Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2939 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1166 des Abgeordneten Thomas Jung der AfD-Fraktion Drucksache 6/2749 Beobachtung von politischen Parteien und Gruppierungen durch den Verfassungsschutz oder andere Dienststellen des Landes Brandenburg Wortlaut der Kleinen Anfrage 1166 vom 12.10.2015: Der Auftrag der Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg besteht darin, die Landesregierung und andere zuständige Stellen über Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder zu unterrichten. Dadurch soll es ihnen insbesondere ermöglicht werden, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren zu ergreifen. (§ 1(2) BbgVerfSchG). Die geheimdienstliche Beobachtung von politischen Parteien und Gruppierungen sowie deren Bekanntgabe stellen einen erheblichen Eingriff in deren verfassungsrechtlich garantierte Aufgabenwahrnehmung dar. Derartige Maßnahmen sind geeignet , in der Öffentlichkeit gegenüber den beobachteten politischen Parteien und Gruppierungen eine erhebliche Diskreditierung und Distanzierung hervorzurufen. Eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht geht über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an öffentlichen Auseinandersetzungen oder an der Schaffung einer hinreichenden Informationsgrundlage für eine eigenständige Entscheidungsbildung der Bürger hinaus. Sie wirkt faktisch wie eine negative Sanktion gegen die von Beobachtung und Veröffentlichung betroffenen Teilnehmer am politischen Wettbewerb. Daher bedarf die Entscheidung, politische Parteien und Gruppierungen zum Gegenstand von Beobachtungen durch den Verfassungsschutz zu machen, einer besonders sorgfältigen und verantwortungsbewussten Begründung und Handhabung. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Fraktionen bzw. Gruppen des 1. bis 6. Brandenburgischen Landtages sind vom Verfassungsschutz beobachtet worden und über welchen Zeitraum? a) Welche Mittel wurden dabei eingesetzt? b) Welcher Art waren die erhobenen Informationen? 2. Wie viele Mitglieder des Brandenburgischen Landtages werden derzeit von der Verfassungsschutzbehörde überwacht? a) Welchen Fraktionen gehören diese an (bitte jeweils die Anzahl der überwachten Mitglieder des Landtages angeben)? b) Über wie viele der betroffenen Abgeordneten werden dabei Informationen festgehalten, die über die Angaben im öffentlichen Abgeordnetenverzeichnis des Brandenburgischen Landtages hinausgehen? c) Wie viele Mitglieder des Brandenburgischen Landtages werden unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel überwacht? d) Wie viele Mitglieder des Brandenburgischen Landtages sind von ihrer Beobachtung durch den Verfassungsschutz in Kenntnis gesetzt worden? 3. Sind durch die Verfassungsschutzbehörde Beobachtungsvorgänge oder andere Sachakten in der 1. bis 6. Legislaturperiode des Brandenburgischen Landtages über Fraktionen oder Mitglieder des Brandenburgischen Landtages angelegt worden? 4. Welchen Umfang haben diese in Frage drei erfragten Vorgänge (bitte jeweils Fraktionen bzw. Abgeordneten zuordnen)? 5. Welche Art von Informationen enthielten bzw. enthalten diese Vorgänge? Handelt es sich ausschließlich um Angaben zur Tätigkeit der Abgeordneten innerhalb oder auch über Tätigkeiten außerhalb des Parlaments? 6. Sind im Zusammenhang mit der Anlage dieser Vorgänge nachrichtendienstliche Mittel (§6(3) BbgVerfSchG) eingesetzt worden? 7. Welche Art und Mittel beinhaltete oder beinhaltet eine eventuelle Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörde auch außerhalb nachrichtendienstlicher Mittel i.S. § §6(3) BbgVerfSchG? 8. Werden oder wurden bei der Beobachtung politischer Parteien und Gruppierungen im Land Brandenburg menschliche Quellen eingesetzt? 9. Was versteht die Landesregierung unter Beobachtung gewaltbereiter oder extremistischer Strukturen? a) Was bedeutet in diesem Zusammenhang „auffällig werden“ (bitte Kriterien nennen)? b) Umfasst ein „auffällig werden“ auch schon das Verfassen von Artikeln für eine Zeitschrift der für „extremistisch“ erklärten Organisationen oder politischen Spektren ? c) Genügt es für ein „auffällig werden“, eine Demonstration anzumelden, an der sich Angehörige von für „extremistisch“ erklärten Organisationen beteiligen? d) Genügt es für ein „auffällig werden“, einen Redebeitrag auf einer Kundgebung oder einen Vortrag auf einer Veranstaltung einer für „extremistisch“ erklärten Organisation zu halten? 10. Beobachtet die Landesregierung außerhalb der Verfassungsschutzbehörde durch nicht nachrichtendienstliche Mittel die Arbeit politischer Parteien und Gruppierungen unter dem Gesichtspunkt der Verfassungsfeindlichkeit? 11. In welchem Umfang unterstützt die Landesregierung organisatorisch, personell oder finanziell nichtstaatliche Institutionen, Gruppierungen, Organisationen oder Personen bei der Sammlung von Erkenntnissen über eine mögliche Verfassungswidrigkeit von politischen Parteien oder Gruppierungen? 12. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse oder Anhaltspunkte über verfassungswidrige Bestrebungen oder über den Verdacht von Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bei im Landtag vertretenen Parteien oder Gruppierungen vor? 13. Wie beurteilt die Landesregierung den Umstand, dass die Missbilligung eines Verfassungsgrundsatzes zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Verfassungsfeindlichkeit nicht ausreicht, sondern dass vielmehr bestimmte Personen oder Gruppen sich bemühen müssen, einen der Verfassungsgrundsätze zu beseitigen ? 14. Wie beurteilt die Landesregierung den Umstand, dass die bloße Kritik an Verfassungswerten und Verfassungsgrundsätzen nicht als Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzuschätzen ist? 15. Wie beurteilt die Landesregierung den Umstand, dass die tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Verfassungsfeindlichkeit hinreichend gewichtig sein müssen, um die Veröffentlichung in Verfassungsschutzberichten auch angesichts der nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen zu rechtfertigen? 16. Wie beurteilt die Landesregierung den Umstand, dass mit der Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht eine Beeinträchtigung der verfassungsmäßig geschützten Mitwirkung von politischen Parteien über faktische Nachteile in der politischen Arbeit hinaus auch durch rechtliche Auswirkungen oder Nachteile verbunden sein kann? 17. Wie schätzt die Landesregierung die Intensität der Beeinträchtigungen, welche politische Parteien und Gruppierungen durch die Aufnahme in veröffentlichte Berichte der Verfassungsschutzbehörde erlitten haben oder erleiden können ein? 18. In wie weit sieht die Landesregierung in der Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörde bereits dann eine Beeinflussung der Arbeit von politischen Parteien, wenn diese Beobachtung bekannt wird? 19. In wie weit berücksichtigt die Landesregierung bei der Beobachtung von politischen Parteien und Gruppierungen sowie der Veröffentlichung von entsprechenden Erkenntnissen im Verfassungsschutzbericht die damit verbundene Stigmatisierung in der Öffentlichkeit? 20. Wie beurteilt die Landesregierung den Einfluss auf den politischen Wettbewerb zwischen den politischen Parteien durch das Bekanntwerden der nachrichtendienstlichen Beobachtung einer Partei? 21. Welche Schlüsse zieht die Landesregierung daraus, dass die Öffentlichkeit nicht zwischen der Behauptung, eine politische Partei sei verfassungsfeindlich und der Behauptung, es bestünden tatsächliche Anhaltspunkte für einen derartigen Verdacht unterscheidet? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Fraktionen bzw. Gruppen des 1. bis 6. Brandenburgischen Landtages sind vom Verfassungsschutz beobachtet worden und über welchen Zeitraum? a) Welche Mittel wurden dabei eingesetzt? b) Welcher Art waren die erhobenen Informationen? zu Frage 1: Keine. Frage 2: Wie viele Mitglieder des Brandenburgischen Landtages werden derzeit von der Verfassungsschutzbehörde überwacht? a) Welchen Fraktionen gehören diese an (bitte jeweils die Anzahl der überwachten Mitglieder des Landtages angeben)? b) Über wie viele der betroffenen Abgeordneten werden dabei Informationen festgehalten , die über die Angaben im öffentlichen Abgeordnetenverzeichnis des Brandenburgischen Landtages hinausgehen? c) Wie viele Mitglieder des Brandenburgischen Landtages werden unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel überwacht? d) Wie viele Mitglieder des Brandenburgischen Landtages sind von ihrer Beobachtung durch den Verfassungsschutz in Kenntnis gesetzt worden? zu Frage 2: Keine. Frage 3: Sind durch die Verfassungsschutzbehörde Beobachtungsvorgänge oder andere Sachakten in der 1. bis 6. Legislaturperiode des Brandenburgischen Landtages über Fraktionen oder Mitglieder des Brandenburgischen Landtages angelegt worden? zu Frage 3: Nein. Frage 4: Welchen Umfang haben diese in Frage drei erfragten Vorgänge (bitte jeweils Fraktionen bzw. Abgeordneten zuordnen)? Frage 5: Welche Art von Informationen enthielten bzw. enthalten diese Vorgänge? Handelt es sich ausschließlich um Angaben zur Tätigkeit der Abgeordneten innerhalb oder auch über Tätigkeiten außerhalb des Parlaments? Frage 6: Sind im Zusammenhang mit der Anlage dieser Vorgänge nachrichtendienstliche Mittel (§6(3) BbgVerfSchG) eingesetzt worden? Frage 7: Welche Art und Mittel beinhaltete oder beinhaltet eine eventuelle Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörde auch außerhalb nachrichtendienstlicher Mittel i.S. § §6(3) BbgVerfSchG? zu den Fragen 4, 5, 6 und 7: Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. Frage 8: Werden oder wurden bei der Beobachtung politischer Parteien und Gruppierungen im Land Brandenburg menschliche Quellen eingesetzt? zu Frage 8: Ja. Frage 9: Was versteht die Landesregierung unter Beobachtung gewaltbereiter oder extremistischer Strukturen? a) Was bedeutet in diesem Zusammenhang „auffällig werden“ (bitte Kriterien nennen)? b) Umfasst ein „auffällig werden“ auch schon das Verfassen von Artikeln für eine Zeitschrift der für „extremistisch“ erklärten Organisationen oder politischen Spektren? c) Genügt es für ein „auffällig werden“, eine Demonstration anzumelden, an der sich Angehörige von für „extremistisch“ erklärten Organisationen beteiligen? d) Genügt es für ein „auffällig werden“, einen Redebeitrag auf einer Kundgebung oder einen Vortrag auf einer Veranstaltung einer für „extremistisch“ erklärten Organisation zu halten? zu Frage 9: „Extremistische Strukturen“ meint Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, die von einem Personenzusammenschluss ausgehen und auf Dauer gestellt sind. Als gewaltbereit gelten Strukturen, die sich den Einsatz physischer Gewalt als Mittel zur Erreichung ihrer politischen Ziele als Handlungsoption zumindest offen lassen oder gar Gewalttaten begehen. zu a) „Auffällig werden“ bedeutet, dass tatsächliche Anhaltspunkte für gewaltbereite extremistische Strukturen vorliegen. Kriterien können u. a. sein: - Ankündigungen, Planungen, Vorbereitungshandlungen (z. B. Abtauchen, Anlegen von Depots, Beschaffen von Waffen oder Sprengstoff, Ausspähung des politischen Gegners, Wehr- und Kampfsport) - Selbstbezichtigungsschreiben - Strategiepapiere - Gesteigerte Gewaltdiskussion und -befürwortung - Kontakte zu anderen gewaltbereiten Strukturen - Finanzierung von Gewalttaten - Mitführen von Waffen oder Gegenständen, die sich als Waffen nutzen lassen (z. B. von Pflastersteinen oder gefährlicher Pyrotechnik), zu Demonstrationen - Wiederholtes Begehen von Gewaltdelikten zu b) Ja. zu c) Nein. zu d) Ja. Frage 10: Beobachtet die Landesregierung außerhalb der Verfassungsschutzbehörde durch nicht nachrichtendienstliche Mittel die Arbeit politischer Parteien und Gruppierungen unter dem Gesichtspunkt der Verfassungsfeindlichkeit? zu Frage 10: Auf die Übermittlungsvorschriften von Informationen an die Verfassungsschutzbehörde nach § 14 Absatz 1 und 2 Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz (BbgVerfSchG) wird verwiesen. Sofern eine Stelle nach § 14 Absatz 1 und 2 BbgVerfSchG von sich aus die Verfassungsschutzbehörde informiert, wird impliziert, dass entsprechende Beobachtungen von verfassungsfeindlichen Bestrebungen festgestellt wurden. Frage 11: In welchem Umfang unterstützt die Landesregierung organisatorisch, personell oder finanziell nichtstaatliche Institutionen, Gruppierungen, Organisationen oder Personen bei der Sammlung von Erkenntnissen über eine mögliche Verfassungswidrigkeit von politischen Parteien oder Gruppierungen? zu Frage 11: Für die Sammlung von Erkenntnissen über eine mögliche Verfassungswidrigkeit von politischen Parteien oder Gruppierungen durch nichtstaatliche Institutionen, Gruppierungen , Organisationen oder Personen erfolgt durch die Landesregierung keine organisatorische , personelle oder finanzielle Unterstützung. Frage 12: Liegen der Landesregierung Erkenntnisse oder Anhaltspunkte über verfassungswidrige Bestrebungen oder über den Verdacht von Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bei im Landtag vertretenen Parteien oder Gruppierungen vor? zu Frage 12: Nein. Frage 13: Wie beurteilt die Landesregierung den Umstand, dass die Missbilligung eines Verfassungsgrundsatzes zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Verfassungsfeindlichkeit nicht ausreicht, sondern dass vielmehr bestimmte Personen oder Gruppen sich bemühen müssen, einen der Verfassungsgrundsätze zu beseitigen? zu Frage 13: Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BbgVerfSchG als politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in oder für einen Personenzusammenschluss definiert, der darauf gerichtet ist, die Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Eine Missbilligung ist für sich noch keine Bestrebung. Frage 14: Wie beurteilt die Landesregierung den Umstand, dass die bloße Kritik an Verfassungswerten und Verfassungsgrundsätzen nicht als Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzuschätzen ist? zu Frage 14: Die Bindung der vollziehenden Gewalt zu Recht und Gesetz ist Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Art. 20 Abs. 3 GG). Diese ist Kernbestand des Grundgesetzes, unterliegt nach Artikel 79 Abs. 3 GG der Ewigkeitsgarantie und ist damit der Diskussion entzogen. Frage 15: Wie beurteilt die Landesregierung den Umstand, dass die tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Verfassungsfeindlichkeit hinreichend gewichtig sein müssen, um die Ver- öffentlichung in Verfassungsschutzberichten auch angesichts der nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen zu rechtfertigen? zu Frage 15: Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bzw. das Übermaßverbot ist als rechtsstaatliches Prinzip hoheitlichen Handelns verbindlich und stets zu beachten. Frage 16: Wie beurteilt die Landesregierung den Umstand, dass mit der Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht eine Beeinträchtigung der verfassungsmäßig geschützten Mitwirkung von politischen Parteien über faktische Nachteile in der politischen Arbeit hinaus auch durch rechtliche Auswirkungen oder Nachteile verbunden sein kann? zu Frage 16: Sofern bei der Veröffentlichung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist, muss die betreffende Partei die mit der Veröffentlichung verbundenen Nachteile in Kauf nehmen. Im Übrigen kann sie die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung auf dem Klageweg durch die Verwaltungsgerichte prüfen lassen. Frage 17: Wie schätzt die Landesregierung die Intensität der Beeinträchtigungen, welche politische Parteien und Gruppierungen durch die Aufnahme in veröffentlichte Berichte der Verfassungsschutzbehörde erlitten haben oder erleiden können ein? Frage 18: In wie weit sieht die Landesregierung in der Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörde bereits dann eine Beeinflussung der Arbeit von politischen Parteien, wenn diese Beobachtung bekannt wird? Frage 19: In wie weit berücksichtigt die Landesregierung bei der Beobachtung von politischen Parteien und Gruppierungen sowie der Veröffentlichung von entsprechenden Erkenntnissen im Verfassungsschutzbericht die damit verbundene Stigmatisierung in der Öffentlichkeit? Frage 20: Wie beurteilt die Landesregierung den Einfluss auf den politischen Wettbewerb zwischen den politischen Parteien durch das Bekanntwerden der nachrichtendienstlichen Beobachtung einer Partei? zu den Fragen 17, 18, 19 und 20: Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen. Frage 21: Welche Schlüsse zieht die Landesregierung daraus, dass die Öffentlichkeit nicht zwischen der Behauptung, eine politische Partei sei verfassungsfeindlich und der Behauptung , es bestünden tatsächliche Anhaltspunkte für einen derartigen Verdacht unterscheidet? zu Frage 21: Das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte ist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BbgVerfSchG die Voraussetzung des Tätigwerdens des Verfassungsschutzes. Die Anhaltspunkte müssen auf Tatsachen beruhen, brauchen aber noch nicht die Qualität gerichtsverwertbarer Beweise haben. Eine Bestrebung, zu der tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen , dass sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richtet, ist verfassungsfeindlich. Der Brandenburger Verfassungsschutz informiert die Öffentlichkeit umfassend. Aufklärung über die gesetzlichen Grundlagen seines Tätigwerdens gehört zur Information der Öffentlichkeit nach § 5 BbgVerfSchG.