Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2697 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 968 der Abgeordneten Isabelle Vandré und Diana Bader der Fraktion DIE LINKE Drucksache 6/2241 Studierende mit Behinderungen Wortlaut der Kleinen Anfrage 968 vom 05.08.2015: Die UN-Behindertenrechtskonvention trat 2008 in Kraft. Sie bezieht sich auf die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen und konkretisiert deren Menschenrechte . In der Bundesrepublik Deutschland wurde die Konvention 2009 in Kraft gesetzt . Sie betrifft auch den Hochschulbereich. Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie viele Studierende mit Behinderungen sind derzeit in Brandenburg immatrikuliert (bitte nach Hochschulen aufschlüsseln)? 2. Welche Vorkehrungen in Studien- und Prüfungsordnungen haben die Hochschulen für Studierende mit Behinderungen getroffen? Welche weiteren Maßnahmen ergreifen die Hochschulen zur Unterstützung dieser Studierenden? Wie schätzt die Landesregierung die Wirksamkeit und die Praxisnähe dieser Vorkehrungen ein? 3. Welche Maßnahmen ergreift bzw. unterstützt die Landesregierung, um das Studium von Menschen mit Behinderungen zu erleichtern? 4. Wie gestaltet sich nach Kenntnis der Landesregierung die Gewährung von Nachteilsausgleichen, technischen Hilfsmittel u. ä.? Inwiefern gibt es hierfür landesweit einheitliche Vorgaben? 5. Sind der Landesregierung Beschwerden über nicht gewährte oder erst sehr spät gewährte Unterstützung bekannt? Inwiefern gibt es nach Kenntnis der Landesregierung Probleme hinsichtlich der Schnittstelle zwischen Hochschule und dem Unterstützung gewährenden örtlichen Träger der Sozialhilfe? 6. Welche Hochschulgebäude sind derzeit noch nicht als barrierefrei einzustufen ? 7. Inwiefern wurden in den vergangenen Jahren bzw. werden in Zukunft Hochschulgebäude entsprechend der Verpflichtung in der Bauordnung (§45 BbgBO) und der DIN 18040 saniert bzw. umgebaut (bitte nach Jahren und Hochschulen aufschlüsseln)? 8. Welche Schlussfolgerungen zieht die Landesregierung aus Modellprojekten wie „Eine Uni für alle“ an der Uni Potsdam oder den Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz (HRK)“Eine Hochschule für alle“ von 2009? 9. Wie schätzt die Landesregierung die Bedingungen für ein Studium von Menschen mit Behinderungen in Brandenburg ein? Welchen Verbesserungsbedarf sieht sie? 10. Wie bewertet die Landesregierung die Ende Juli von HRK, Deutschem Studentenwerk , Deutschem Behindertenrat und dem DGB vorgestellten Forderungen zur künftigen Ausgestaltung der sogenannten Eingliederungshilfe? Welche Möglichkeiten sieht sie, selbst Einfluss auf die Ausgestaltung zu nehmen ? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Studierende mit Behinderungen sind derzeit in Brandenburg immatrikuliert (bitte nach Hochschulen aufschlüsseln)? zu Frage 1: Für Studierende besteht keine Meldepflicht zur Angabe von Behinderungen. Für die Erhebung einer Statistik ist daher keine Grundlage gegeben. Frage 2: Welche Vorkehrungen in Studien- und Prüfungsordnungen haben die Hochschulen für Studierende mit Behinderungen getroffen? Welche weiteren Maßnahmen ergreifen die Hochschulen zur Unterstützung dieser Studierenden? Wie schätzt die Landesregierung die Wirksamkeit und die Praxisnähe dieser Vorkehrungen ein? zu Frage 2: Im Hochschulbereich hat das Land Brandenburg Vorkehrungen für Studierende mit Behinderung im Brandenburgischen Hochschulgesetz (BgbHG) v. 28. April 2014 (GVBl I Nr. 18) getroffen. Nach § 3 Abs. 4 BbgHG berücksichtigen die Hochschulen die besonderen Bedürfnisse behinderter Hochschulmitglieder und treffen in allen Bereichen erforderliche Maßnahmen zu ihrer Integration. Für die Durchführung des Studiums und der Prüfungen ergreifen sie dabei geeignete Maßnahmen, die für Studierende mit Behinderung unter Wahrung der Gleichwertigkeit einen Nachteilsausgleich und die diskriminierungsfreie und gleichberechtigte Teilhabe am Studium gewährleisten . Das BbgHG regelt in § 23 Abs.1, dass die Hochschulen Bestimmungen zu verschiedenen Regelungsbereichen erlassen müssen, zu denen auch unter Nummer 10 Härtefallregelungen und Nachteilsausgleich nach § 19 Abs. 1 Satz 4 BbgHG gehören. Demnach sind in den Rahmenordnungen Regelungen vorzusehen, die neben den Belangen von Kinderbetreuungs- und Pflegepflichten auch die Belange von Studierenden mit Behinderung berücksichtigen. Darüber hinaus enthält § 23 Abs. 1 Nummer 12 BbgHG die Maßgabe, in den Rahmenordnungen der Hochschulen in Umsetzung von § 22 Abs. 1 Satz 5 Regelungen für die fachspezifischen Satzungen für Hochschulprüfungen zum Nachteilsausgleich für Studierende mit nachgewiesenen körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen und Behinderungen zur Anerkennung gleichwertiger Leistungen in anderer Form oder verlängerter Zeit vorzusehen. Die Rahmenordnungen der Hochschulen bedürfen gemäß § 23 Abs. 2 BbgHG neben der Genehmigung durch die jeweilige Hochschulleitung auch der Genehmigung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens achtet das MWFK regelmäßig darauf, dass die entsprechenden Regelungsinhalte – u.a. für die erforderlichen Regelungen zum Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderungen – Bestandteil der Rahmenordnungen sind. Diese in den Rahmenregelungen grundsätzlich getroffenen Regelungen werden in den fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen im Rahmen der Hochschulautonomie umgesetzt. In den Studien- und Prüfungsordnungen der Fachbereiche der Hochschulen, die für jeden Studiengang erstellt werden, werden Inhalt und Aufbau des Studiums einschließlich einer eingeordneten berufspraktischen Studienphase auf Grundlage der Rahmenordnung nach § 23 BbgHG geregelt. Nach Maßgabe von § 19 Abs. 1 sind Studieninhalte, Studienablauf und Prüfungen so zu organisieren, dass das Studium von Studierenden mit Behinderung unter Berücksichtigung ihrer Belange in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. In den Studien- und Prüfungsordnungen gestalten die Fachbereiche Prüfungsanforderungen und -verfahren so, dass es Studierenden mit Behinderung ermöglicht wird, die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abzulegen. Entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 5 BbgHG, ist in diesen Prüfungsordnungen ein Nachteilsausgleich für Studierende mit nachgewiesenen körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen und Behinderungen zur Anerkennung gleichwertiger Leistungen in anderer Form (z.B. mündliche anstatt schriftliche Prüfung) oder verlängerter Zeit (s. Bsp. unter Frage 4) vorzusehen. In den Prüfungsausschüssen der Fachbereiche wird unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse von Studierenden und der fachlichen Besonderheiten im Einzelfall entschieden. In Zweifelsfällen werden die Studierenden und unterstützend Beauftragte der Hochschulen für Studierende mit Behinderung beteiligt. Darüber hinaus stehen an allen brandenburgischen Hochschulen Beauftragte für Studierende mit Behinderung sowohl den Studierenden als auch den Prüfungsausschüssen beratend zur Verfügung. Des Weiteren wurde bspw. an der Universität Potsdam im zentralen Prüfungsamt der Universität in Zusammenarbeit mit der Behindertenbeauftragten ein Serviceangebot für Studierende mit Beeinträchtigung aufgebaut . Im engen Austausch mit der Studienberatung betreut ergänzend eine Psy- chologische Beratungsstelle Studierende mit psychischen Beeinträchtigungen, um deren Studierfähigkeit aufrecht zu erhalten. Unterstützend werden außerdem ausführliche Informationen zu Nachteilsausgleichen einschließlich Antragsformulare per Internet zur Verfügung gestellt. An der BTUCs sind neben Behindertenbeauftragten auch das Familienbüro und das Zentrum für barrierefreies Studium Ansprechpartner für Studierende mit Behinderungen. Der Diversity-Leitfaden „Barrierefrei durch die BTUCS“ ist als Broschüre und als Online-Angebot verfügbar. Mit solchen niedrigschwelligen und qualifizierten unterstützenden Angeboten wird Studierenden mit Behinderungen der Zugang zum Studium erleichtert und zugleich gewährleistet, dass die in Studien- und Prüfungsordnungen getroffenen Vorkehrungen fallkonkret und damit praxisnah umgesetzt werden können. Nach Einschätzung der Landesregierung sind Wirksamkeit und Praxisnähe der vorgenannten Vorkehrungen für Studierende mit Behinderungen nicht allein aufgrund der Regelungen und ihrer strukturellen Verankerung zur Umsetzung an den Hochschulen sicher gestellt, sie sind auch Ergebnis des großen Engagements der Behindertenbeauftragten an den Hochschulen. Frage 3: Welche Maßnahmen ergreift bzw. unterstützt die Landesregierung, um das Studium von Menschen mit Behinderungen zu erleichtern? zu Frage 3: Die Landesregierung hat grundlegende Regelungen im BbgHG getroffen, um unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Behinderungen sicherzustellen, dass die Hochschulen in allen Bereichen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Integration ergreifen. Die Hochschulen füllen diesen rechtlichen Handlungsrahmen aufgrund der Hochschulautonomie eigenverantwortlich aus. Neben den unter Frage 2 dargestellten Regelungen ist die Verankerung von Beauftragten für die Belange von Hochschulmitgliedern mit Behinderungen an den Hochschulen mit ihren Mitwirkungsrechten und –pflichten von herausragender Bedeutung, um Menschen mit Behinderung das Studium zu erleichtern. Jährliche Treffen der Behindertenbeauftragten der Hochschulen im MWFK bieten Voraussetzungen für einen kontinuierlichen Erfahrungsaustausch und eine Vernetzung untereinander. In der Hochschulentwicklungsplanung des Landes Brandenburg hat die Landesregierung bis 2025 u.a. vorgesehen, dass alle Hochschulen ihr auf das jeweilige Hochschulprofil zugeschnittene Diversity Management weiter ausbauen und entsprechende Strategien zur gezielten Betreuung heterogener Studierendenschaften entwickeln. Die Untersetzung mit konkreten Maßnahmen erfolgt in den Struktur- und Entwicklungsplanungen der Hochschulen. Im Rahmen des Hochschulbaus sichert die Landesregierung, dass die Bedürfnisse von Studierenden ebenso wie von Mitarbeitern der Hochschulen mit Behinderung durch die Gewährleistung von Barrierefreiheit bei Planung und Umsetzung von Bauvorhaben berücksichtigt werden. Die Studentenwerke bieten für Studierende mit Behinderung barrierefreien Wohnraum an. Darüber hinaus fördert das MWFK nach Maßgabe von aus dem ESF zu Verfügung stehenden Mitteln das Projekt der Universität Potsdam „Eine Universität für alle – Studium mit gesundheitlicher Beeinträchtigung“. Ziel dieses Projekts ist es, die Studierfähigkeit von Studierenden mit Behinderung zu stärken. Die Teilnehmer des Projekts erlernen Planungs- und Studiertechniken, um Problemsituationen, langen Studierzeiten und Studienabbruch aus eigener Kraft entgegenzuwirken. In dem diesem Projekt vorangehenden Förderzeitraum wurde mit „Back UP team“ ebenfalls ein Projekt der Universität Potsdam aus ESF-Mitteln gefördert, welches Einzel- und Gruppenangebote für Studierende mit psychischen Beeinträchtigungen /Behinderungen beinhaltete. Frage 4: Wie gestaltet sich nach Kenntnis der Landesregierung die Gewährung von Nachteilsausgleichen , technischen Hilfsmitteln u. ä.? Inwiefern gibt es hierfür landesweit einheitliche Vorgaben? zu Frage 4: Die unter Frage 2 ausgeführten Regelungen des BbgHG bilden den landesrechtlichen Rahmen, dessen Vorgaben von den Hochschulen im Rahmen der Hochschulautonomie umgesetzt werden. Die Gewährung von Nachteilsausgleichen, technischen u. ä. Hilfsmitteln muss dabei den individuellen Bedürfnissen der Studierenden mit Behinderung entsprechen, die sich sehr unterschiedlich darstellen können. Das heißt, sie erfolgt auf den Einzelfall bezogen. Neben diesen Maßnahmen der Hochschulen umfasst die Unterstützung für Studierende mit Behinderungen auch individuelle personengebundene Hochschulhilfen der Eingliederungshilfe wie z.B. personelle Assistenz, technische Hilfen oder Zuschüsse in Form von Büchergeld aber auch zur Beförderung zur Hochschule. Diese werden durch die Sozialämter vergeben. Sie finden ihre Grundlage im Sozialrecht. Maßnahmen der Hochschulen richten sich auf die Umsetzung der Nachteilsausgleiche für Organisation und Durchführung des Studiums, Prüfungen und Leistungsnachweise nach den individuellen Bedürfnissen des einzelnen Studierenden. Der Nachteilsausgleich „Zeitverlängerung bei Klausuren“ kann bspw. unterschiedlich ausgestaltet werden: durch Zurverfügungstellung eines gesonderten Raumes zum ungestörten Arbeiten, Nutzung eines PC mit Software für Studierende mit Sehbehinderung , Bereitstellung einer studentischen Assistenz zum Vorlesen von Texten, oder einer Schreibkraft bei Schreibunfähigkeit. Die Zeitverlängerung kann je nach Beeinträchtigung u.a. als Verlängerung der Schreibzeit, aber auch für Pausen eingesetzt werden. Frage 5: Sind der Landesregierung Beschwerden über nicht gewährte oder erst sehr spät gewährte Unterstützung bekannt? Inwiefern gibt es nach Kenntnis der Landesregierung Probleme hinsichtlich der Schnittstelle zwischen Hochschule und dem Unterstützung gewährenden örtlichen Träger der Sozialhilfe? zu Frage 5: Der Landesregierung sind keine Beschwerden im Sinne der Fragestellung bekannt. Insbesondere liegen der Landesregierung keine Kenntnisse über ungelöste Probleme hinsichtlich der Schnittstelle zwischen Hochschule und dem Unterstützung gewährenden örtlichen Träger der Sozialhilfe vor. Die Vergabe von Leistungen der Eingliederungshilfe liegt regelhaft in der Zuständigkeit der örtlichen Träger der Sozialhilfe bzw. ausnahmsweise bei jungen Menschen mit einer seelischen Erkrankung beim örtlichen Träger der Jugendhilfe am Wohnort der Studierenden. Die Eingliederungshilfe ist dem Recht der Sozialhilfe zugeordnet. Diese ist grundsätzlich als nachrangig anzuwendendes unterstes Netz der sozialen Sicherung in Notlagen ausgestaltet. Da bei der Gewährung sozialrechtlicher Leistungen wie der Eingliederungshilfe die vom Sozialrecht gesetzten Kriterien zugrunde gelegt werden – die Aufnahme eines Studiums beispielsweise wird grundsätzlich nicht als Notlage bewertet - sind Probleme der Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe für Studierende mit Behinderungen insofern systematisch bedingt. Somit sind die bisherigen Schwierigkeiten im Bereich „Studium und Behinderung“ oftmals darauf zurückzuführen, dass der Grundsatz der Begrenzung auf das zwingend Notwendige in der Eingliederungshilfe immer wieder zu Problemen bei der Beantragung von Hilfsmitteln im Bereich Studium führt. Dieser Aspekt soll bei der bevorstehenden Erarbeitung des Bundesteilhabegesetzes einer besonderen Prüfung unterzogen werden . Es ist sicherlich nicht von der Hand zu weisen, dass eine bestehende oder drohende Behinderung eine große Herausforderung für jede oder jeden ist, die oder der ein Hochschulstudium aufnehmen will oder bereits ein solches aufgenommen hat. Daher gibt es neben den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der örtlichen Träger der Sozialhilfe auch speziell geschulte Studienberaterinnen und –berater an den Hochschulen und Universitäten des Landes, die den jungen Studierenden mit Rat und Tat zur Seite stehen. Auch informiert das Handbuch "Studium und Behinderung" von der Studienvorbereitung bis zum Berufseinstieg Studieninteressierte und Studierende sowie Berater und Beraterinnen umfassend zum Thema Studieren mit Behinderungen und chronischen Krankheiten. Die von der Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS) des Deutschen Studentenwerks überarbeitete 7. Auflage ist im Frühjahr 2013 erschienen und im Internet frei zugänglich. Frage 6: Welche Hochschulgebäude sind derzeit noch nicht als barrierefrei einzustufen? zu Frage 6: Hierzu wird auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3469, DS 5/9042, Frage 4, verwiesen. Frage 7: Inwiefern wurden in den vergangenen Jahren bzw. werden in Zukunft Hochschulgebäude entsprechend der Verpflichtung in der Bauordnung (§45 BbgBO) und der DIN 18040 saniert bzw. umgebaut (bitte nach Jahren und Hochschulen aufschlüsseln)? zu Frage 7: Bei jeder Sanierung und bei jedem Umbau von Hochschulgebäuden und bei jeder anderen Hochschulbaumaßnahme finden § 45 BbgBO und seit ihrer Einführung 2012 als Technische Baubestimmung die DIN 18040 Anwendung. Das gilt auch für die Zukunft. Baumaßnahmen, die ausschließlich die Verbesserung der Barrierefreiheit zum Gegenstand hatten, wurden nicht durchgeführt und sind gegenwärtig auch nicht geplant. Frage 8: Welche Schlussfolgerungen zieht die Landesregierung aus Modellprojekten wie „Eine Uni für alle“ an der Uni Potsdam oder den Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) “Eine Hochschule für alle“ von 2009? zu Frage 8: Mit der Empfehlung „Eine Hochschule für alle“ hat die Hochschulrektorenkonferenz 2009 beschlossen, Maßnahmen zur Realisierung von Chancengerechtigkeit für Studierende mit Behinderung/chronischer Krankheit zu ergreifen. Ziel der Empfehlung ist es, die chancengerechte Teilhabe von Studierenden mit Behinderung und chronischer Krankheit zu verbessern, indem die den Hochschulen zur Verfügung stehenden Instrumente – angefangen bei der Gestaltung von Curricula, der Gewährung von Nachteilsausgleichen bis hin zu baulichen und anderen Erfordernissen – dargestellt und entsprechende Maßnahmen zur Überwindung von Barrieren aufgezeigt werden. Die Umsetzung dieser Empfehlung erfolgt durch die Hochschulen im Rahmen der Hochschulautonomie. Das vom MWFK aus ihm zur Verfügung stehenden Mitteln des ESF geförderte Projekt der Universität Potsdam „Eine Universität für alle“ ordnet sich hier beispielhaft ein. Die Hochschulen haben die Empfehlung der HRK seitdem in verschiedenen Handlungsfeldern strukturiert und kontinuierlich umgesetzt. An allen Hochschulen sind Behindertenbeauftragte tätig. Die Studienbedingungen für Studierende mit gesundheitlicher Beeinträchtigung haben sich dadurch wesentlich verbessert. Die von den Hochschulen umgesetzten Maßnahmen berücksichtigen sowohl die konkreten Bedingungen vor Ort in den jeweiligen Studiengängen als auch die individuellen Bedürfnisse des einzelnen Studierenden. Der unter den Fragen 2 und 3 dargestellte Handlungsrahmen hat sich hierfür als tragend bewährt und stellt eine solide Grundlage für die erfolgreiche Fortführung des Prozesses zur Realisierung von Chancengleichheit für Studierende mit Behinderungen dar. Frage 9: Wie schätzt die Landesregierung die Bedingungen für ein Studium von Menschen mit Behinderungen in Brandenburg ein? Welchen Verbesserungsbedarf sieht sie? zu Frage 9: Auf der Basis hochschulrechtlicher Rahmenbedingungen sind die brandenburgischen Hochschulen in der Lage, Studierenden mit Behinderung den Zugang zum Studium zu eröffnen und durch ein vielfältiges Instrumentarium in ihrer Studierfähigkeit zu stärken, um das Studium mit Erfolg abzuschließen. Studienorientierung und Studienberatung , Career Center aber auch andere strukturelle Organisationseinheiten der Hochschulen sind für die besonderen Bedürfnisse von Studieninteressierten und Studierenden mit Behinderungen weitgehend sensibilisiert. Auf dieser Grundlage sind die Bedingungen für Studierende mit Behinderungen in den letzten Jahren kon- tinuierlich verbessert worden. An den einzelnen Hochschulen können sich diese Bedingungen gleichwohl differenziert darstellen. Eine fortbestehende Herausforderung des Prozesses, chancengerechte Teilhabe zu gewährleisten, besteht dabei in der einzelfallbezogenen Umsetzung unterstützender und fördernder Maßnahmen für Studierende mit Behinderung. In Anbetracht der Heterogenität von Studierenden mit Behinderungen und den daraus erwachsenden hohen Anforderungen an die Mitarbeiter der Hochschulen können sowohl Schulungsangebote als auch eine Vertiefung der Kommunikation zu Thema Studium mit Behinderung an den Hochschulen potentiell dazu beitragen, den Prozess einer chancengerechten Teilhabe zu intensivieren. Darüber hinaus sehen die Hochschulen einen Verbesserungsbedarf in der Ausgestaltung der Hochschulhilfen der Eingliederungshilfe, um bedarfsgerecht und flexibel den Bedürfnissen des einzelnen Studierenden im Studium entsprechen zu können und finanzielle Lasten für Studierende mit Behinderungen abzuwenden. Frage10: Wie bewertet die Landesregierung die Ende Juli von HRK, Deutschem Studentenwerk , Deutschem Behindertenrat und dem DGB vorgestellten Forderungen zur künftigen Ausgestaltung der sogenannten Eingliederungshilfe? Welche Möglichkeiten sieht sie, selbst Einfluss auf die Ausgestaltung zu nehmen? zu Frage 10: Der Meinungsbildungsprozess der Länder in der KMK zu den gemeinsam von HRK, Deutschem Studentenwerk, Deutschem Behindertenrat und DGB vorgetragenen Anforderungen an eine Reform der bisherigen Eingliederungshilfeleistungen im Bereich der Hochschule ist noch nicht abgeschlossen.