Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2841 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1133 des Abgeordneten Björn Lakenmacher der CDU-Fraktion Drucksache 6/2675 Übertragung des Großen Mochowsees an die Kommune Schwielochsee Wortlaut der Kleinen Anfrage 1133 vom 28.09.2015: Bereits am 09.07.2014 teilte der Minister für Finanzen in einer Presseerklärung mit, dass einer Übertragung des Großen Mochowsees an die Gemeinde Schwielochsee mit der Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen nichts mehr im Wege steht. Auch das Kabinett hat einer Kommunalisierung des Gewässers am 17.06.2014 zugestimmt, denn ursprünglich war für den Großen Mochowsee vorgesehen , ihn im Landeseigentum zu belassen. Nach Aussagen von kommunalen Vertretern ist die Übergabe des Gewässers an die Gemeinde Schwielochsee bislang noch nicht durchgeführt worden. Ich frage die Landesregierung: 1. Wurde der Große Mochowsee bereits an die Gemeinde Schwielochsee übertragen ? Wenn nein, aus welchen Gründen erfolgte bislang keine Übertragung an die Kommune? 2. Wann ist mit der endgültigen Übertragung des Großen Mochowsees nach Information der Landesregierung zu rechnen? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Finanzen die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wurde der Große Mochowsee bereits an die Gemeinde Schwielochsee übertragen? Wenn nein, aus welchen Gründen erfolgte bislang keine Übertragung an die Kommune ? zu Frage 1: Nein, der Große Mochowsee wurde noch nicht an die Gemeinde Schwielochsee übertragen. Die Übertragung konnte bislang nicht erfolgen, da die Voraussetzungen hierfür (Erlass eines Zuordnungsbescheides zugunsten des Landes Brandenburg durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) sowie nachfolgende Eintragung des Landes Brandenburg als Eigentümer in das Grundbuch) bisher nicht vorliegen. Frage 2: Wann ist mit der endgültigen Übertragung des Großen Mochowsees nach Information der Landesregierung zu rechnen? zu Frage 2: Hierzu ist der Landesregierung keine Aussage möglich, da das Verfahren zur Übertragung von Gewässerflächen – wie zu Frage 1 ausgeführt – nicht ausschließlich der Landesregierung selbst obliegt.