Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2618 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1033 der Abgeordneten Steeven Bretz und Dr. Saskia Ludwig der CDU-Fraktion Drucksache 6/2384 Zuständigkeiten für die Zeppelinstraße (Bundesfernstraße) in Potsdam Wortlaut der Kleinen Anfrage 1033 vom 21.08.2015: Die Zeppelinstraße in der Landeshauptstadt Potsdam ist eine Bundesstraße (B1). Eigentümer der Straße ist nach Art. 90 GG Abs. 1 der Bund, in dessen Auftrag die Länder die Bundestraßen verwalten (Bundesauftragsverwaltung). In Ortsdurchfahrten obliegt die Straßenbaulast den kommunalen Körperschaften, deren Einwohnerzahl 80.000 überschreitet. Daher könne in diesem Fall die Landeshauptstadt Potsdam allein über „Art, Maß und Zeitpunkt“ (KA 851, DS 6/2196) aller Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast entscheiden. Das Land lehnt es daher ab, in die stattfindende verkehrspolitische Debatte über die konzeptionelle und bauliche Veränderung der Zeppelinstraße einzugreifen (PNN vom 08.08.2015). Wir fragen die Landesregierung: 1. Welche Zuständigkeiten hat die Landesregierung für die Bundesstraße 1 innerhalb der Ortsdurchfahrt Potsdams (bitte ausführlich)? 2. Inwieweit hat das Land ein Eingriffsrecht in die Planungen für eine Bundesfernstraße - für die es die Auftragsverwaltung hat - in einer Ortsdurchfahrt? 3. Inwiefern bewertet die Landesregierung die Verkehrsbelastung der Zeppelinstraße / B1 nicht als kommunales sondern als regionales Problem? 4. Die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung, Kathrin Schneider, hat erklärt (6. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Infrastruktur und Landesplanung am 23.04.2015), sie habe sich mit einem Schreiben an die Stadt Potsdam gewandt, „um einschätzen zu können, inwieweit die Aufgaben einer Bundesstraße dann [nach der geplanten Umgestaltung] noch erfüllt werden können“. Wie lautet die Antwort der Stadt Potsdam (Eingangsdatum?) und zu welchem Ergebnis kommt die Landesregierung? 5. Die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung hat in der vorgenannten Ausschusssitzung erklärt, sie habe die Stadt Potsdam gebeten, in einem gemeinsamen Gespräch zu erläutern, „was sie vorhabe, damit das Ministerium für Infra- struktur und Landesplanung als Auftragsverwaltung abschätzen könne, welche Auswirkungen das aus Sicht des Straßenbaulastträgers Bund habe“. Zu welchem Ergebnis führte dieses Gespräch? 6. Welche abschließende Meinung hat sich die Landesregierung zur geplanten Umgestaltung der Zeppelinstraße gebildet, vor dem Hintergrund, dass die Schadstoffwerte in der Zeppelinstraße im Juli 2015 – als die Straße aufgrund von Bauarbeiten auf eine Spur je Richtung verengt wurde – auf Brandenburger Rekordniveau stiegen (PNN vom 11.08.2015)? 7. Inwieweit ist es möglich, dass der Bund – trotz der Auftragsverwaltung durch das Land Brandenburg – selbst in Bezug auf die Planungen der Kommune regelnd eingreifen kann, z.B. in Fällen, in denen durch bauliche Maßnahmen an einer Ortsdurchfahrt der Charakter einer dem weiträumigen Verkehr dienenden Bundesstraße verloren geht? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Zuständigkeiten hat die Landesregierung für die Bundesstraße 1 innerhalb der Ortsdurchfahrt Potsdams (bitte ausführlich)? Frage 2: Inwieweit hat das Land ein Eingriffsrecht in die Planungen für eine Bundesfernstraße - für die es die Auftragsverwaltung hat - in einer Ortsdurchfahrt? Zu Fragen 1 und 2: Gemäß § 5 Abs. 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) ist die Stadt Potsdam mit mehr als 80.000 Einwohnern Trägerin der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrt der B 1. Sie hat also alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben in der Ortsdurchfahrt zu erfüllen, insbesondere die Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern (vgl. § 3 Abs. 1 FStrG). Dabei hat sie auch die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Die Stadt Potsdam wird dabei im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung und somit im übertragenen Wirkungskreis gemäß Art. 90 Abs. 2 GG tätig. Die Zuständigkeit der Landesregierung beschränkt sich auf die Straßenaufsicht gemäß § 20 Abs. 1 FStrG i.V.m. § 1 Abs. 4 FLStrZV (Fern- und Landesstraßenzuständigkeitsverordnung ). Danach üben die Länder im Auftrag des Bundes eine Straßenaufsicht aus. Sofern die Landesregierung im Rahmen dieser Straßenaufsicht tätig wird, ist diese Aufsicht eine Fachaufsicht. D.h., dass sowohl die Recht- als auch die Zweckmäßigkeit des Handelns zu überprüfen sind. Damit sind auch die Planungsmaßnahmen zu überwachen. Die Straßenaufsichtsbehörde entscheidet dabei nach ihrem Ermessen darüber, ob sie gegenüber dem Träger der Straßenbaulast einschreitet. Aufsichtsmittel ist die Anordnung, mit der der Straßenbaulastträger angewiesen wird, die erforderlichen tatsächlichen oder rechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Herstellung , den Bestand oder die Benutzbarkeit einer Bundesfernstraße zu sichern. Frage 3: Inwiefern bewertet die Landesregierung die Verkehrsbelastung der Zeppelinstraße/ B1 nicht als kommunales sondern als regionales Problem? Zu Frage 3: Die Landesregierung bewertet die Verkehrsbelastung auf der B 1 sowohl als regionales als auch als städtisches Thema. Eine Problemlösung kann nur unter Würdigung der Aufgaben Sicherung des Mobilitätsanspruchs der Bürgerinnen und Bürger, Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Straße unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes und von Umweltstandards erfolgen. Frage 4: Die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung, Kathrin Schneider, hat erklärt (6. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Infrastruktur und Landesplanung am 23.04.2015), sie habe sich mit einem Schreiben an die Stadt Potsdam gewandt, „um einschätzen zu können, inwieweit die Aufgaben einer Bundesstraße dann [nach der geplanten Umgestaltung] noch erfüllt werden können“. Wie lautet die Antwort der Stadt Potsdam (Eingangsdatum?) und zu welchem Ergebnis kommt die Landesregierung ? Frage 5: Die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung hat in der vorgenannten Ausschusssitzung erklärt, sie habe die Stadt Potsdam gebeten, in einem gemeinsamen Gespräch zu erläutern, „was sie vorhabe, damit das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung als Auftragsverwaltung abschätzen könne, welche Auswirkungen das aus Sicht des Straßenbaulastträgers Bund habe“. Zu welchem Ergebnis führte dieses Gespräch? Zu Fragen 4 und 5: Sowohl in dem Antwortschreiben der Stadt Potsdam – Eingangsdatum 28. Mai 2015 – als auch im anschließenden Gespräch im Juni 2015 hat die Landeshauptstadt deutlich gemacht, dass sie gegenwärtig verschiedene Maßnahmen zur Reduzierung von Luftschadstoffen prüft und bewertet. Die Landesregierung wird das Ergebnis dieser Prüfungen abwarten. Gemäß § 4 FStrG hat ein Straßenbaulastträger „dafür einzustehen , dass“ seine „Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen .“ Frage 6: Welche abschließende Meinung hat sich die Landesregierung zur geplanten Umgestaltung der Zeppelinstraße gebildet, vor dem Hintergrund, dass die Schadstoffwerte in der Zeppelinstraße im Juli 2015 – als die Straße aufgrund von Bauarbeiten auf eine Spur je Richtung verengt wurde – auf Brandenburger Rekordniveau stiegen (PNN vom 11.08.2015)? Zu Frage 6: Die verkehrlichen wie auch lufthygienischen Bedingungen in der Zeppelinstraße sind sehr komplex und unterliegen einer gewissen Dynamik, auf die jeweils angepasst zu reagieren ist. Hierbei spielen auch EU-rechtliche Aspekte eine Rolle. Eine abschließende Meinungsbildung ist daher noch nicht möglich. Frage 7: Inwieweit ist es möglich, dass der Bund – trotz der Auftragsverwaltung durch das Land Brandenburg – selbst in Bezug auf die Planungen der Kommune regelnd eingreifen kann, z.B. in Fällen, in denen durch bauliche Maßnahmen an einer Ortsdurchfahrt der Charakter einer dem weiträumigen Verkehr dienenden Bundesstraße verloren geht? Zu Frage 7: Der Bund hat ein Weisungsrecht gegenüber den Behörden, die seine Aufgaben erfüllen . Die Auftragsverwaltung ist eine spezielle Form der Landesverwaltung, nicht der Bundesverwaltung. Es werden Behörden der Länder tätig, d.h. die „Wahrnehmungskompetenz “ bleibt bei den Ländern. Allerdings unterstehen die Landesbehörden nach Art. 85 Abs. 3 GG bei der Auftragsverwaltung den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden. Der Vollzug der Weisungen ist dann durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen. Gemäß Art. 85 Abs. 3 Satz 2 GG sind die Weisungen nur in den Fällen, in denen es der Bund für dringlich erachtet, an eine andere Behörde – also ggf. auch an die Gemeinde – zu richten.