Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2671 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1073 der Abgeordneten Birgit Bessin, Dr. Rainer van Raemdonck und Steffen Königer der AfD-Fraktion Drucksache 6/2494 Gesundheitsämter Nachfrage zur Drucksache 6/832 Wortlaut der Kleinen Anfrage 1073 vom 08.09.2015: Die Märkische Oderzeitung vom 20.07. beschreibt unter der Überschrift „Die Tuberkulose-Fälle sind wirklich ein Problem“ aktuelle Gegebenheiten, die sich aus der Erstuntersuchung von Asylbewerbern ergeben. In der Antwort der Landesregierung auf die obige Anfrage wurde entsprechende Krankheitsbilder betreffend mitgeteilt, dass keine auswertbaren Daten zu dieser Thematik vorlägen. Wir fragen die Landesregierung: 1. Weshalb hat die Landesregierung keine Daten über solch wirklich problematische Fälle, vor allem, wenn es sich um teils ansteckende Krankheiten handelt und diese jetzt durch entsprechende Publikationen sogar öffentlich sind? 2. Wie wird die Landesregierung einer Ansteckung z.B. mit Tuberkulose vorbeugen, wenn Asylsuchende aufgrund des großen Andrangs teils gar nicht erfasst werden und sich ggf. nur sporadisch in einer Aufnahmestelle melden? 3. Patienten werden bei nicht akuten, aber behandlungspflichtigen Erkrankungen nach der Erstuntersuchung zu einem ambulanten Hausarzt geschickt. Wie erfolgt hier eine entsprechende Kontrolle? 4. Wie sollen mögliche Ausbreitungen ansteckender Krankheiten verhindert werden, wenn sich Asylsuchende einer Eingangsuntersuchung dadurch entziehen, dass Ihnen aufgrund von Kapazitätsengpässen bei der Erstaufnahme eine freiwillige Meldung empfohlen wird? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit , Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Weshalb hat die Landesregierung keine Daten über solch wirklich problematische Fälle, vor allem, wenn es sich um teils ansteckende Krankheiten handelt und diese jetzt durch entsprechende Publikationen sogar öffentlich sind? zu Frage 1: Nach § 6 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz ist u. a. die Erkrankung oder der Tod an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose namentlich dem Gesundheitsamt zu melden. Die Gesundheitsämter leiten diese Daten anonymisiert an das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Abteilung Gesundheit, zur epidemiologischen Auswertung weiter. Wöchentlich wird auf dieser Basis ein Meldebericht an alle Gesundheitsämter im Land Brandenburg und an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (MASGF), Abteilung Gesundheit, geschickt. Bei besonderen infektiologischen Lagen erfolgt unabhängig von diesem Wochenbericht eine unmittelbare Mitteilung der Gesundheitsämter an das MASGF. Die Landesregierung ist über meldepflichtige Infektionskrankheiten damit zeitnah und aktuell informiert. Daten über Infektionskrankheiten außerhalb des Infektionsschutzgesetzes und außerhalb der erweiterten Meldepflicht im Land Brandenburg liegen der Landesregierung nicht vor. Frage 2: Wie wird die Landesregierung einer Ansteckung z.B. mit Tuberkulose vorbeugen, wenn Asylsuchende aufgrund des großen Andrangs teils gar nicht erfasst werden und sich ggf. nur sporadisch in einer Aufnahmestelle melden? zu Frage 2: Alle Asylsuchenden im Land Brandenburg werden in der zentralen Erstaufnahmeeinrichtung in Eisenhüttenstadt (ZABH) registriert. Von dort erfolgt die Weiterleitung zur Erstuntersuchung. Die Erstuntersuchung umfasst eine körperliche Untersuchung und eine Röntgenaufnahme der Lunge, bzw. bei Jugendlichen, Schwangeren und Kindern wird anstelle der Röntgenuntersuchung ein Bluttest auf Tuberkulose durchgeführt. Jede Asylbewerberin und jeder Asylbewerber erhält über die durchgeführten Untersuchungen eine Bestätigung, die in der Erstaufnahmeeinrichtung vorgelegt werden muss. Die Untersuchungsergebnisse selbst werden der Asylbewerberin oder dem Asylbewerber in einem verschlossenen Umschlag für die weitere Verwendung z. B. Vorstellung bei einer Fachärztin oder einem Facharzt, etc. mitgegeben. Darüber hinaus erhält die ZABH die Information, ob bei einer Asylbewerberin oder einem Asylbewerber eine ansteckungsfähige behandlungsbedürftige Erkrankung vorliegt. Wenn es sich bei der ansteckungsfähigen Erkrankung um eine nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtige Erkrankung handelt, erfolgt von der Untersuchungsstelle eine sofortige Meldung an das Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt ordnet ggf. Isolations- und Behandlungsmaßnahmen sowie den Transferstopp des oder der Erkrankten und der Kontaktpersonen an. Frage 3: Patienten werden bei nicht akuten, aber behandlungspflichtigen Erkrankungen nach der Erstuntersuchung zu einem ambulanten Hausarzt geschickt. Wie erfolgt hier eine entsprechende Kontrolle? zu Frage 3: Patientinnen und Patienten mit ansteckungsfähigen Erkrankungen werden zur Weiterbehandlung an ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte geschickt. Der Behandlungserfolg muss ärztlich bescheinigt werden, bevor eine Weiterverlegung erfolgt. Die Asylbegehrenden, bei denen eine behandlungsbedürftige, nicht ansteckungsfähige Erkrankung festgestellt wird, z. B. ein Bluthochdruck, bekommen einen Behandlungsschein und werden aufgefordert, zu einer oder einem ambulant tätigen Ärztin oder Arzt zu gehen. Wenn die oder der Asylbegehrende eine ärztliche Behandlung seiner nicht ansteckungsfähigen Erkrankung ablehnt, ist das deren oder dessen persönliche Entscheidung. Zwangsmaßnahmen im Sinne einer Behandlungspflicht sind unter diesen Voraussetzungen nicht statthaft. Frage 4: Wie sollen mögliche Ausbreitungen ansteckender Krankheiten verhindert werden, wenn sich Asylsuchende einer Eingangsuntersuchung dadurch entziehen, dass Ihnen aufgrund von Kapazitätsengpässen bei der Erstaufnahme eine freiwillige Meldung empfohlen wird? Zu Frage 4: Allen Asylbewerberinnen und Asylbewerbern in der Erstaufnahmeeinrichtung werden zeitnah Termine zur Erstuntersuchung angeboten. Ohne Vorlage einer Bescheinigung der durchgeführten Erstuntersuchung ist eine Weiterverlegung in die Landkreise und kreisfreien Städte bisher nicht erfolgt. Eine Erstuntersuchung auf freiwillige Meldung der Asylbewerberin oder des Asylbewerbers an eine Untersuchungsstelle entspricht nicht den aktuellen Prozessabläufen der Erstaufnahmeeinrichtung im Land Brandenburg.