Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2791 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1114 der Abgeordneten Roswitha Schier der CDU-Fraktion Drucksache 6/2601 Umbau der Zweibettzimmer in stationären Pflegeeinrichtungen Wortlaut der Kleinen Anfrage 1114 vom 17.09.2015: 2010 ist die Verordnung über die Anforderungen an die Strukturqualität in Einrichtungen und ihnen gleichgestellten Wohnformen nach dem Brandenburgischen Pflegeund Betreuungswohngesetz (Strukturqualitätsverordnung - SQV) in Kraft getreten. Die Übergangsfrist zur Umsetzung beträgt maximal zehn Jahre. Pflegeverbände haben in Gesprächen auf die Schwierigkeit hingewiesen, die in § 8 Absatz 2 geforderte Gestaltung des unmittelbaren Wohnumfeldes so vorzunehmen, dass es grundsätzlich einer Bewohnerin oder einem Bewohner zur Verfügung steht. Doppelzimmer müssten folglich bis 2020 in Einbettzimmer umgebaut werden. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Pflegeplätze entfallen, wenn die Zweibettzimmer in den Pflegeeinrichtungen im Land Brandenburg zu Einbettzimmern umgerüstet werden? 2. Mit welchen Kosten ist der Umbau der Zimmer verbunden und wer trägt diese ? 3. Wie wird der Wegfall der stationären Pflegeplätze kompensiert? 4. Wie wird sichergestellt, dass Menschen, die der stationären Pflege bedürfen, diese dennoch in Anspruch nehmen können? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit , Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen der Behindertenhilfe oder der Pflege begründen – anders als beispielsweise die Patientinnen und Patienten bei einem Krankenhausaufenthalt – in der Einrichtung ihren Lebensmittelpunkt. Daher müssen die elementaren Bedürfnisse nach Individualität und geschützter Privat- und Intimsphäre erfüllt werden. Dieses ist für Personen, die sich ungewollt ein Zimmer teilen müssen, aufgrund fehlender Rückzugsmöglichkeiten kaum möglich. Die Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte, insbesondere bei der Erbringung von Pflege, bei schwerer Krankheit, bei Verhaltensauffälligkeiten oder in der Sterbephase ist unter den baulichen Bedingungen eines Doppelzimmers deutlich erschwert. Nach den Feststellungen einer im Auftrag des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung , Familie und Frauen in Auftrag gegebenen Studie verfügten Bewohnerinnen und Bewohner in Doppelzimmern seltener über private Möbel oder persönliche Sachen und zeigten deutlich häufiger ein passives Verhaltensmuster. Angehörige verbrachten weniger Besuchszeit bei in Doppelzimmern lebenden Pflegebedürftigen. In Brandenburg – wie auch in anderen Bundesländern – war ein zentrales Ziel bei der heimrechtlichen Rechtssetzung auf Landesebene nach der Föderalismusreform, in Einrichtungen der Pflege und der Behindertenhilfe Selbstbestimmung, Lebensqualität und Eigenverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner möglichst lange zu fördern und zu erhalten. Daher wurde unter anderem die Nutzung von Doppelzimmern perspektivisch auf die Fälle beschränkt, die fachlich begründet sind oder dem freien Wunsch von Bewohnerinnen und Bewohnern entsprechen. Da das Wohnen in einem Einzelzimmer den Wünschen der allermeisten Bewohnerinnen und Bewohnern entspricht, werden bei Neubauvorhaben entsprechende Angebotsstrukturen bereits aus dem wirtschaftlichen Interesse der Einrichtungsträger heraus geschaffen. Für Einrichtungen, die bei Inkrafttreten der Strukturqualitätsverordnung am 1. Juli 2010 bereits im Betrieb, im Bau oder im baureifen Planungsstadium waren, werden die baulichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des Einzelfalls berücksichtigt. Zudem besteht eine zehnjährige Anpassungsfrist, die bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verlängert werden kann. Das zuständige Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ist mit den Verbänden der Einrichtungsträger in einem kontinuierlichen Dialog zu Fragen der Umsetzung. Frage 1: Wie viele Pflegeplätze entfallen, wenn die Zweibettzimmer in den Pflegeeinrichtungen im Land Brandenburg zu Einbettzimmern umgerüstet werden? zu Frage 1: In der vollstationären Dauerpflege wurden zum Stichtag 15. Dezember 2013 in Brandenburg 3.948 Zwei-Bett-Zimmer vorgehalten. Inwieweit der Abbau von Doppelzimmerbelegung in den vorhandenen Pflegeeinrichtungen durch Versetzen von Wänden , durch Nutzung bereits vorhandener Flächen, durch Anbauten oder durch die Reduzierung von Pflegeplätzen realisiert wird, kann nicht eingeschätzt werden. Frage 2: Mit welchen Kosten ist der Umbau der Zimmer verbunden und wer trägt diese? zu Frage 2: Wegen der Vielgestaltigkeit der möglichen baulichen Maßnahmen ist eine seriöse Kostenschätzung nicht möglich. Entstehende Investitionskosten können die Pflegeeinrichtungen auf das Entgelt der Bewohnerinnen und Bewohner umlegen. Pflegeeinrichtungen haben die Möglichkeit, für entsprechende Investitionen den zinsgünstigen „Brandenburg-Kredit Pflege“ bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (http://www.ilb.de/de/infrastruktur/darlehen_1/brandenburg_kredit_pflege/index.html) in Anspruch zu nehmen, der bauliche Maßnahmen zu dem Zweck „Umbau- und ge- gebenenfalls Anbaumaßnahmen in vorhandenen stationären Einrichtungen für die Umsetzung fachlicher Weiterentwicklungen“ ausdrücklich mit einschließt. Frage 3: Wie wird der Wegfall der stationären Pflegeplätze kompensiert? zu Frage 3: Wenn Doppelzimmer zugunsten von Einzelzimmern aufgegeben wurden, haben Pflegeeinrichtungen in den letzten Jahren häufig auf Anbauten oder auf den Umbau nicht genutzter oder verzichtbarer Flächen gesetzt. Frage 4: Wie wird sichergestellt, dass Menschen, die der stationären Pflege bedürfen , diese dennoch in Anspruch nehmen können? zu Frage 4: Die Pflege unterliegt nach dem Willen des Bundesgesetzgebers dem Marktprinzip. Auch in der Vergangenheit hat die prognostizierte Entwicklung der Nachfrage zu entsprechenden neuen Versorgungsangeboten in der Pflege geführt.