Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2603 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1043 der Abgeordneten Frau Ina Muhß der SPD-Fraktion Drucksache 6/2418 Kampf um Anerkennung der Behandlungsmethode „Liposuktion“ bei Lipödem Wortlaut der Kleinen Anfrage 1043 vom 27.08.2015: Eine junge Frau aus der Prignitz, Lipödem-Patientin, geht an die Öffentlichkeit. C. S. kämpft um die Anerkennung der Behandlungsmethode „Liposuktion“ (Fettabsaugung ). Sie möchte erwirken, dass diese Methode von den Krankenkassen anerkannt und in den Leistungskatalog aufgenommen wird. Von der Krankheit sind in Deutschland ca. 4,5 Mio. Menschen betroffen. Sie selbst hat sich dieser Liposuktion unterzogen und spricht jetzt von mehr Lebensqualität, die ihr hiermit gegeben wurde. Jedoch musste sie die Kosten der Behandlung (20.000,00 €) selbst übernehmen. Was ist ein Lipödem? Dies ist eine Fettverteilungsstörung, die im Oberschenkel, Gesäß- und Hüftbereich, der Innenseite der Kniegelenke und auch an den Oberarmen auftritt. Sie ist eine Krankheit, von der vor allem Frauen betroffen sind und wird bei vielen durch hormonelle Veränderungen wie Pubertät oder die Menopause ausgelöst. Die Symptome sind starke Druck- und Berührungsschmerzen, Schweregefühl in den Armen und Beinen, Verhärtungen im Gewebe und vieles mehr. Da die Ursache für die Entstehung der Krankheit noch nicht klar ist, gibt es aus Sicht des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auch noch keine entsprechende Therapie. Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit , Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Seit wann ist die Krankheit „Lipödem“ bekannt? Frage 2: Gibt es Hinweise darauf, dass die Anzahl der Erkrankungen in den letzten 25 Jahren zugenommen hat? zu Frage 1 und 2: Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet. Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse zum erstmaligen Auftreten und der zahlenmäßigen Entwicklung von Lipödemen vor. Aus dem Antrag der Patientenvertretung an den Gemeinsamen Bundesausschuss, sich mit diesem Thema befassen zu wollen, geht hervor, dass gesicherte epidemiologische Daten zum Lipödem bis- lang fehlen. Nach Erkenntnissen einer Untersuchung aus dem Jahr 2011 gehe man aber von einer Prävalenz erkennbarer Lipödeme von ca. 8% in der weiblichen Bevölkerung aus. Frage 3: Warum hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), der über den Inhalt des Leistungskataloges entscheidet, die Behandlungsmethode „Liposuktion“ noch nicht in diesen Katalog aufgenommen, da doch vielen Patienten diese OP sehr geholfen hat? zu Frage 3: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat Feststellungen zum allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu nutzen, Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der zu bewertenden Methode zu treffen. Auf Grundlage der Bewertungsergebnisse entscheidet er darüber, ob die betreffende Untersuchungs- bzw. Behandlungsmethode zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden darf. Der G-BA hat das Beratungsverfahren zur operativen Behandlung des Lipödems mittels Fettabsaugung (Liposuktion) eingeleitet und damit einen entsprechenden Antrag der Patientenvertretung angenommen (zugrunde liegt der Beschluss des G-BA vom 22.05.2014, den Unterausschuss Methodenbewertung damit zu befassen). Das Ergebnis der durchzuführenden Nutzenbewertung wird darüber entscheiden, ob diese Operation künftig ambulant und stationär zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung angewendet werden kann. Im Bundesanzeiger vom 01.04.2015 ist das Beratungsthema "Liposuktion bei Lipödem", das aktuell zur Überprüfung ansteht, angekündigt worden. Das Thema wird nun gemäß § 135 Absatz 1 und § 137c SGB V beraten . Mit der Ankündigung soll insbesondere Sachverständigen der medizinischen Wissenschaft und Praxis, Dachverbänden von Ärztegesellschaften, Spitzenverbänden der Selbsthilfegruppen und Patientinnen-/Patientenvertretungen sowie Spitzenorganisationen der Hersteller von Medizinprodukten und -geräten und den gegebenenfalls betroffenen Herstellern von Medizinprodukten Gelegenheit gegeben werden, durch Beantwortung eines Fragebogens eine erste Einschätzung zum angekündigten Beratungsgegenstand abzugeben. Für diese Einschätzungen wird den Sachverständigen eine Frist von einem Monat eingeräumt, danach beginnt das eigentliche Beratungsverfahren . Ein Ergebnis der Nutzenbewertung durch den G-BA ist bislang nicht veröffentlicht. Frage 4: Nach welchen Kriterien wird bei der Entscheidung der Aufnahme von Behandlungsmöglichkeiten in den Leistungskatalog entschieden und wie lange dauert so ein Aufnahmeverfahren? zu Frage 4: Der G-BA überprüft Untersuchungs- und Behandlungsmethoden daraufhin, ob sie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten erforderlich sind; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Die Bewertung auf Grundlage aktueller wissenschaftlicher Daten wird zur Klärung der Frage beitragen, ob es Nutzenbelege für diese Methode gibt und ob Risiken damit einhergehen können. Dies kann durchaus einige Zeit in Anspruch nehmen. Frage 5: Seit wann wird die Behandlungsmethode „Liposuktion“ praktiziert und gibt es hierzu Langzeitstudien? Frage 6: Welche weiteren Behandlungsmöglichkeiten gibt es und wurden hierzu Langzeitstudien erstellt? Welche davon sind im Leistungskatalog der Krankenkassen enthalten? Wie hoch sind die Kosten? zu Frage 5 und 6: Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet. Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor, allerdings dürfte der zu erwartende Beschlusstext des G-BA Antworten auf diese Fragen beinhalten. Frage 7: Wie viele Krankheiten gibt es noch, die nicht im Leistungskatalog der Krankenkassen stehen? zu Frage 7: Zur Zahl der nicht im Leistungskatalog befindlichen Behandlungsmethoden liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor.