jedoch immer nur die Registriernummer des angewandten Haltungssystems verwenden. Welches Haltungssystem gilt als das „angewandte Haltungssystem“ bei mehreren Haltungssystemen in einem Stall und ist Bestandteil der Kennnummer nach § 4 LegRegG? 7. In der Antwort auf Frage 21 schreibt die Landesregierung, dass eine Klärung des Begriffs „Stall“ im Öko-Legehennenbereich durch die EU am 23.04.2014 vorgelegt wurde. a) Wo ist diese veröffentlicht und wie lautet die Konkretisierung genau? b) Wie ist der Begriff „Abteilung“ durch die EU-Kommission definiert und was unterscheidet die Abteilung von einem Stall? c) Sind nach Auffassung der EU-Kommission demnach in einem Gebäude mehrere Ställe mit mehreren (Unter)Abteilungen möglich? d) Welche Vorgaben gelten für die Abgrenzung von Abteilungen und für die Abgrenzung von Stalleinheiten innerhalb eines Gebäudes (z.B. im Hinblick auf Eiersammelbänder, Futter- und Tränkeeinrichtung, Entmistungssysteme usw.)? e) Gibt es die Möglichkeit, für verschiedene Abteilungen unterschiedliche Kennnummern nach § 4 LegRegG zu vergeben, um eine bessere Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten? 8. In der EU-Öko-Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der EU-Kommission ist festgelegt, dass ein Geflügelstall maximal 3.000 Legehennen beherbergen darf. Das Legehennenbetriebsregistergesetz wiederum schreibt in § 4 Abs. 1 vor, dass die zuständige Behörde dem Betriebsinhaber für jeden Stall unverzüglich eine Kennnummer mitteilt, die sich unter anderem durch die Stallnummer kennzeichnet. Wie kommt die Landesregierung in der Antwort auf Frage 22 zu der Auffassung, dass das Legehennenbetriebsregistergesetz eine Vermarktung von Eiern aus Haltungsanlagen mit mehr als 3.000 Legehennen unter einer einzigen Kennnummer erlaubt? Hat der Bundesgesetzgeber diese Auffassung öffentlich bestätigt? Wenn ja, wo? 9. Die Frage 23 wurde von der Landesregierung missverstanden und wird deshalb noch einmal gestellt: Wie viele nach der EU-Verordnung zertifizierte Legehennenställe in Brandenburg weisen keine vollständige separate Trennung der Versorgungseinrichtungen bei mehreren Ställen (mit max. 3000 Tieren) innerhalb eines Gebäudes auf? 10. In der Antwort auf Frage 24 schreibt die Landesregierung, dass die zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter die räumliche Trennung von max. 6.000 Legehennen in der Bodenhaltung nach der TierSchNutztV bei VorOrt -Kontrollen überprüfen. Wie viele Verstöße wurden hierbei innerhalb der letzten fünf Jahre in den jeweiligen Landkreisen festgestellt? Welche Folgen hatten Verstöße für die Tierhaltungsbetriebe? 11. In der Antwort auf Frage 25 schreibt die Landesregierung, dass die Tierschutznutztierhaltungsverordnung keine Vorgaben hinsichtlich der baulichen Maßnahmen zur räumlichen Trennung von max. 6000 Legehennen bei der Bodenhaltung macht. Anhand welcher Kriterien beurteilen die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter die umgesetzten Maßnahmen zur baulichen Trennung? E) Tiergesundheit/Seuchen 12. In der Antwort auf Frage 27 zu den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern wird auf die Landtagsdrucksache 6/676 verwiesen. Aus der dazugehörigen Antwort (Drucksache 6/1060, Frage 4) geht hervor, dass in kleinen Betrieben deutlich mehr tierschutzrechtliche Kontrollen stattfinden als in großen Tierhaltungsbetrieben. Was sind die Gründe hierfür? 13. In der Antwort auf Frage 28 wird die Anzahl der Verstöße gegen das Tierschutzrecht bei der Kontrolle von Geflügelhaltungsbetrieben aufgeführt. Um welche Verstöße handelte es sich hierbei und welche Betriebsgrößen waren besonders betroffen? Welche Schlussfolgerungen zieht die Landesregierung hieraus? G) Tierschutz/Ethik 14. In der Antwort auf Frage 43 geht die Landesregierung auf § 11b des Tierschutzgesetzes zur Zucht von Wirbeltieren ein. In wie vielen Fällen wurden in den vergangenen fünf Jahren Verstöße gegen § 11b des Tierschutzgesetzes wegen Qualzucht in Brandenburger Geflügelhaltungsbetrieben festgestellt? Welche Rassen waren hiervon wie oft betroffen? Welche Maßnahmen sieht die Landesregierung als erforderlich an, um die Anzahl von Verstößen auf ein Minimum zu senken? 15. In der Antwort auf Frage 45 verweist die Landesregierung auf die planmäßigen Tierschutzkontrollen zu gesundheitlichen Problemen bei Mastgeflügel. In wie vielen Fällen und bei wie vielen Tieren wurden in den vergangenen fünf Jahren gesundheitliche Probleme wie Sohlengeschwüre, Gelenkentzündungen oder Nekrosen bei Mastgeflügel festgestellt (bitte nach Landkreisen und Jahren aufschlüsseln)? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In der Antwort auf Frage 5 schreibt die Landesregierung, dass es keine Statistiken mit einem Bezug von Tierplatzzahlen zur Flächengröße von Gemeinden gibt. Im Koalitionsvertrag von SPD und Linke steht geschrieben, dass die Landesregierung für eine regionalverträgliche Tierhaltung eintritt. a) Anhand welcher Kriterien misst die Landesregierung die Regionalverträglichkeit der Tierhaltung? b) Gibt es hierzu bereits Untersuchungen für das Land Brandenburg? Wenn ja, was sind die Ergebnisse? Wenn nein, plant die Landesregierung eine entsprechende Studie? c) Mit welchen Maßnahmen will die Landesregierung eine regionalverträgliche Tierhaltung in allen Landesteilen Brandenburgs erreichen? Zu Frage 1a und 1b: Die Landesregierung greift auf zur Verfügung stehende statistische Grundlagen zurück und misst die Regionalverträglichkeit an der Größe der Tierbestände je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche in Bezug auf die Größe des jeweiligen Landkreises. Dabei werden die Tierarten nach einem vorgegebenen Schlüssel auf eine so genannte Großvieheinheit umgerechnet. Mit 2 Großvieheinheiten je Hektar ist sichergestellt , dass gemäß § 4 Absatz 3 der Düngeverordnung ein 170 kg Stickstoff entsprechender Dungeintrag je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche und Jahr nicht überschritten wird. Die Verteilung der Tierbestände auf die Landkreise stellt sich wie folgt dar: Kreisfreie Stadt/Landkreis Großvieheinheiten/Hektar Brandenburg/Havel 0,26 Cottbus 0,28 Frankfurt/Oder 0,48 Potsdam 0,2 Barnim 0,37 Dahme-Spreewald 0,40 Elbe-Elster 0,59 Havelland 0,34 Märkisch-Oderland 0,28 Oberhavel 0,36 Oberspreewald-Lausitz 0,51 Oder-Spree 0,37 Ostprignitz-Ruppin 0,40 Potsdam-Mittelmark 0,46 Prignitz 0,45 Spree-Neiße 0,46 Teltow-Fläming 0,40 Uckermark 0,25 Land Brandenburg 0,41 Quelle: AfS – Statistischer Bericht, Viehbestände im Land Brandenburg 01.03.2013 GV-Besatz-Berechnung LELF Zu Frage 1c: Gemessen in Großvieheinheiten je Hektar und Landkreis ist der Tierbesatz in allen Landkreisen des Landes Brandenburg regionalverträglich. Frage 2: In der Antwort auf die Fragen 8 bis 11 schreibt die Landesregierung, dass keine getrennten Zahlen (u.a. zu Tierplätzen und Betrieben) für konventionelle Haltungsverfahren vorliegen, da es keine gesetzliche Verpflichtung zur Erhebung gibt. Hat die Landesregierung vor, die Zahlen trotzdem zu ermitteln, um einen besseren Überblick über den Anteil der konventionellen und ökologischen Tierhaltung zu bekommen? Wann ja, bis wann? Wenn nein, warum nicht? Zu Frage 2: In der Großen Anfrage Nr. 9 wurde die Frage gestellt: „Wie viele Legehennen, Mastputen , Mastenten und Masthähnchen werden in Brandenburg konventionell pro Jahr unter Einbeziehung des Umlaufes gehalten“. Nach dem Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886) werden die Tierbestände zu einem Stichtag erfasst, die Zahl der Umläufe bleibt dabei unberücksichtigt . Zur fachlichen Bewertung ist die Zahl des Bestandes zum Stichtag ausreichend . Die Landesregierung hat deshalb nicht die Absicht, weitere Erhebungen zu veranlassen. Frage 3: In der Antwort auf die Fragen 13 und 14 werden die Anzahlen der nach der EU-ÖkoVerordnung in Brandenburg zertifizierten Legehennen-, Putenmast-, Hähnchenmastund Entenmastplätze nach Landkreisen aufgeschlüsselt. Um welche Betriebe und konkreten Standorte handelt es sich hierbei jeweils (bitte unter Angabe der jeweiligen Tierplatzzahlen)? Zu Frage 3: Die Veröffentlichung von Unternehmensangaben unterliegt datenschutzrechtlichen Anforderungen. Einer Veröffentlichung müssten die betroffenen Unternehmen zustimmen , diese Zustimmung liegt der Landesregierung nicht vor. Frage 4: In der Antwort auf die Frage 15 sind die Tierplatzzahlen der 10 größten nach der EUÖko -Verordnung wirtschaftenden Legehennen-, Mastputen-, Mastenten- und Masthähnchen-Betriebe in Brandenburg aufgeführt. Um welche Betriebe und konkreten Standorte handelt es sich hierbei jeweils (bitte unter Angabe der jeweiligen Tierplatzzahlen, der ausgereichten Fördermittel und der geförderten Maßnahmen)? Zu Frage 4: Im Bereich der Legehennenhaltung wurden nachfolgende Unternehmen gefördert: Unternehmen Ort Anzahl Tierplätze Zuschuss (€) Landkreis Ostprignitz-Ruppin Bio Geflügelhof Mühlenberg Berlinchen 30.000 379.190 Bio-Geflügelhof Heidberge Dranse 30.000 379.190 Bio-Geflügelhof z. Alten See Zempow 30.000 379.190 Bio Geflügelhof Wasserwerk Berlinchen 30.000 379.190 Landkreis Uckermark Bio-Landei Petznick Mittenwalde 30.000 682.750 Bio-Landei Mittenwalde Mittenwalde 30.000 674.158 GbR Kraatz Kraatz 38.983 672.192 Wendtshöfer Bioei GmbH Carmzow-Wallmow 12.000 401.825 Helga Menke Kutzerow 39.000 685.445 Helga und Josef Menke GbR Kutzerow 39.000 541.509 Im Bereich Entenmast Ökodorf Brodowin Brodowin 100 63.669 Frage 5: Aus der Antwort zu Frage 16 wird erneut deutlich, dass die Tierwohlstandards in der neuen Basisförderung in der Geflügelhaltung im Vergleich zur alten Förderperiode deutlich gesunken sind. Ist die Landesregierung bereit, die Investitionsförderung von Stallbauten ähnlich wie in Niedersachsen auszurichten, wo neben einer 35%- Förderung (die von den Tierwohlstandards etwa der 40%-Premiumförderung in Brandenburg entspricht) eine 45%-Förderung für eine bestmöglich tiergerechte Haltung angeboten wird, die sich an der EU-Öko-Verordnung orientiert? Wenn ja, ab wann soll die geänderte Förderrichtlinie gelten? Wenn nein, warum nicht? Zu Frage 5: Die Auswertung der Anträge zur Einzelbetrieblichen Förderung hat gezeigt, dass die Landwirte selbst überwiegend die Premiumförderung für Stallneu- und -umbauten beantragen. Dies ist ein Zeichen für das große Interesse der Landwirte, ein sehr hohes Niveau für das Tierwohl bei ihren Investitionen zu erreichen. Die Basisförderung für Stallneu- und -umbauten wird deshalb ab 01.01.2017 nicht mehr angeboten und die Richtlinie entsprechend geändert. Frage 6: In der Antwort auf Frage 20 schreibt die Landesregierung, dass eine Haltungseinrichtung auch als ein Stall gilt, wenn sie die Anforderungen an mehrere Haltungssysteme erfüllt, sie darf jedoch immer nur die Registriernummer des angewandten Haltungssystems verwenden. Welches Haltungssystem gilt als das „angewandte Haltungssystem“ bei mehreren Haltungssystemen in einem Stall und ist Bestandteil der Kennnummer nach § 4 LegRegG? Zu Frage 6: In § 4 Absatz 2 des LegRegG heißt es: „Erfüllt ein Stall die Anforderungen an mehrere Haltungssysteme, können dem Inhaber des Betriebes auf dessen Antrag für einen Stall mehrere Kennnummern, die sich lediglich in der Angabe zum Haltungssystem unterscheiden, mitgeteilt werden. Zur gleichen Zeit darf pro Stall nur eine Kennnummer zur Kennzeichnung der Eier verwendet werden. Der Inhaber des Betriebes darf eine andere als die bisher verwendete Kennnummer zur Kennzeichnung der Eier nur verwenden, wenn er der zuständigen Behörde den Wechsel des Haltungssystems mindestens zwei Tage vor der Umstellung schriftlich oder elektronisch angezeigt hat. Die Länder dürfen zur Berücksichtigung besonderer regionaler Bedürfnisse einen anderen als den in Satz 3 genannten Zeitraum festlegen.“ Das „angewandte Haltungssystem“ ist das Haltungssystem, das bei der zuständigen Behörde gemeldet ist und momentan zur Anwendung kommt. Frage 7: In der Antwort auf Frage 21 schreibt die Landesregierung, dass eine Klärung des Begriffs „Stall“ im Öko-Legehennenbereich durch die EU am 23.04.2014 vorgelegt wurde. a) Wo ist diese veröffentlicht und wie lautet die Konkretisierung genau? b) Wie ist der Begriff „Abteilung“ durch die EU-Kommission definiert und was unterscheidet die Abteilung von einem Stall? c) Sind nach Auffassung der EU-Kommission demnach in einem Gebäude mehrere Ställe mit mehreren (Unter)Abteilungen möglich? d) Welche Vorgaben gelten für die Abgrenzung von Abteilungen und für die Abgrenzung von Stalleinheiten innerhalb eines Gebäudes (z.B. im Hinblick auf Eiersammelbänder, Futter- und Tränkeeinrichtung, Entmistungssysteme usw.)? e) Gibt es die Möglichkeit, für verschiedene Abteilungen unterschiedliche Kennnummern nach § 4 LegRegG zu vergeben, um eine bessere Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten? Zu Frage 7a bis d: Das Schreiben der EU-Kommission GD Landwirtschaft und Ländliche Entwicklung vom 23.05.2014 ist an eine Privatperson gerichtet und klärt den Begriff des „Stalls“ im Öko-Legehennenbereich. Die Kommission verweist in ihrer Antwort darauf, dass mehrere Geflügelställe in einem Gebäude untergebracht sein können. Dabei gibt es keine rechtliche Festlegung, was als geeignete Trennung zwischen den Ställen anzusehen ist. Im ökologischen Landbau wird die Trennung so vorgenommen, dass jeweils in den einzelnen Ställen (Abteilen) des Gebäudes 3.000 Legehennen gehalten werden. Die einzelnen Ställe haben einen eigenen Zugang zu den jeweiligen Ausläufen, die in ihrer Größe den Anforderungen der EU-Ökoverordnung entsprechen müssen. Es muss baulich sichergestellt sein, dass ein Wechsel der Hennen von einem Stall in den anderen nicht möglich ist. Zu Frage 7e: Siehe Antwort zu Frage 6. Frage 8: In der EU-Öko-Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der EU-Kommission ist festgelegt, dass ein Geflügelstall maximal 3.000 Legehennen beherbergen darf. Das Legehennen-betriebsregistergesetz wiederum schreibt in § 4 Abs. 1 vor, dass die zuständige Behörde dem Betriebsinhaber für jeden Stall unverzüglich eine Kennnummer mitteilt, die sich unter anderem durch die Stallnummer kennzeichnet. Wie kommt die Landesregierung in der Antwort auf Frage 22 zu der Auffassung, dass das Legehennenbetriebsregistergesetz eine Vermarktung von Eiern aus Haltungsanlagen mit mehr als 3.000 Legehennen unter einer einzigen Kennnummer erlaubt? Hat der Bundesgesetzgeber diese Auffassung öffentlich bestätigt? Wenn ja, wo? Zu Frage 8: Besteht ein Stall aus mehreren Abteilungen, die jeweils einzeln in sich die Bedingungen nach der Öko-Verordnung erfüllen, so schreibt das LegRegG eine Vergabe unterschiedlicher Kennnummern nicht zwingend vor. Der Betriebsinhaber kann jedoch für jede Abteilung eine unterschiedliche Kennnummer beantragen (siehe Antwort zu Frage 6). Frage 9: Die Frage 23 wurde von der Landesregierung missverstanden und wird deshalb noch einmal gestellt: Wie viele nach der EU-Verordnung zertifizierte Legehennenställe in Brandenburg weisen keine vollständige separate Trennung der Versorgungseinrichtungen bei mehreren Ställen (mit max. 3000 Tieren) innerhalb eines Gebäudes auf? Zu Frage 9: Im Rahmen der Begleitung der privaten Kontrollstellen konnte festgestellt werden, dass in der Regel innerhalb der einzelnen Gebäude keine Trennung der Versorgungseinrichtungen (Futter aus Silos, Wasser) erfolgt. Die Anzahl dieser Ställe müsste durch eine gesonderte Abfrage bei den Kontrollstellen abgefragt werden und ist in dem Zeitrahmen zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage nicht leistbar (siehe Antwort zu Frage 7). Frage 10: In der Antwort auf Frage 24 schreibt die Landesregierung, dass die zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter die räumliche Trennung von max. 6.000 Legehennen in der Bodenhaltung nach der TierSchNutztV bei Vor-OrtKontrollen überprüfen. Wie viele Verstöße wurden hierbei innerhalb der letzten fünf Jahre in den jeweiligen Landkreisen festgestellt? Welche Folgen hatten Verstöße für die Tierhaltungsbetriebe? Zu Frage 10: Die Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung der TierschutzNutztierhaltungsverordnung und die Ahndung von entsprechenden Verstößen liegt bei den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte. Der Landesregierung liegen die in der Frage erbetenen Angaben nicht vor. Frage 11: In der Antwort auf Frage 25 schreibt die Landesregierung, dass die Tierschutznutztierhaltungsverordnung keine Vorgaben hinsichtlich der baulichen Maßnahmen zur räumlichen Trennung von max. 6000 Legehennen bei der Bodenhaltung macht. Anhand welcher Kriterien beurteilen die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter die umgesetzten Maßnahmen zur baulichen Trennung? Zu Frage 11: §13a Abs. 2 Satz 5 Tierschutznutztierhaltungsverordnung legt eindeutig fest, dass nicht mehr als 6000 Legehennen ohne räumliche Trennung gehalten werden dürfen. Die baulichen Maßnahmen zur Erreichung der räumlichen Trennung werden indes- sen durch die Verordnung nicht vorgegeben. Durch die Überwachungsbehörden ist zu prüfen, ob die räumliche Trennung im konkreten Einzelfall durch die vom Tierhalter vorgenommene bauliche Maßnahme erreicht wird. Es wird im Einzelfall durch Inaugenscheinnahme vor Ort die räumliche Trennung durch bauliche Maßnahmen geprüft. Frage 12: In der Antwort auf Frage 27 zu den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern wird auf die Landtagsdrucksache 6/676 verwiesen. Aus der dazugehörigen Antwort (Drucksache 6/1060, Frage 4) geht hervor, dass in kleinen Betrieben deutlich mehr tierschutzrechtliche Kontrollen stattfinden als in großen Tierhaltungsbetrieben. Was sind die Gründe hierfür? Zu Frage 12: Die Landesregierung hat in ihrer Antwort zu Frage 4 der Kleinen Anfrage 310, veröffentlicht als Drucksache 6/1060, nicht festgestellt, dass in kleinen Betrieben deutlich mehr tierschutzrechtliche Kontrollen stattfinden als in großen Tierhaltungsbetrieben. Auch anhand der in der betreffenden Antwort aufgeführten Zahlen zur Überwachungshäufigkeit lässt sich diese pauschale Aussage nicht ableiten. Es ist vielmehr erkennbar, dass große Geflügelhaltungsbetriebe in der Regel jährlich kontrolliert werden, zum Teil auch mehrfach während eines Jahres. Von den kleineren Betrieben wird hingegen nur ein Teil stichprobenartig während eines Jahres vor Ort überwacht. Frage 13: In der Antwort auf Frage 28 wird die Anzahl der Verstöße gegen das Tierschutzrecht bei der Kontrolle von Geflügelhaltungsbetrieben aufgeführt. Um welche Verstöße handelte es sich hierbei und welche Betriebsgrößen waren besonders betroffen? Welche Schlussfolgerungen zieht die Landesregierung hieraus? Zu Frage 13: Die Angaben folgen den Vorgaben der EU auch hinsichtlich der Kategorisierung der Verstöße. Eine differenzierte Aufstellung der Verstöße nach der Größe der Geflügelhaltungsbetriebe ist gemäß der Kommissionsentscheidung nicht gefordert und liegen folglich der Landesregierung auch nicht vor. Gleichwohl werden sämtliche Verstöße durch die zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter erfasst. Im Folgenden sind die Häufigkeiten der Verstoßkategorien gemäß EU-Vorgaben, aufgeschlüsselt nach Geflügelarten, für die Jahre 2009 bis 2013 aufgeführt (*) = Verstoßkategorie wird bei dieser Geflügelart nicht erfasst). Legehennen Hühner außer Legehennen Enten Laufvögel Gänse Puten Personal 0 0 0 0 0 0 Kontrollen 0 0 1 1 1 2 Aufzeichnungen 2 4 5 3 0 0 Bewegungsfreiheit 1 7 0 1 0 1 Besatzdichte 2 - *) - *) - *) - *) - *) Gebäude und 4 26 5 2 3 9 Unterbringung Mindestbeleuchtung 0 - *) - *) - *) - *) - *) Einstreu 2 - *) - *) - *) - *) - *) automatische und mechanische Anlagen 4 0 0 2 0 2 Füttern, Tränken und beigefügte Stoffe 0 3 2 0 2 0 Verstümmelungen 1 0 0 0 0 0 Zuchtmethoden - *) 0 0 0 0 0 Frage 14: In der Antwort auf Frage 43 geht die Landesregierung auf § 11b des Tierschutzgesetzes zur Zucht von Wirbeltieren ein. In wie vielen Fällen wurden in den vergangenen fünf Jahren Verstöße gegen § 11b des Tierschutzgesetzes wegen Qualzucht in Brandenburger Geflügelhaltungsbetrieben festgestellt? Welche Rassen waren hiervon wie oft betroffen? Welche Maßnahmen sieht die Landesregierung als erforderlich an, um die Anzahl von Verstößen auf ein Minimum zu senken? Zu Frage 14: Die Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung des Tierschutzgesetzes und die Ahndung von entsprechenden Verstößen liegt bei den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte. Es wird auf die Antwort zur Frage 13 verwiesen. Der Landesregierung liegen die in der Frage erbetenen Angaben nicht vor. Frage 15: In der Antwort auf Frage 45 verweist die Landesregierung auf die planmäßigen Tierschutzkontrollen zu gesundheitlichen Problemen bei Mastgeflügel. In wie vielen Fällen und bei wie vielen Tieren wurden in den vergangenen fünf Jahren gesundheitliche Probleme wie Sohlengeschwüre, Gelenkentzündungen oder Nekrosen bei Mastgeflügel festgestellt (bitte nach Landkreisen und Jahren aufschlüsseln)? Zu Frage 15: Die Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung des Tierschutzrechts und die Ahndung von entsprechenden Verstößen liegt bei den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte. Der Landesregierung liegen die in der Frage erbetenen Angaben nicht vor.