Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2790 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1128 der Abgeordneten Uwe Schmidt und Mike Bischoff der SPD-Fraktion Isabell Vandre der Fraktion DIE LINKE Henryk Wichmann der CDU-Fraktion Drucksache 6/2656 Finanzierung des Bildungs- und Teilhabepakets in Brandenburg Wortlaut der Kleinen Anfrage 1128 vom 23.09.2015: Mit dem so genannten Bildungs- und Teilhabepaket wurden zu Beginn des Jahres 2011 neue Möglichkeiten zur Förderung von Kindern geschaffen, die gemeinsam mit ihren Eltern im Leistungsbezug des SGB II und SGB XII stehen oder Wohngeld und/oder Kinderzuschlag erhalten. Die Finanzierung dieses Bildungs- und Teilhabepaketes erfolgt durch den Bund über eine Aufstockung des Bundesanteils an den grundsätzlich von den Kommunen zu erbringenden Leistungen für Heizung und Unterkunft. Für die Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft wurde für die Mehrheit der Bundesländer ein fester Sockelbetrag vereinbart und gesetzlich im § 46 SGB 11 fixiert . Der Anteil des Bundes an den Kosten der Unterkunft wird zweimal pro Monat im Abrufverfahren auf der Grundlage der tatsächlich erbrachten Ausgaben erstattet. Dies erfolgt ebenfalls für die gemäß § 46 Absatz 6 SGB 11 erhöhten Leistungen für Unterkunft und Heizung, die zur Finanzierung des Bildungs- und Teilhabepakets aufgewendet werden. Sie werden mit gleichem Prozentsatz an die Kommunen, orientiert an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung weitergeleitet, unabhängig davon welche Leistungen im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets tatsächlich erbracht wurden. Die Kommunen, kreisfreie Städte und Landkreise, erhalten als Leistungsträger in der Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets nicht immer die Mittel, die sie dafür tatsächlich verausgaben. Ich frage die Landesregierung: 1. In welcher Höhe haben die Kommunen in den Jahren 2013 und 2014 Mittel zur Finanzierung des Bildungs- und Teilhabepakets erhalten? Bitte kommunalscharf in Euro-Beträgen aufführen. 2. In welcher Höhe entstanden in den Jahren 2013 und 2014 Ausgaben in den Kommunen für das Bildungs- und Teilhabepaket? Bitte kommunalscharf aufführen . 3. Wie beurteilt die Landesregierung die Notwendigkeit einer kommunalscharfen Spitzabrechnung der Ausgaben für das Bildungs- und Teilhabepaket? 4. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, eine mehr an den tatsächlichen Ausgaben orientierte Verteilung der Mittel zur Finanzierung des Bildungs - und Teilhabepakets vorzunehmen? 5. Welche Regelungen bestehen in anderen Bundesländern? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit , Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In welcher Höhe haben die Kommunen in den Jahren 2013 und 2014 Mittel zur Finanzierung des Bildungs- und Teilhabepakets erhalten? Bitte kommunalscharf in Euro-Beträgen aufführen. zu Frage 1: Unter Verweis auf die Vorbemerkung der Antwort der Landesregierung zur Kleinen Anfrage 2602 (LT-Dr. 5/6810) wird darauf hingewiesen, dass die Kommunen grundsätzlich keine Mittel zur Finanzierung des Bildungs- und Teilhabepaketes erhalten. Vielmehr erhalten sie über eine erhöhte Quote der Bundesbeteiligung an den kommunalen Ausgaben für Leistungen für Unterkunft und Heizung eine indirekte und nachträgliche Kompensation durch den Bund hinsichtlich der kommunalen Ausgaben für Bildungs- und Teilhabeleistungen. Daraus ergeben sich für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 folgende finanzielle Entlastungsbeträge je Kommune (in Euro): Höhe der erhöhten Bundesmittel an den Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II in 2013 Höhe der erhöhten Bundesmittel an den Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II in 2014 Barnim 892.660,51 692.739,82 Brandenburg 620.010,56 527.482,33 Cottbus 841.527,16 729.013,06 Dahme-Spreewald 641.144,21 539.029,67 Elbe-Elster 608.137,21 507.973,83 Frankfurt/Oder 535.915,59 452.681,71 Havelland 776.612,80 628.576,55 Märkisch-Oderland 990.552,87 829.686,55 Oberhavel 950.487,78 799.631,69 OberspreewaldLausitz 833.800,44 696.961,80 Oder-Spree 1.043.876,93 875.749,98 Ostprignitz-Ruppin 656.096,21 536.857,86 Potsdam 963.142,40 814.969,93 PotsdamMittelmark 611.196,99 488.475,77 Prignitz 544.075,17 442.532,02 Spree-Neiße 687.028,25 562.081,73 Teltow-Fläming 693.779,41 576.353,66 Uckermark 1.088.481,07 908.005,26 Frage 2: In welcher Höhe entstanden in den Jahren 2013 und 2014 Ausgaben in den Kommunen für das Bildungs- und Teilhabepaket? Bitte kommunalscharf aufführen. zu Frage 2: Die seitens der kreisfreien Städte und Landkreise des Landes Brandenburg gemeldeten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes beliefen sich in den Jahren 2013 und 2014 auf folgende Beträge (in Euro): Gesamtausgaben für Bildung und Teilhabe in 2013 Gesamtausgaben für Bildung und Teilhabe in 2014 Barnim 653.990,44 710.080,75 Brandenburg 491.567,00 573.471,00 Cottbus 854.195,36 991.734,88 Dahme-Spreewald 708.610,81 897.283,85 Elbe-Elster 542.219,01 505.104,04 Frankfurt/Oder 496.793,49 468.918,69 Havelland 633.501,49 569.819,21 Märkisch-Oderland 996.269,52 1.076.643,48 Oberhavel 1.016.013,64 1.411.179,37 OberspreewaldLausitz 650.587,00 665.369,00 Oder-Spree 1.394.390,04 1.482.963,62 Ostprignitz-Ruppin 646.835,44 665.635,68 Potsdam 859.113,47 921.875,63 Potsdam-Mittelmark 544.022,84 599.922,79 Prignitz 507.527,65 492.565,91 Spree-Neiße 796.292,90 780.493,45 Teltow-Fläming 549.149,67 574.844,32 Uckermark 1.140.265,46 1.217.158,24 Frage 3: Wie beurteilt die Landesregierung die Notwendigkeit einer kommunalscharfen Spitzabrechnung der Ausgaben für das Bildungs- und Teilhabepaket? Frage 4: Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, eine mehr an den tatsächlichen Ausgaben orientierte Verteilung der Mittel zur Finanzierung des Bildungs- und Teilhabepakets vorzunehmen? zu den Fragen 3 und 4: Die Fragen werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Dazu wird zunächst auf die Antwort zur Frage 1 sowie die Antwort der Landesregierung auf Frage 2 der Kleinen Anfrage 410 (LT-Drs.6/1303) verwiesen. Die Landesregierung sieht aufgrund der verfassungsrechtlichen Regelungen des Grundgesetzes und der derzeit geltenden bundesgesetzlichen Vorgaben keine rechtssichere Möglichkeit, das System der quotalen Finanzierungsbeteiligung des Bundes durch eine Spitzabrechnung abzulösen, also eine unmittelbare und kommunalscharfe (und damit an den tatsächlichen Ausgaben orientierte) Ausgabenerstattung durch den Bund gegenüber den Kommunen. Sollte der Bundesgesetzgeber eine Regelung auf den Weg bringen, die einen verfassungsrechtlich zulässigen Weg für eine Spitzabrechnung der kommunalen Leistungen für Bildung und Teilhabe enthält, würde sich die Landesregierung dem nicht verschließen. Vor dem Hintergrund der bestehenden bundesgesetzlichen Rechtslage sieht die Landesregierung keine Möglichkeit, das Ziel einer Spitzabrechnung über landesrechtliche Regelungen zu erreichen. Frage 5: Welche Regelungen bestehen in anderen Bundesländern? zu Frage 5: Vorbemerkung: Landesrechtliche Regelungen des Landes Brandenburg müssen in Einklang mit der Verfassung des Landes Brandenburg stehen. Von besonderer Bedeutung hierbei ist das verfassungsrechtlich abgesicherte Recht der Brandenburger Kommunen auf Selbstverwaltung. Dies muss insbesondere dann Berücksichtigung finden, wenn landesrechtliche Regelungen von Bundesrecht abweichen. Nach Erkenntnissen der Landesregierung haben folgende Bundesländer über das Bundesrecht hinausgehende landesrechtliche Regelungen zur Weiterleitung der erhöhten Bundesbeteiligung an den kommunalen Ausgaben für Leistungen für Unterkunft und Heizung getroffen: Bundesland Verfahren Abrechnung Bildung und Teilhabe Baden-Württemberg Rückwirkend für das Vorjahr werden die Bundesbeteiligungszahlungen nach dem jeweiligen Anteil an den Gesamtausgaben des Landes an die Kommunen verteilt . Über- und Unterzahlungen werden mit den lau- fenden Erstattungszahlungen des Bundes durch das Land verrechnet. Hessen An die Kommunen werden monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 1/12 der jeweils gemeldeten Ausgaben des Vorjahres gezahlt. Bis zur Neubestimmung der Höhe der Abschlagszahlungen werden Abschläge in bisheriger Höhe erbracht. Erhaltene Abschlagszahlungen und gemeldete Ausgaben werden saldiert. Dabei entstehende Differenzbeträge werden mit den laufenden Erstattungszahlungen verrechnet. MecklenburgVorpommern Das Land beziffert feste Prozentsätze und verweist auf die Bundesverordnung zur Festlegung der erhöhten Bundesbeteiligung. Die Bundesbeteiligungszahlungen werden nach dem jeweiligen prozentualen Anteil der Kommunen an den jährlichen Gesamtausgaben für Bildung und Teilhabe im Land verteilt. Dabei erfolgt die vorläufige Mittelzuteilung entsprechend dem jeweiligen prozentualen Anteil an den Gesamtausgaben für Bildung und Teilhabe im Land des Vorjahres. Eine endgültige Festsetzung muss bis zum 15.06. des Folgejahres vorgenommen werden. Dabei entstehende Differenzen werden durch Erstattung zwischen Land und Kommunen vorgenommen. Niedersachsen Zur Deckung der Verwaltungskosten leitet das Land ab 2014 1,2 Prozentpunkte der kommunalen Ausgaben für Leistungen für Unterkunft und Heizung nach einem kommunalspezifischen Verteilschlüssel an die Kommunen weiter. Zudem erhalten die Kommunen ab 2014 Abschlagszahlungen i.H.v. 3,7 Prozentpunkten der jeweiligen monatlichen kommunalen Ausgaben für Leistungen für Unterkunft und Heizung. Nach Verkündung der Bundesverordnung zur Festlegung der erhöhten Bundesbeteiligung werden die Differenzen zwischen Abschlagszahlungen und Gesamtausgaben des Vorjahres im Folgejahr ausgeglichen. Nordrhein-Westfalen Das Land leitet den Bundesanteil gemäß dem Anteil jeder Kommune an den Gesamtausgaben des Vorjahres weiter. Der jährlich neu festzusetzende Anteil wird anhand der jeweiligen Gesamtausgaben des abgelaufenen Jahres bemessen. Differenzen zwischen dem festgelegten und dem neuen Anteil werden durch Verrechnung im Rahmen der Weiterleitung des Bundesanteils an den kommunalen Ausgaben für Leistungen für Unterkunft und Heizung ausgeglichen. Rheinland-Pfalz Anhand der Gesamtausgaben für Bildung und Teilhabe des Vorjahres werden die jeweiligen kommunalen Anteile ermittelt und auf die Kommunen verteilt. Sachsen-Anhalt Die erhöhte Bundesbeteiligung wird entsprechend der jeweiligen Anteile an den Gesamtausgaben des Vorjahres an die Kommunen weitergeleitet. Bis zur Anpassung Bundesbeteiligung erfolgt die Zahlung von Ab- schlägen in Höhe der bisherigen Anteile. Nach Neufestsetzung der erhöhten Bundesbeteiligung werden die Zahlbeträge rückwirkend angepasst. Salden werden verrechnet. Schleswig-Holstein Anhand der Gesamtausgaben des Vorjahres im Land werden kommunalspezifische Quoten gebildet. Diese werden im Folgejahr analog zum bundesgesetzlich geregelten Verfahren angepasst. Differenzen werden ausgeglichen. Thüringen Anhand der Gesamtausgaben des Vorjahres im Land werden kommunale Anteile errechnet. Diese gelten bis zur Neufestsetzung fort. Differenzen werden ausgeglichen .