Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2782 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1100 der Abgeordneten Kristy Augustin der CDU-Fraktion Drucksache 6/2562 Erwartete Zahlen und künftiger Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen Wortlaut der Kleinen Anfrage 1100 vom 14.09.2015: Die Zahl unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge wird voraussichtlich weiter steigen. Bislang sind die Regelungen der Bundesländer zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen sehr unterschiedlich. Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der bundesweit einheitliche Rechte vorsieht. Das Gesetz ist auf dem parlamentarischen Wege und soll zum 1. Januar 2016 in Kraft treten. Die Länder bleiben für die Umsetzung und Ausgestaltung der neuen gesetzlichen Regelung zuständig. Ich frage die Landesregierung: 1. Mit wie vielen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (und mit welchem Clearing -Status) rechnet die Landesregierung zum 1. Januar 2016? 2. Welche Konzepte plant die Landesregierung zum künftigen Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen? 3. In welcher Höhe werden dafür finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt? 4. Wie wird das Clearing-Verfahren geregelt? Wird das Land oder werden die Landkreise /kreisfreien Städte zuständig sein? 5. Sind Erleichterungen beim Betriebserlaubnisverfahren vorgesehen? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Mit wie vielen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (und mit welchem ClearingStatus ) rechnet die Landesregierung zum 1. Januar 2016? Zu Frage 1: Es ist derzeit nicht absehbar, wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Land aufgenommen werden müssen. Auch der Gesetzentwurf der Bundesregierung enthält keine Prognose. Nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre liegt der Anteil der unbegleiteten Minderjährigen an der Gesamtzahl der Flüchtlinge bzw. Asylbewerber zwischen 5 bis 7 %. Dies schwankt aber und ist für aktuelle Prognosen nur begrenzt nutzbar. Frage 2: Welche Konzepte plant die Landesregierung zum künftigen Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen? Zu Frage 2: Gegenwärtig hat nach Verabschiedung der Änderung des SGB VIII, mit der noch im Oktober gerechnet wird, die landesrechtliche Umsetzung durch die Änderung des AGKJHG Priorität. Dies begleitend plant die Landesregierung den Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen auf verschiedenen Ebenen zu unterstützen. Themenbereiche dabei sind u.a.: - Aufbau der erforderlichen Infrastruktur, - Qualifizierung des Clearingprozesses, - Stärkung der Integrationsmöglichkeiten in den Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung , - Sprachförderung, - schulische Integration, - Fort- und Weiterbildung der Fachkräfte der Jugendhilfe in Bezug auf interkulturelle Kompetenzen und Kenntnisse. Frage 3: In welcher Höhe werden dafür finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt? Zu Frage 3: Im Zusammenhang mit den bundes- und landesgesetzlichen Regelungen ergeben sich zusätzliche Haushaltsbelastungen, die gegenwärtig nicht zuverlässig prognostiziert werden können. Zusätzliche Kosten entstehen sowohl durch die Erstattung der Unterbringungskosten nach § 89 d SGB VIII als auch aufgrund des Ausgleichsanspruchs der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 97 LV für die von ihnen neu wahrzunehmenden Aufgaben. Der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des AGKJHG wird Angaben zu den finanziellen Belastungen enthalten. Frage 4: Wie wird das Clearing-Verfahren geregelt? Wird das Land oder werden die Landkreise /kreisfreien Städte zuständig sein? Zu Frage 4: Clearingverfahren ist der in der Fachöffentlichkeit eingeführte Begriff für die Klärungsprozesse , die im Rahmen der Inobhutnahme unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge zu bearbeiten sind. Für die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII und die vorläufige Inobhutnahme nach § 42 a des Entwurfs zur Änderung des SGB VIII sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also die Landkreise und kreisfreien Städte, in Eigenverantwortung zuständig. Im Verlauf des Clearingprozesses sind Perspektiven für anschließende Hilfen und den Integrationsprozess zu erarbeiten. Dies können Hilfen zur Erziehung gemäß § 27ff SGB VIII in stationären Einrichtungen , die Begleitung in betreute Wohnformen oder eine Unterbringung in eine geeignete Pflegefamilie sein. Für die Wahrnehmung der Aufgaben einer Clearingstelle hat das jeweilige Jugendamt im Rahmen seiner Fallverantwortung nach dem SGB VIII sachlich die Letztverantwortung. Durchgeführt wird das Clearingverfahren in den Einrichtungen der freien Träger, in denen die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge nach ihrer Einreise von den Jugendämtern untergebracht sind. Gegenwärtig werden anknüpfend an die bereits bisher gemachten Erfahrungen insbesondere in der Einrichtung ALREJU in Fürstenwalde Mindestanforderungen an die Clearingprozesse erarbeitet. Frage 5: Sind Erleichterungen beim Betriebserlaubnisverfahren vorgesehen? Zu Frage 5: In der gegenwärtigen Sondersituation ist es notwendig, schnell die Handlungsfähigkeit der Jugendhilfe sicherzustellen. Dies erfordert eine flexible Handhabung bei dem Betriebserlaubnisverfahren von Einrichtungen zur Unterbringung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge. Aus diesem Grund ist vorgesehen, den Jugendämtern Mindestanforderungen zur Verfügung zu stellen, die sich an diese Einrichtungen wenden . In Kürze werden die dafür erforderlichen - räumlichen Mindestanforderungen, - personellen Mindestanforderungen und - Mindestanforderungen für den Clearingprozess bekanntgegeben.