Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2806 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 1125 des Abgeordneten Christoph Schulze BVB / FREIE WÄHLER Gruppe Drucksache 6/2650 Nachfrage zur Kleinen Anfrage 861 Staatsverträge Berlin-Brandenburg Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 1125 vom 23.09.2015: Der Chef der Staatskanzlei hat namens der Landesregierung diese Kleine Anfrage zu den Staatsverträgen Berlin und Brandenburg beantwortet. Die Beantwortung von Kleinen Anfragen durch die Landesregierung wird in letzter Zeit immer oberflächlicher und fragwürdiger, und Abgeordnete müssen sich fragen, inwiefern sie sich diese Form der Provokation durch die Landesregierung bieten lassen. Die Beantwortung von Kleinen Anfragen ist keine Petitesse und unterliegt auch nicht im vollen Umfange dem Ermessen von Ministern oder Staatssekretären. Es handelt sich um ein Verfassungsrecht . Abgeordnete fragen, und die Regierung hat zu antworten, und zwar nach bestem Wissen und Gewissen. Im Hinblick auf einen derartigen Anspruch ist die Beantwortung der Kleinen Anfrage 861 zu den Staatsverträgen Berlin und Brandenburg schlicht und einfach eine Unverschämtheit. Aus diesem Grunde frage ich nach und weise darauf hin, dass ich mir eine derartige Beantwortung nicht noch einmal gefallen lassen werde. Die Landesregierung hat es für richtig gehalten, auf die Frage, welche Staatsverträge zwischen Berlin und Brandenburg abgeschlossen sind, auf eine Internetseite hinzuweisen. Das kann man vielleicht gerade noch gelten lassen. Im Hinblick auf die Zukunft ist das aber eigentlich nicht hinnehmbar. Denn, ob diese Internetseite in ein, zwei oder fünf Jahren noch existiert und die entsprechenden Einträge noch vorhanden sind, ist ungewiss. Eine Kleine Anfrage ist von Jahren und Jahrzehnten durch Bürger, Politiker, Journalisten noch klar einsehbar. Aus diesem Grunde möchte ich mich auch nicht mit dem Hinweis auf eine Internetseite abspeisen lassen. Eine Internetseite ist ein informelles, unverbindliches Informationsmittel und auch die Einträge der Landesregierung erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit und auf Dauerhaftigkeit. Die Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage ist eine regierungsamtliche Auskunft, die richtig und vollständig zu sein hat. Aus diesem Grunde wiederhole ich die Frage: 1. Welche Staatsverträge zwischen Berlin und Brandenburg gibt es? Hier wird um eine Auflistung gebeten und nicht um einen Verweis auf eine Internetseite, die möglicherweise in Zukunft nicht mehr existiert. 2. Wann wurden die entsprechenden Staatsverträge abgeschlossen? (Hier kann das entsprechende Datum in die Liste zu Frage 1. eingefügt werden) 3. Welche Ergebnisse wurden bezüglich der Vereinbarung aus Staatsverträgen erreicht ? Die Landesregierung kann und muss auf entsprechende Fragen, welche Ergebnisse erreicht wurden, klar antworten. Namens der Landesregierung beantwortet der Chef der Staatskanzlei die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Staatsverträge zwischen Berlin und Brandenburg gibt es? Hier wird um eine Auflistung gebeten und nicht um einen Verweis auf eine Internetseite, die möglicherweise in Zukunft nicht mehr existiert. Zu Frage 1: Die Landesregierung verweist auf die Antwort zur Kleinen Anfrage 861. Der Fragesteller geht rechtsirrig von einer Pflicht der Landesregierung aus, im Einzelnen aufführen zu müssen, welche Staatsverträge zu welchem Zeitpunkt mit Berlin abgeschlossen wurden, ohne auf eine allgemein zugängliche Quelle verweisen zu dürfen. Die Landesverfassung gibt jedem Abgeordneten das Recht, Fragen an die Landesregierung zu stellen. Entsprechend dem Sinn und Zweck dieses Fragerechts ist die Exekutive grundsätzlich auch dazu verpflichtet, die Fragen eines Abgeordneten zu beantworten. Die Antwortpflicht unterliegt allerdings bestimmten Grenzen: „Die Verfassungsorgane und ihre Gliederungen sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet. Diese Rücksichtnahme gebietet, dass alle Verfassungsorgane bei der Ausübung ihrer Befugnisse und Aufgaben den Funktionsbereich des anderen Organs respektieren. Nur so ist ein sinnvolles Zusammenwirken mehrerer prinzipiell gleich geordneter Staatsorgane im Interesse bestmöglicher Verwirklichung des Gemeinwohls zu erreichen. Die Ausarbeitung einer Antwort auf eine Anfrage aus dem Parlament kann einen großen Arbeitsaufwand erfordern, längere Zeit in Anspruch nehmen, Ressourcen der Verwaltung binden und Kosten verursachen. Schon daraus ergibt sich, dass die Staatsregierung notwendigerweise bei dem „Wie“ ihrer Antwort einen gewissen Spielraum haben muss. Die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung darf durch die Beantwortung von Anfragen nicht gefährdet werden. Der Staatsregierung gebührt mithin bei der Beantwortung von Schriftlichen Anfragen eine gewisse Einschätzungsprärogative. Es liegt letztlich im Rahmen dieser Einschätzungsprärogative , wie die Staatsregierung ihre Antwort abfasst, in welchem Umfang sie auf Einzelheiten eingeht und ob sie sogleich oder erst nach gründlicher Auseinandersetzung mit der Frage antwortet. Es ist daher z. B. grundsätzlich eine zulässige Form der Antwort, wenn der Anfragende in geeigneten Fällen auf andere öffentlich zugängliche Informationsquellen verwiesen wird, besonders auf Untersuchungen und Erörterungen im Parlament sowie auf frühere Antworten zu parlamentarischen Anfragen, oder wenn zusammenfassende, sich auf den Kern der Frage konzentrierende Antworten gegeben werden (VerfGH 54, 62/75 f. m. w. N.).“ (Entscheidung des BayVErfGH vom 26.7.2006 – Vf. 11-Iva-05, zitiert nach juris, Rn. 440 f.:) Ferner wird auf die Kommentierung der Landesverfassung von Lieber in Lieber /Iwers/Ernst, LV, Art. 56, Anm. 2. 2. 1. verwiesen. Wesentlicher Kern auch der wiederholten Anfrage ist eine Listung der mit Berlin bestehenden Vereinbarungen. Diese Listung gibt es bereits und kann unter dem in der Antwort auf die Kleine Anfrage 861 angegebenen Link abgerufen werden. Frage 2: Wann wurden die entsprechenden Staatsverträge abgeschlossen? (Hier kann das entsprechende Datum in die Liste zu Frage 1. eingefügt werden) Zu Frage 2: Die über den Link zu erlangende Listung gibt auch die Daten zum Abschluss der jeweiligen Staatsverträge wieder. Deshalb wird auch insoweit auf die Antwort auf die Kleine Anfrage 861 verwiesen. Frage 3: Welche Ergebnisse wurden bezüglich der Vereinbarung aus Staatsverträgen erreicht? Die Landesregierung kann und muss auf entsprechende Fragen, welche Ergebnisse erreicht wurden, klar antworten. Zu Frage 3: Die Frage entspricht der Frage 2 der Kleinen Anfrage 861, deshalb wird auf die Antwort auf die Frage 2 der Kleinen Anfrage 861 verwiesen. Auch eine nochmalige Prüfung, worauf die Frage möglicherweise noch abzielen könnte, lässt keine andere Antwort, als dass ein Staatsvertrag das Ergebnis der Verhandlungen ist, zu. Die Frage ist damit, so wie sie gestellt wurde, beantwortet. Eine vom Wortlaut abweichende Interpretation der Frage ist nicht zulässig. Mit den Grenzen der Auslegung einer Frage von Abgeordneten hat sich zum Beispiel der Niedersächsische Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17. August 2012 (StGH 2/12, dort Seite 12) befasst: „Die Auslegung einer parlamentarischen Anfrage hat nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu erfolgen. Insbesondere sind der Wortlaut, der Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Anfrage zu berücksichtigen. Abzustellen ist zunächst auf den Wortlaut der Frage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.03.2004 – 2BvK 1/01 –, BVerfGE 110, 199 [213]; VerfGBbg., Urt. v. 12.06.2008 – 53/06 – Juris Rn. 82). Angesichts der hohen Bedeutung des parlamentarischen Fragerechts kann von dem Fragesteller eine sorgfältige Formulierung seiner Fragen erwartet werden.“ Wenn ein Fragesteller seiner Frage einen anderen Sinn und Zweck zugrundegelegt haben sollte, hat er die Möglichkeit, seine Frage durch eine Nachfrage zu präzisieren . Hiervon hat der Fragesteller keinen Gebrauch gemacht.