Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2992 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1170 der Abgeordneten Iris Schülzke BVB / FREIE WÄHLER Gruppe Drucksache 6/2755 Investitionshilfen Wortlaut der Kleinen Anfrage 1170 vom 13.10.2015: In der „Märkischen Oderzeitung“ vom 24.09.2015 unter dem Titel „Wenig Hoffnung auf Investitionshilfen“ publiziert, werden der Stadt Frankfurt/Oder für das Haushaltsjahr 2015 finanzielle Mittel nach § 16 (1) Ziff. 3 Brandenburgischem Finanzausgleichsgesetz (BbgFAG) nicht in Aussicht gestellt. Vorausgegangen ist diesem Artikel die Antwort der Landesregierung (Drucksache 6/2106) auf die kleine Anfrage 747 des Abgeordneten Rene Wilke der Fraktion DIE LINKE. Gründe dafür sind den Veröffentlichungen nicht zu entnehmen. Pauschal wird darauf verwiesen andere Fördermöglichkeiten zu nutzen, zudem eröffnet das neue Kommunalinvestitionsförderungsgesetz zusätzliche Möglichkeiten zur Finanzierung kommunaler Investitionen. Entsprechend dem Gesetzestext stehen jährlich 50.000.000,00 € als Zuweisungen zum Ausgleich von besonderen Bedarfs zur Verfügung, darunter seit 2013 Mittel für die Durchführung von Investitionen notleidender Kommunen. Diese Erweiterung der Zweckbestimmung auf investive Zwecke machte sich vor dem Hintergrund der äußerst angespannten Finanzlage vieler Kommunen erforderlich. Diese finanzielle Notlage besteht in den meisten Kommunen nach wie vor bzw. hat sich zunehmend verschärft . An die Bewilligung der Bedarfszuweisung sind strenge Voraussetzungen geknüpft . Die Bedarfszuweisungen stehen nicht außerhalb des kommunalen Finanzausgleichssystems sondern sind wohl Teil der Finanzausgleichsmasse. Daher steht das Volumen des Ausgleichsfonds in unmittelbaren Zusammenhang zu den allgemeinen Schlüsselzuweisungen und beeinflusst maßgeblich deren Höhe. Auch die Stadt Schlieben und die Gemeinde Hohenbucko haben, wie viele andere Gemeinden im Land Brandenburg, für das aktuelle Haushaltsjahr aufgrund ihrer äußerst prekären Haushaltssituationen Anträge auf Gewährung einer Bedarfszuweisung zur Durchführung notwendiger und unabweisbarer Investitionen beim Ministerium des Inneren mit einem Gesamtvolumen von 1.763.000,00 € gestellt. Hierbei handelt es sich um Abarbeitung eines überfälligen Reparaturstaus, der nun durch die bauliche Situation immer schneller aufwächst. Die Antragstellungen erfolgten bereits im Februar bzw. Mai dieses Jahres. Aufgrund der Dringlichkeit der beantragten Maßnahmen in Zusammenhang mit der noch ausstehenden Entscheidung des Ministeriums besteht in den Kommunen hohe Planungsunsicherheit. Die Inanspruchnahme bestehender und bekannter Förderprogramme erfolgt zweifelsohne vorrangig, dennoch kann selbst die Finanzierung des Eigenanteils in vielen Fällen nicht sichergestellt werden. Hinsichtlich des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes sei ferner darauf verwiesen , dass diese Mittel nicht zur freien Verfügung für kommunale Investitionen ausgereicht werden, sondern hier starke Einschränkungen bei der Mittelverwendung vorgegeben sind. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Gründe liegen im Detail vor, dass die Mittel nicht ausgereicht werden? 2. Wann können die Kommunen mit verlässlichen Informationen zu Ihren Anträgen rechnen und wann liegen detaillierte Handlungsrichtlinien vor? (Bitte konkreten Zeitplan vorlegen!) 3. Bis zu welcher Leistungsphase könnten die Kommunen die Bauvorbereitung vorantreiben , ohne dass es für die Abwicklung der Haushalts – und Kassengeschäfte rechtliche Probleme gibt, da sich diese Gemeinden in der Haushaltssicherung befinden ? 4. Inwieweit ist die Kommunalaufsicht der Landkreise eingebunden um den strukturschwachen Gemeinden beratend und helfend zur Seite zu stehen oder üben die Kommunalaufsichten nur eine Rechtsaufsicht aus?(Bitte ausführlich erläutern!) 5. Die aktuellen Informationen aus den Kommunen lauten, dass auf Grund eines Rundschreibens vom MIK die bestehenden Anträge zurückgezogen und erneut gestellt werden sollen. Entspricht dies den Tatsachen und welche Gründe liegen im Einzelnen dafür vor? 6. Welche Handlungshilfen gibt es in diesem Fall vom MIK für die Kommunalverwaltungen , um den Abgeordneten der Gemeinden diese Neubeantragungsvorgänge zu erläutern, denn im Vorfeld war zur Erstellung der Anträge umfangreicher Verwaltungsaufwand und nachfolgende Beschlussfassungen notwendig ?(Bitte ausführlich darstellen!) 7. Welche Informationen gibt es an die antragstellenden Kommunen, ob die einzelnen Anträge erfolgreich sein können oder ob die Anträge chancenlos sind? (Bitte einzeln aufführen!) 8. Gibt es Handlungshinweise für die Kommunen, wenn die Anträge erneut gestellt werden müssen, wie die Sachverhalte in einfacher Weise in die neuen Anträge übertragen werden können und in welcher Form ein Check-up erfolgen kann, ob andere Fördermittel für die Kommune nutzbar wären?(Bitte genau erläutern!) Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Feststellung in der Einleitung, wonach jährlich 50 Mio. Euro als Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Bedarfe zur Verfügung stehen würden, ist nicht zutreffend . Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BbgFAG vom 29. Juni 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 2015 (GVBl.I/15, [Nr. 17] betragen die Mittel für Bedarfszuweisungen für die Jahre 2013 bis 2015 nur noch 45 Mio. Euro pro Jahr und ab dem Jahre 2016 nur noch 40 Mio. Euro jährlich. Der Ausgleichsfonds wird seit Jahren durch die Kommunen intensiv in Anspruch genommen. Es gibt zwei Richtlinien aus dem Jahr 2001, die gegenwärtig evaluiert werden. Dazu sind die Kommunen mit Schreiben vom 24.09.2015 gebeten worden, entsprechende Überarbeitungshinweise zu geben. Frage 1: Welche Gründe liegen im Detail vor, dass die Mittel nicht ausgereicht werden? Frage 2: Wann können die Kommunen mit verlässlichen Informationen zu Ihren Anträgen rechnen und wann liegen detaillierte Handlungsrichtlinien vor? (Bitte konkreten Zeitplan vorlegen!) zu den Fragen 1 und 2: Das Ministerium des Innern und für Kommunales hat bei einer Analyse der Anträge auf Gewährung von Bedarfszuweisungen der Jahre 2013 und 2014 festgestellt, dass insbesondere die Gewährung investiver Hilfen von den Kommunen nicht mehr nur als eine Nothilfe für unabweisbare Maßnahmen, sondern immer öfter als ein allgemeines Förderinstrument verstanden wurde, was der Intention des Gesetzgebers, als er die Fördermöglichkeiten nach § 16 FAG eröffnete, offenbar widerspricht. Die Gewährung finanzieller Hilfen soll daher künftig stärker auf Maßnahmen abzielen, die einer nachhaltigen Haushaltskonsolidierung und Stärkung der finanziellen Leistungskraft der Gemeinden und Landkreise dienen. Dazu soll eine neue Richtlinie erlassen werden, mit der klargestellt wird, dass Not leidenden Gemeinden und Landkreisen mit der Gewährung von Investitionshilfen im Bereich der sogenannten freiwilligen Aufgabenwahrnehmung keine zusätzlichen Handlungsspielräume bei der finanziellen Ausweitung der freiwilligen Leistungen eröffnet werden können, die u. U. geeignet sind, die ohnehin eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit dieser kommunalen Antragsteller auf Dauer zusätzlich zu gefährden . Unter Beachtung der allgemeinen Haushaltsgrundsätze vertritt die Landesregierung die Rechtsauffassung, dass der Gesetzgeber die Investitionsmaßnahmen bei freiwilligen Aufgaben ausschließlich auf ihre übergemeindliche oder überregionale Bedeutung beschränkt hat. Demnach wäre nur dann die Gewährung von Investitionshilfen für zusätzliche Maßnahmen im freiwilligen Aufgabenbestand zulässig, wenn diese z. B. für die Erhöhung der Effizienz der Kommunalverwaltung bzw. in den Regionalen Wachstumskernen zur Verbesserung der Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage eingesetzt werden. Diese beispielhafte Benennung soll verdeutlichen, dass die den freiwilligen Aufgaben zurechenbaren Investitionsmaßnahmen, die mittels investiver Hilfen finanziert werden sollen, insgesamt zur Haushaltskonsolidierung der Not leidenden Gemeinden und Landkreise beitragen müssen. In der Bewirtschaftungspraxis, insbesondere im Bereich der Investitionshilfen, müssen auch die aktuellen Fördermöglichkeiten berücksichtigt werden. So gewährt der Bund den Ländern auf der Grundlage des am 30.06.2015 in Kraft getretenen Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) Finanzhilfen für die Durchführung von Investitionen in die kommunale Infrastruktur in den Jahren 2015 bis 2018. Darüber hinaus stehen im Landeshaushalt ab dem Jahr 2016 weitere Mittel für ein Kommunales Infrastrukturprogramm (KIP) zur Verfügung. Keineswegs dürfen die Mittel des Ausgleichsfonds in Konkurrenz zu Förderprogrammen und Förderdarlehen treten. Mit Schreiben vom 24.09.2015 wurden die Gemeinden und die Landkreise gebeten, bereits eingereichte Anträge auf Gewährung von Investitionshilfen aus dem Ausgleichsfonds für die Jahre 2015 ff. zurückzuziehen und alternative Finanzierungsmöglichkeiten unter Beachtung der o. g. Hinweise zu prüfen. Zugleich wurden sie eingeladen, sich an der Evaluierung der Bewirtschaftungspraxis des Ausgleichsfonds zu beteiligen. Frage 3: Bis zu welcher Leistungsphase könnten die Kommunen die Bauvorbereitung vorantreiben , ohne dass es für die Abwicklung der Haushalts – und Kassengeschäfte rechtliche Probleme gibt, da sich diese Gemeinden in der Haushaltssicherung befinden ? zu Frage 3: Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde ist gemäß § 66 Abs. 1 und 3 BbgKVerf der Haushaltsplan als Teil der Haushaltssatzung. Danach darf die Gemeinde Aufwendungen und Auszahlungen leisten, wenn diese im Haushaltsplan veranschlagt sind und somit deren Finanzierung gesichert ist. Frage 4: Inwieweit ist die Kommunalaufsicht der Landkreise eingebunden um den strukturschwachen Gemeinden beratend und helfend zur Seite zu stehen oder üben die Kommunalaufsichten nur eine Rechtsaufsicht aus? (Bitte ausführlich erläutern!) zu Frage 4: Kommunalaufsicht ist – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – eine reine Rechtsaufsicht. Die Aufsichtsbehörden haben nur die Vereinbarkeit des gemeindlichen Handelns mit der geltenden Rechtsordnung zu überwachen. Keinesfalls darf bei der Kommunalaufsicht eine Zweckmäßigkeits- oder Ermessenskontrolle der Erledigung von freiwilligen oder pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben stattfinden; insbesondere darf die Aufsichtsbehörde nicht ihr Ermessen an die Stelle des gemeindlichen Ermessens setzen. Demzufolge kann die Kommunalaufsicht strukturschwachen Gemeinden z.B. bei der Erstellung von Haushaltssicherungskonzepten beratend zur Seite stehen; sie darf aber nicht in unzulässiger Weise Einfluss auf die Planung von Investitionsmaßnahmen nehmen. Frage 5: Die aktuellen Informationen aus den Kommunen lauten, dass auf Grund eines Rundschreibens vom MIK die bestehenden Anträge zurückgezogen und erneut gestellt werden sollen. Entspricht dies den Tatsachen und welche Gründe liegen im Einzelnen dafür vor? zu Frage 5: Auf die Beantwortung zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen. Frage 6: Welche Handlungshilfen gibt es in diesem Fall vom MIK für die Kommunalverwaltungen , um den Abgeordneten der Gemeinden diese Neubeantragungsvorgänge zu erläutern , denn im Vorfeld war zur Erstellung der Anträge umfangreicher Verwaltungsaufwand und nachfolgende Beschlussfassungen notwendig ?(Bitte ausführlich darstellen !) Frage 7: Welche Informationen gibt es an die antragstellenden Kommunen, ob die einzelnen Anträge erfolgreich sein können oder ob die Anträge chancenlos sind? (Bitte einzeln aufführen!) zu den Fragen 6 und 7: Die Antragsteller werden generell von der Landesregierung über die aktuellen Rechtsgrundlagen im Bereich des Ausgleichsfonds gemäß § 16 BbgFAG (durch Richtlinien bzw. durch Informationsschreiben) informiert. Soweit vor der Antragstellung und während der Bearbeitung Informationsbedarfe bei kommunalen Antragstellern bestehen, werden diese auf Nachfrage seitens der Landesregierung bzw. der unteren Kommunalaufsichtsbehörden konkret über die Voraussetzungen und Erfolgsaussichten ihrer Anträge unterrichtet. Im Falle der beabsichtigten Gewährung von Bedarfszuweisungen wird den kommunalen Antragstellern darüber hinaus im Einzelnen mitgeteilt, an welche Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) eine finanzielle Hilfe geknüpft werden soll. Damit wird auch den Gemeindevertretungen zeitnah die Gelegenheit eingeräumt, ggf. erforderliche Beschlüsse zu fassen. Frage 8: Gibt es Handlungshinweise für die Kommunen, wenn die Anträge erneut gestellt werden müssen, wie die Sachverhalte in einfacher Weise in die neuen Anträge übertragen werden können und in welcher Form ein Check-up erfolgen kann, ob andere Fördermittel für die Kommune nutzbar wären? (Bitte genau erläutern!) zu Frage 8: Auf die Beantwortung zu den Fragen 1 und 2 sowie 6 und 7 wird verwiesen.