Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2614 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1022 der Abgeordneten Klara Geywitz der SPD-Fraktion Drucksache 6/2370 Demonstrationsverbot SPSG Wortlaut der Kleinen Anfrage 1022 vom 21.08.2015: Die SPSG untersagt in ihrer Stiftungsanlageverordnung in den Parkanlagen Demonstrationen durchzuführen. Das Bundesverfassungsgericht hat im Februar 2011 mit einem Urteil gegen das Demonstrationsverbot am Frankfurter Flughafen entschieden . Das Grundrecht auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit gelte an allen Orten, wenn sie mehrheitlich der öffentlichen Hand gehören, so die Richter. Einschränkungen seien nur zulässig, „wenn sie gegen die Sicherheit und Funktionsfähigkeit “ - hier des Flughafens - verstießen. Ein Verbot verletze die Grundrechte auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit, so das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes . Ich frage die Landesregierung: 1. Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert das Demonstrationsverbot in den Parkanlagen? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert das Demonstrationsverbot in den Parkanlagen ? zu Frage 1: Bei einer Parkanlage handelt es sich in der Regel um einen Ort, der sowohl nach seiner Widmung als auch den äußeren Umständen nach nur für begrenzte Zwecke zugänglich ist und nicht als Stätte des allgemeinen öffentlichen Verkehrs und Ort allgemeiner Kommunikation anzusehen ist. Das Demonstrationsverbot findet insoweit seine gesetzliche Grundlage in § 3 Buchstabe p der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Abwehr von Gefahren für die im Vermögen der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg befind- lichen baulichen und gärtnerischen Anlagen (Stiftungsanlagenverordnung – StiftAnlVO ) vom 21. September 2006. Die ordnungsbehördliche Verordnung der Stiftung wurde auf Grundlage von § 27 Absatz 1 des Gesetzes über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG) vom 24. Mai 2004 von der öffentlich-rechtlichen Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg als juristische Person des öffentlichen Rechts (mittelbare Staatsverwaltung) erlassen.