Datum des Eingangs: 11.12.2014 / Ausgegeben: 16.12.2014 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/275 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 54 des Abgeordneten Sven Schröder AfD-Fraktion Drucksache 6/92 Flüchtlinge/Asylbewerber in Brandenburg Wortlaut der Kleinen Anfrage 54 vom 11.11.2014: Durch die vielfältigen Krisenherde in der Welt, insbesondere in Syrien, sieht sich eine große Anzahl von Menschen gezwungen, ihre Heimat zu verlassen und in sicheren Staaten Zuflucht vor politisch und/oder religiös motivierter Verfolgung zu suchen. Auch Brandenburg nimmt Flüchtlinge/Asylbewerber auf. 1. Wie viele Familien (Mutter, Vater, minderjährige Kinder) aus Kriegs- und Bürgerkriegsregionen sind in Brandenburg bis zum 01.11.2014 als Flüchtlinge/Asylbewerber eingereist bzw. haben einen Asylantrag gestellt? 2. Welches Durchschnittsalter besitzen die minderjährigen Kinder der Asylbewerber? 3. Wieviel Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern sind bis zum 01.11.14 eingereist und haben Asyl beantragt? 4. Wie groß ist die durchschnittliche Anzahl minderjähriger Kinder je Familie/Alleinerziehenden? 5. Welche Staatsangehörigkeiten besitzen diese Familien/Alleinerziehenden? 6. Wie groß ist die Zahl der bislang abgelehnten Asylbewerberfamilien/Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern? 7. Wie sind Kinderbetreuung, Beschulung und die Sicherheit minderjähriger Kinder in Asylbewerberheimen sichergestellt? 8. Wie viele minderjährige Waisen sind eingereist und wie ist das Durchschnittsalter dieser Minderjährigen? 9. Auf welche Landkreise teilen sich die Asylbewerberfamilien mit minderjährigen Kindern auf? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Familien (Mutter, Vater, minderjährige Kinder) aus Kriegs- und Bürgerkriegsregionen sind in Brandenburg bis zum 01.11.2014 als Flüchtlinge/Asylbewerber eingereist bzw. haben einen Asylantrag gestellt? zu Frage 1: In der Zeit vom 01.01.2014 bis zum 01.11.2014 sind 395 Familien mit insgesamt 923 minderjährigen Kindern als Flüchtlinge/Asylbewerber über die Erstaufnahmeeinrichtung nach Brandenburg eingereist bzw. haben einen Asylantrag gestellt. Frage 2: Welches Durchschnittsalter besitzen die minderjährigen Kinder der Asylbewerber? zu Frage 2: Das Durchschnittsalter der minderjährigen Kinder beträgt 6,3 Jahre. Frage 3: Wieviel Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern sind bis zum 01.11.14 eingereist und haben Asyl beantragt? zu Frage 3: Hierzu liegen keine statistischen Daten vor. Frage 4: Wie groß ist die durchschnittliche Anzahl minderjähriger Kinder je Familie/Alleinerziehenden? zu Frage 4: Jede der 395 Familien hat durchschnittlich 2,3 Kinder. Frage 5: Welche Staatsangehörigkeiten besitzen diese Familien/Alleinerziehenden? zu Frage 5: Die insgesamt 395 Familien besitzen folgende Staatsangehörigkeiten in alphabetischer Reihenfolge: Afghanistan, Albanien, Äthiopien, Bosnien und Herzegowina, Eritrea, Irak, Islamische Republik Iran, Kamerun, Kasachstan, Kenia, Demokratische Republik Kongo, Republik Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Pakistan, Polen, Portugal, Russische Föderation, Republik Serbien, Somalia, Südafrika, Arabische Republik Syrien, Tschad, Türkei, Turkmenistan, Ukraine, Vietnam. In acht Fällen ist die Staatsangehörigkeit unklar, in vier Fällen liegt Staatenlosigkeit vor. Frage 6: Wie groß ist die Zahl der bislang abgelehnten Asylbewerberfamilien/Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern? zu Frage 6: Die Beantwortung dieser Frage liegt in der Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Der Landesregierung liegen hierzu keine Daten vor. Frage 7: Wie sind Kinderbetreuung, Beschulung und die Sicherheit minderjähriger Kinder in Asylbewerberheimen sichergestellt? zu Frage 7: a) zur Frage der Kinderbetreuung Neben der Unterbringung haben die Landkreise und kreisfreien Städte die Betreuung der untergebrachten Personen zu gewährleisten. Gemäß Ziffer 1.2.1 (Anforderungen an die soziale Beratung und Betreuung) des Runderlasses des MASGF vom 08.03.2006 zu den Mindestbedingungen in Gemeinschaftsunterkünften ist die migrationsspezifische soziale Beratung und die allgemeine soziale Betreuung in den Gemeinschaftsunterkünften sicherzustellen. Eine spezielle Kinderbetreuung ist schon deswegen nicht vorgesehen, da diese durch die Eltern zu gewähren ist. Flüchtlingskinder haben im Übrigen einen Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung ab dem Zeitpunkt, ab dem von einem gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen ist. Dies ist regelmäßig ab dem Zeitpunkt der Verteilung auf eine Kommune der Fall. b) zur Frage der Beschulung Grundsätzlich sind auch die ausländischen jungen Menschen, denen aufgrund eines Asylantrages der Aufenthalt im Land Brandenburg gestattet ist oder die hier geduldet werden, gemäß § 36 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes schulpflichtig. Die Beschulung setzt nach der Verteilung ein und erfolgt nicht etwa in Asylbewerberheimen, vielmehr werden die schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen in den anliegenden öffentlichen Schulen aufgenommen und dort beschult. Die zunächst notwendige schulische Förderung der Kinder von Asylbewerbern und Flüchtlingskindern wird über die Eingliederungs-Verordnung geregelt. Zur Unterstützung der Lehrkräfte wurde zudem eine modulare Qualifizierung initiiert, die sowohl didaktisch-methodische Aspekte „Deutsch als Zweitsprache“ beinhaltet als auch übergreifende Fragen zur interkulturellen Bildung. Die Regionalstellen und das Landessschulamt unterstützen die Schulen regional bei personellen und schulorganisatorischen Belangen. Für Kinder und Jugendliche in der Erstaufnahmeeinrichtung in Eisenhüttenstadt und ggf. in deren Außenstellen gibt es mit dem Projekt „Begegnungssprache“ spezielle Bildungsangebote schon vor der Schulpflicht in den Räumen der Einrichtung. Das ist eine Brandenburger Besonderheit, die allen Beteiligten den späteren schulischen Integrationsprozess erleichtern soll. c) zur Frage der Sicherheit Nach dem Landesaufnahmegesetz (LAufnG) sind die Landkreise und kreisfreien Städte für die Aufnahme und Unterbringung der Asylbewerber und ausländischen Flüchtlinge zuständig. Diese Aufgabe wurde ihnen als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Wenn dies für die Gewährleistung der Sicherheit der Unterkunft unerlässlich ist, wird den Landkreisen und kreisfreien Städten pro Gemeinschaftsunterkunft eine monatliche Bewachungspauschale in Höhe von derzeit 6.900 Euro erstattet. Gemäß Ziffer 1.1.4 Satz 2 (Sicherheitsmaßnahmen für Unterkünfte) des Runderlasses des MASGF vom 08.03.2006 zu den Mindestbedingungen für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften und die soziale Betreuung nach der Erstattungsverordnung zum LAufnG müssen die Gemeinschaftsunterkünfte durch bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen gegen unbefugtes Eindringen und gegen Angriff von außen geschützt werden. Außerdem ist der Betreiber verpflichtet, vor Inbetriebnahme der Gemeinschaftsunterkunft mit der zuständigen Polizeidienststelle ein Sicherheitskonzept zu erstellen, das die eigenen Sicherheitsmaßnahmen wie Einsatz von geeignetem Wachpersonal, Telefonanschluss, Meldewege bei Angriffen, bauliche und technische Sicherheitsmaßnahmen sowie die polizeilichen Präventions- und Schutzmaßnahmen festlegt. Die Landkreise und kreisfreien Städte haben die Aufgabe die Einhaltung der Mindestbedingungen in den Gemeinschaftsunterkünften sicherzustellen und im Fall der Übertragung der Unterbringungsaufgabe an Dritte zu kontrollieren. Dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie obliegt es im Rahmen der Sonderaufsicht im Fall von konkreten Beanstandungen zu prüfen, ob die rechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Frage 8: Wie viele minderjährige Waisen sind eingereist und wie ist das Durchschnittsalter dieser Minderjährigen? zu Frage 8: Im Rahmen des Jugendhilferechts, der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik gem. § 98 Sozialgesetzbuch VIII, werden mögliche dahingehende Feststellungen, dass die Eltern von unbegleitet in die Bundesrepublik eingereisten minderjährigen Flüchtlingen verstorben sind, nicht erfasst. Die Landesregierung verfügt auch nicht über anderweitige Erkenntnisse, in wie vielen Fällen es sich bei unbegleitet eingereisten Minderjährigen um Waisen handelt. Frage 9: Auf welche Landkreise teilen sich die Asylbewerberfamilien mit minderjährigen Kindern auf? zu Frage 9: Die Verteilung der Familien wie aller übrigen Asylsuchenden erfolgt auf alle Landkreise und kreisfreien Städte. Im Einzelnen stellt sich dies wie folgt dar; wobei eine Differenzierung nach Familien nicht möglich ist: Kreis Prozentualer Anteil Barnim 5,18 % Brandenburg 1,94 % Cottbus 6,48 % Dahme-Spreewald 6,22 % Elbe-Elster 4,53 % Frankfurt(O) 0,65 % Havelland 5,70 % Märkisch-Oderland 7,12 % Oberhavel 7,64 % Oberspreewald-Lausitz 3,63 % Oder-Spree 11,53 % Ostprignitz-Ruppin 9,72 % Potsdam 6,74 % Potsdam-Mittelmark 3,11 % Prignitz 4,15 % Spree-Neiße 6,74 % Teltow-Fläming 4,02 % Uckermark 4,92 % insgesamt 100,00 %