Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2668 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1045 der Abgeordneten Simona Koß der SPD-Fraktion Drucksache 6/2420 Unterricht bei Krankheit und Klinikunterricht im Land Brandenburg Wortlaut der Kleinen Anfrage 1045 vom 27.08.2015: Kranke Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter, die in einer Klinik stationär behandelt werden müssen, haben auch während ihres Klinikaufenthalts Anspruch auf Unterricht. Deshalb stellt das MBJS eine gewisse Anzahl von Lehrerstellen für den Klinikunterricht zur Verfügung. Seit der letzten Anfrage von 2008 melden Standorte eine Einschränkung von Lehrpersonal bei steigender Betreuungszahl von Schülerinnen und Schülern. Ich frage die Landesregierung: 1. Standorte: An welchen Klinikstandorten existiert 2015 eine Unterrichtsversorgung ? Mit welchen Schulen kooperieren diese Klinikstandorte? (Bitte nach einzelnen Landkreisen mit Namen der Schule aufschlüsseln.) 2. Lehrkräfteausstattung: Welche Lehrerausstattung erhalten die einzelnen Klinikstandorte ? (Bitte aufschlüsseln nach Anzahl der Lehrkräfte, Standort, Lehramt und Beschäftigungsumfang.) 3. Arbeitszeitberechnung: Welche Beschäftigungsumfänge werden bei der Stellenzuweisung an den Klinikunterricht für die außerordentlichen Verpflichtungen der Kliniklehrkräfte vorgesehen: Kontakt mit der Stammschule; pädagogische Diagnostik; Koordination mit der Klinik; Elterngespräch; Kontakt mit der aufnehmenden Schule zur Rückschulung; Schulbericht; Kooperation Klinikschule /Jugendhilfe bei komplexen Hilfebedarf, Beratung der / des Schülerin /Schülers bezüglich der beruflichen Perspektiven? (Angaben bitte in Stunden pro Schüler.) 4. Schülerzahl: Wie viele Schüler aus welchen Schulstufen/Schulformen wurden im Schuljahr 2014/15 in den einzelnen Klinikstandorten beschult? (Bitte Schülerzahl im Klinikunterricht nach Standorten und Schulstufen/Schulformen angeben .) 5. Unterrichtsanspruch: Wie viele Unterrichtsstunden stehen einem Schüler während seines Klinikaufenthalts täglich oder wöchentlich zu? 6. Räume: Welche Räume stehen an den einzelnen Standorten für den Klinikunterricht zur Verfügung? a) Anzahl und Größe der Räume b) Findet der Klinikunterricht im Klinikgebäude/in eigenem Schulgebäude statt? 7. Klinikaufenthalte verkürzen sich immer mehr. Trotz allem sind die Kinder und Jugendlichen noch nicht wieder gestärkt genug, gleich die Schule zu besuchen. Wie ist der Übergang vom Klinikunterricht zum Hausunterricht geregelt? 7a) Ist dies nahtlos möglich? 7b) Wer erteilt den Hausunterricht? 7c) Gibt es dafür Beantragungspflichten? 8. Welche Entwicklungsbedarfe sieht die Landesregierung für den Klinikunterricht in Brandenburg und welche konkreten Entwicklungsmaßnahmen sind geplant? 9. Wie werden Klinikunterricht und Klinikschulen in die Schulvisitationen mit einbezogen ? 10. Nehmen Schülerinnen und Schüler aus Klinikschulen an den zentralen Vergleichsarbeiten der jeweiligen Klassenstufen 2, 4, 6 und den Zentralprüfungen Klasse 10 und 12 bzw. 13 Teil? 10 a) wenn ja, mit welchen Ergebnissen? (bitte einzeln nach Klinik auflisten) 10 b) wenn nicht, warum nicht? 11. Chronisch kranke Schülerinnen und Schüler haben lange Therapiezeiten und Belastungen, die von der Regel abweichen. Dadurch kann es möglich sein, dass Schülerinnen und Schüler nicht einen ganzen Tag des Schulunterrichts bewältigen können. Gibt es Regelungen, den Schultag zu verkürzen, alternative Aufgabenstellung und Leistungserbringung im Rahmen des Nachteilsaugleiches zu ermöglichen, bzw. einen längeren Schulbesuch zu ermöglichen (2 Schuljahre, für 1 volles Pensum des Schuljahres)? 11a) Ist dies bereits Praxis, wenn ja, wie wird es umgesetzt, wenn nein, welche Pläne gibt es diesbezüglich? 11b) Ist es möglich auch Punkte der Prüfungsphase auf diesem Wege länger zu sammeln und nach Abschluss die Prüfungen abzulegen? 12. Wie ist die Fortbildung der Pädagoginnen und Pädagogen im Klinikschulunterricht im Land Brandenburg organsiert und welche Fortbildungen fanden zu welchem Themenschwerpunkt bisher statt? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Standorte: An welchen Klinikstandorten existiert 2015 eine Unterrichtsversorgung? Mit welchen Schulen kooperieren diese Klinikstandorte? (Bitte nach einzelnen Landkreisen mit Namen der Schule aufschlüsseln.) Zu Frage 1: Die Verwaltungsvorschriften über die Durchführung von Unterricht für kranke Schülerinnen und Schüler (VV-Kranke Schüler) vom 9. Februar 2015 regeln, welche Schülerinnen und Schüler Anspruch auf Hausunterricht, Klinikunterricht oder Unterricht in der Schule für Kranke haben. Die Unterrichtsmöglichkeiten bestehen an der Schule für Kranke im Asklepios-Fachklinikum Brandenburg an der Havel und in folgenden Klinikstandorten, die keine eigenständigen Schulen sind: Tabelle 1: Standorte für Unterrichtsversorgung Regionalstelle des LSA / Landkreis bzw. kreisfreie Stadt Krankenhausstandort Stammschule der Lehrkräfte, die den Krankenhausunterricht an den Klinikschulen erteilen RS Brandenburg Brandenburg an der Havel HELIOS-Klinikum Brandenburg (Zweigstelle) Schule für Kranke Potsdam-Mittelmark Reha-Klinik BeelitzHeilstätten Solar-Oberschule Beelitz Potsdam Tagesklinik Potsdam (Asklepios-Klinik Brandenburg - Filiale) Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „emotionale und soziale Entwicklung“/Fröbelschule Potsdam Potsdam Ernst-von-BergmannKlinikum - Tagesklinik Voltaire-Gesamtschule Potsdam RS Cottbus Cottbus Carl-Thiem-Klinikum Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „körperliche und motorische Entwicklung“ Bauhausschule Cottbus Asklepios-Fachklinikum Schule mit dem Lübben - Tagesklinik CB sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ Lübben Dahme-Spreewald Asklepios-Fachklinikum Lübben Erich-Kästner-Grundschule KW Fontane-Klinik Motzen Grundschule Töpchin RS Frankfurt (Oder) Klinikum Frankfurt (Oder) GmbH Grundschule Müllrose/Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ Frankfurt (Oder) Martin-Gropius-Krankenhaus GmbH Eberswalde Goethe-Oberschule Eberswalde Kindernachsorgeklinik Brandenburg Bernau/Wandlitz Gymnasium Wandlitz RS Neuruppin Ostprignitz-Ruppin Ruppiner-Kliniken GmbH Neuruppin Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ Neuruppin Quelle: Auswertung MBJS Frage 2: Lehrkräfteausstattung: Welche Lehrerausstattung erhalten die einzelnen Klinikstandorte ? (Bitte aufschlüsseln nach Anzahl der Lehrkräfte, Standort, Lehramt und Beschäftigungsumfang .) Wie haben sich diese Zahlen im Vergleich zum Schuljahr 2009/10 verändert? Zu Frage 2: Die Anzahl der Klinik-Standorte hat sich seit 2009 von zehn auf dreizehn Standorte erhöht. Die Lehrkräfteausstattung für das Schuljahr 2015/2016 kann wie folgt aufgeschlüsselt werden: Tabelle 2: Lehrkräfteausstattung der Standorte der Unterrichtsversorgung LSA/ Regionalstell e Klinik-Name Vollstationär (in VZE) Teilstationär (in VZE) Insgesamt (in VZE) BRB Asklepios-Fachklinik 5,26 1,12 6,38 HELIOS-Fachklinik Hohenstücken 8,91 0,89 9,80 Kinder- und Jugendpsychiatrie Beelitz-Heilstätten 5,86 0,00 5,86 Tagesklinik Potsdam (Filiale AsklepiosKlinik BRB) 0,00 1,65 1,65 Tagesklinik Ernst- 2,67 0,00 2,67 von-BergmannKlinikum Potsdam CB Carl-Thiem-Klinikum Cottbus 5,33 0,46 5,80Anm. 1 Tagesklinik AsklepiosFachklinikum Lübben Cottbus 0,00 1,60 1,60 AsklepiosFachklinikum Lübben 6,29 1,20 7,49 Fontane-Klinik Motzen 1,66 0,00 1,66 FF Klinikum Frankfurt (Oder) GmbH 2,18 0,68 2,87Anm. 1 Kindernachsorgeklini k (Bernau/Wandlitz) 1,84 0,00 1,84 Martin-GropiusKrankenhaus GmbH Eberswalde 3,93 2,87 6,80 NR Ruppiner Kliniken Neuruppin 3,73 0,79 4,52 Anm.1 Die zugrunde liegenden Werte mit 3 Nachkommastellen wurden aufgerundet. Quelle: Auswertung MBJS Frage 3: Arbeitszeitberechnung: Welche Beschäftigungsumfänge werden bei der Stellenzuweisung an den Klinikunterricht für die außerordentlichen Verpflichtungen der Kliniklehrkräfte vorgesehen: Kontakt mit der Stammschule; pädagogische Diagnostik; Koordination mit der Klinik; Elterngespräch; Kontakt mit der aufnehmenden Schule zur Rückschulung; Schulbericht; Kooperation Klinikschule/Jugendhilfe bei komplexen Hilfebedarf, Beratung der / des Schülerin /Schülers bezüglich der beruflichen Perspektiven ? (Angaben bitte in Stunden pro Schüler.) Zu Frage 3: Für die Koordinierung des Unterrichts in der Klinik bestimmt das Landesschulamt eine koordinierende Lehrkraft mit der Aufgabe, den Lehrereinsatz zu regeln und die Unterrichts- und Präsenzzeiten der Lehrkräfte zu erfassen. Für diese Tätigkeit können Anrechnungsstunden gemäß VV-Anrechnungsstunden gewährt werden. Für die Lehrkräfte, die mit voller Pflichtstundenzahl im Klinikunterricht eingesetzt sind, gilt inklusive ihrer Unterrichtsverpflichtung eine wöchentliche Präsenzzeit von 33 Stunden. Für mit einem Teil ihrer Arbeitszeit im Klinikunterricht tätige Lehrkräfte gilt die Präsenzverpflichtung anteilig. Die Lehrkräfte im Klinikunterricht können gemäß VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte auch in den Schulferien im Umfang von bis zu 2 Wochen zur Erteilung von Unterricht eingesetzt werden, um den besonderen pädagogischen Erfordernissen im Klinikunterricht zu entsprechen. Frage 4: Schülerzahl: Wie viele Schüler aus welchen Schulstufen/Schulformen wurden im Schuljahr 2014/15 in den einzelnen Klinikstandorten beschult? (Bitte Schülerzahl im Klinikunterricht nach Standorten und Schulstufen/Schulformen angeben.) Zu Frage 4: Daten zu Schülerinnen und Schülern, die an den einzelnen Klinikstandorten beschult werden, werden in der Schuldatenerhebung nicht abgefragt. Deshalb können nur die Schülerinnen und Schüler an der Schule für Kranke im Asklepios-Fachklinikum in Brandenburg a.d.H. direkt einer Klinik zugeordnet werden. An dieser Schule lernten im Schuljahr 2014/2015 am Stichtag 06.10.2014 insgesamt 101 Schülerinnen und Schüler, davon 48 in der Primarstufe, 38 in der Sekundarstufe I, drei in der gymnasialen Oberstufe und 12 Schüler besuchten den Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“. Weitere Schülerinnen und Schüler, die Haus- oder Klinikunterricht erhalten, werden in der Schuldatenerhebung von ihrer Stammschule erfasst. Eine genaue Zuordnung zu den einzelnen Klinikstandorten ist daher nicht möglich. Insgesamt erhielten weitere 91 Schülerinnen und Schüler aus Schulen in öffentlicher oder freier Trägerschaft Haus- oder Klinikunterricht. Sie besuchten folgende Schulstufen/Schulformen: Tabelle 3: Zahl der Schülerinnen und Schüler im Haus- oder Klinikunterricht, ohne die Schule für Kranke Schulform der Stammschule Schüler insgesamt davon Primarstufe Sekundarstufe I gymnasiale Oberstufe geistige Entwicklung Grundschule 29 29 Oberschule 28 0 28 Gesamtschule 7 1 5 1 GymnasiumAnm .1 12 2 8 2 Förderschule 15 1 2 0 12 Summe 91 33 43 3 12 Anm.1 In der Primarstufe am Gymnasium werden Schüler aus Leistungs- und Begabungsklassen ausgewiesen. Quelle: Schuldatenerhebung 2014/2015 mit dem Stichtag 6. Oktober 2014. Damit erhielten im Schuljahr 2014/2015 insgesamt 192 Schülerinnen und Schüler Haus- oder Klinikunterricht, 101 an der Schule für Kranke und 91 (darunter neun aus Schulen in freier Trägerschaft) an weiteren Klinikstandorten oder zu Hause. Frage 5: Unterrichtsanspruch: Wie viele Unterrichtsstunden stehen einem Schüler während seines Klinikaufenthalts täglich oder wöchentlich zu? Zu Frage 5: Gemäß VV-Kranke Schüler stehen einer Schülerin oder einem Schüler während des Klinikaufenthalts pro Woche folgende Unterrichtsstunden zu: Tabelle 4: Zustehende Unterrichtsstunden Jahrgangsstufe Stunden 1 bis 4 bis zu 5 Stunden 5 und 6 bis zu 6 Stunden 7 bis 10 bis zu 8 Stunden 11 bis 13 bis zu 10 Stunden Quelle: Auswertung MBJS Frage 6: Räume: Welche Räume stehen an den einzelnen Standorten für den Klinikunterricht zur Verfügung? a) Anzahl und Größe der Räume b) Findet der Klinikunterricht im Klinikgebäude/in eigenem Schulgebäude statt? Zu Frage 6: Der Klinikunterricht erfolgt in Kleingruppen in der Regel mit bis zu fünf Schülerinnen und Schülern. Die jeweilige Klinik stellt für den Krankenhausunterricht geeignete Räume zur Verfügung. Nach Erkenntnissen der Landesregierung entsprechen diese Räume den Anforderungen. Detaillierte Informationen zur Anzahl und Größe der Räume liegen der Landesregierung nicht vor. Frage 7: Klinikaufenthalte verkürzen sich immer mehr. Trotz allem sind die Kinder und Jugendlichen noch nicht wieder gestärkt genug, gleich die Schule zu besuchen. Wie ist der Übergang vom Klinikunterricht zum Hausunterricht geregelt? 7a) Ist dies nahtlos möglich? 7b) Wer erteilt den Hausunterricht? 7c) Gibt es dafür Beantragungspflichten? Zu Frage 7: Zu 7 a: Gemäß VV-Kranke Schüler erstellen die im Klinikunterricht eingesetzten Lehrkräfte zur Erleichterung der Wiedereingliederung in der Stammschule einen Bericht über die vermittelten Unterrichtsinhalte und den Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers. In einer gemeinsamen Beratung der unterrichtenden Lehrkraft mit den Eltern und der Klassenlehrkraft der Stammschule wird die weitere Förderung besprochen und ein individueller Lernplan für einen Übergangszeitraum von in der Regel drei Monaten erarbeitet. Die Schulleitung kann bestimmen, dass der tägliche Unterrichtsumfang in dem Übergangszeitraum um eine bestimmte Anzahl an Unterrichtsstunden reduziert wird. Hausunterricht kann gemäß VV-Kranke Schüler nach einem Klinikaufenthalt erteilt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler mindestens sechs Wochen die Schule nicht besuchen kann. Er erfolgt auf Antrag der Eltern. Zu 7 b: In der Regel ist die Stammschule für den Hausunterricht verantwortlich. Kann eine Stammschule den Hausunterricht nicht erteilen, wird eine andere Schule mit der Durchführung des Hausunterrichts beauftragt. Den Einsatz einer anderen Schule regelt diese in Abstimmung mit dem Landesschulamt. Zu 7 c: Der Hausunterricht wird frühestens drei Wochen nach Erkrankung der Schülerin oder des Schülers erteilt, wenn zu erwarten ist, dass die Schule mindestens sechs Wochen nicht besucht werden kann. Dem Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin bzw. des Schülers ist eine ärztliche oder fachärztliche Stellungnahme beizufügen. Über den Antrag entscheidet das Landesschulamt und legt bei Genehmigung oder Anordnung die Anzahl der Hausunterrichtsstunden fest. Das Landesschulamt prüft halbjährlich, ob der Hausunterricht fortzusetzen ist. Frage 8: Welche Entwicklungsbedarfe sieht die Landesregierung für den Klinikunterricht in Brandenburg und welche konkreten Entwicklungsmaßnahmen sind geplant? Zu Frage 8: Die Landesregierung betrachtet die bestehende Unterrichtsversorgung als angemessen . Frage 9: Wie werden Klinikunterricht und Klinikschulen in die Schulvisitationen mit einbezogen ? Zu Frage 9: Der Klinikunterricht wird nicht visitiert, weil sich das Verfahren der Unterrichtsvisitation auf diese Bedingungen nicht anwenden lässt. Frage10: Nehmen Schülerinnen und Schüler aus Klinikschulen an den zentralen Vergleichsarbeiten der jeweiligen Klassenstufen 2, 4, 6 und den Zentralprüfungen Klasse 10 und 12 bzw. 13 Teil? 10 a) wenn ja, mit welchen Ergebnissen? (bitte einzeln nach Klinik auflisten) 10 b) wenn nicht, warum nicht? Zu Frage 10: Die Schülerinnen und Schüler, die Klinikunterricht erhalten, kehren in der Regel nach dem Klinikaufenthalt in ihre Stammschule zurück. Der Unterricht in der Klinik ist also zeitlich befristet und beschränkt sich in der Regel auf Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen. Er hat das Ziel, die Reintegration in die Stammschule zu unterstützen . Die Schülerinnen und Schüler nehmen nicht an vergleichenden Arbeiten teil. Im Rahmen des Klinikunterrichts wird kein Abschluss vergeben. Gemäß Sekundarstufe I-Verordnung sind schriftliche Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10 nachzuholen . Der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler die Belegverpflichtungen und Mindestanforderungen zum Er- werb der allgemeinen Hochschulreife erfüllt. Soweit diese Voraussetzungen aufgrund der Dauer und des Umfangs des Klinik- oder Hausunterrichts nicht erfüllt werden, kann die allgemeine Hochschulreife im Rahmen einer Nichtschülerprüfung erworben werden. Bei den Ergebnissen der Nichtschülerprüfung wird eine Zuordnung, ob die geprüfte Schülerin oder der geprüfte Schüler Klinikunterricht erhalten hat, nicht vorgenommen . Deshalb kann keine Aussage zu den Ergebnissen gemacht werden. Tritt die dauerhafte Hinderung, am Unterricht der Stammschule teilzunehmen, in der letzten Jahrgangsstufe der gymnasialen Oberstufe ein, kann das Landesschulamt gemäß § 35 der Gymnasialen Oberstufe-Verordnung eine Entscheidung im Einzelfall treffen. Frage 11: Chronisch kranke Schülerinnen und Schüler haben lange Therapiezeiten und Belastungen , die von der Regel abweichen. Dadurch kann es möglich sein, dass Schülerinnen und Schüler nicht einen ganzen Tag des Schulunterrichts bewältigen können. Gibt es Regelungen, den Schultag zu verkürzen, alternative Aufgabenstellung und Leistungserbringung im Rahmen des Nachteilsaugleiches zu ermöglichen, bzw. einen längeren Schulbesuch zu ermöglichen (2 Schuljahre, für 1 volles Pensum des Schuljahres)? 11a) Ist dies bereits Praxis, wenn ja, wie wird es umgesetzt, wenn nein, welche Pläne gibt es diesbezüglich? 11b) Ist es möglich auch Punkte der Prüfungsphase auf diesem Wege länger zu sammeln und nach Abschluss die Prüfungen abzulegen? Zu Frage 11: Die Lehrkräfte begegnen im Schulalltag zunehmend Schülerinnen und Schülern, die aufgrund einer chronischen Erkrankung besondere Rücksichtnahme, Unterstützung und Förderung benötigen. Zur Unterstützung der Schulen und Lehrkräfte bei der Bewältigung dieser Herausforderung wurde in Kooperation mit der Universität Potsdam und dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport 2010 vom Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg eine Handreichung „Schülerinnen und Schüler mit chronischen Erkrankungen“ herausgegeben. Diese Publikation soll notwendige grundlegende Informationen zu chronischen Erkrankungen bei Kindern und Jugendlichen bereitstellen. Den Lehrkräften werden konkrete Hinweise für die unterrichtliche und außerunterrichtliche Arbeit gegeben. Für Entscheidungen hinsichtlich Wiederholen, Kurseinstufung, Abschlüsse, Prüfungen gelten die entsprechenden Regelungen der jeweiligen Bildungsgangverordnungen mit den jeweiligen Regelungen zur Gewährung von Nachteilsausgleichen. Für die Schülerinnen und Schüler mit einer nachgewiesenen physischen oder psychischen Beeinträchtigung sind angemessene Erleichterungen zu gewähren, um Nachteile auszugleichen, die sich aus Art und Umfang der jeweiligen Beeinträchtigung ergeben. Frage 12: Wie ist die Fortbildung der Pädagoginnen und Pädagogen im Klinikschulunterricht im Land Brandenburg organsiert und welche Fortbildungen fanden zu welchem Themenschwerpunkt bisher statt? Zu Frage 12: Zu den Besonderheiten des Unterrichtens kranker Kinder bzw. des Klinikunterrichts gibt es Angebote weiterer Träger, z. B. auch durch die Kliniken selbst. Wie alle anderen Lehrkräfte haben auch diese Lehrkräfte die Möglichkeit der Inanspruchnahme von individueller Supervision und Coaching. Aufgrund der geringen Zahl der betroffenen Lehrkräfte und der z. T. sehr speziellen Thematik ist eine individuelle Teilnahme an solchen Angeboten sinnvoll und kann durch die den Regionalstellen zur Verfügung stehenden Haushaltmittel aus Titelgruppe 90 finanziert werden. Darüber hinaus gibt es im Rahmen der staatlichen Lehrkräftefortbildung keine speziellen Angebote für Lehrkräfte, die kranke Kinder unterrichten bzw. im Klinikunterricht eingesetzt werden. Zur fachlichen Qualifizierung können sie an den regulären Fortbildungsangeboten teilnehmen.