Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/3027 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1196 des Abgeordneten Christoph Schulze BVB / FREIE WÄHLER Gruppe Drucksache 6/2810 Aufforderung der Landesregierung durch das Bundesverfassungsgericht zur Stellungnahme bezüglich einer verfassungsrechtlichen Beschwerde zum Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg Wortlaut der Kleinen Anfrage 1196 vom 20. Oktober 2015: „Wie allseits bekannt hat die rot-rote Landesregierung getragen von einer rot-roten Mehrheit im Landtag Brandenburg im 4. Quartal 2013 das Kommunalabgabengesetz dahin gehend umfassend geändert, dass insbesondere eine 25 jährige Verjährungsfrist für Kommunalabgaben eingeführt wurde, wo vorher auf Basis der bundesrechtlichen Regelung eine vierjährige Verjährungsfrist galt. In diesem Zusammenhang hat die Landesregierung und die sie tragende Mehrheit aus SPD und Linkspartei die Idee einer 10-jährigen Hemmung erfunden und damit begründet, dass im Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis zum 3. Oktober 2000 in Brandenburg keine rechtsstaatlichen Verhältnisse herrschten und sie demzufolge eine 10-jährige Hemmungsverjährung für angemessen hielt. Wie mittlerweile bekannt wird befasst sich nunmehr das Bundesverfassungsgericht mit dem Brandenburger Kommunalabgabengesetz. Aus diesem Grunde frage ich die Landesregierung: 1. Trifft es zu, dass das Bundesverfassungsgericht die Landesregierung Brandenburg /Justiz-ministerin des Landes Brandenburg aufgefordert hat in einer verfassungsrechtlichen Beschwerde zu Kommunalabgabengesetz eine Stellungnahme abzugeben? 2. Auf welche Sachverhalte im Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg bezieht sich die Aufforderung des Bundesverfassungsgerichtes zur Stellungnahme? 3. Hat die Landesregierung die Stellungnahme bereits abgegeben, bzw. bis wann ist die Fristsetzung durch das Bundesverfassungsgericht zur Abgabe der Stellungnahme? 4. Wie lautet die entsprechende Stellungnahme der Landesregierung und wo können Bürgerinnen und Bürger entsprechend dem Akteneinsichtsgesetz des Landes Brandenburg Akteneinsicht in diesen entsprechenden Vorgang nehmen? Bei welchem zuständigen Ressort, bei welcher zuständigen Abtei- lung ressortieren die entsprechenden Unterlagen bezüglich der Anfrage des Bundesverfassungsgerichts. 5. Sieht die Landesregierung rechtliche oder verfassungsrechtliche Bedenken gegen Akteneinsicht bezüglich der Stellungnahme zum Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg beim Bundesverfassungsgericht? Wenn ja, sind diese Bedenken eine Akteneinsicht nicht zu gewähren temporärer Natur, d.h. bis zum Zeitpunkt wo das Bundesverfassungsgericht sind in der Sache geäußert hat? Oder vertritt die Landesregierung die Auffassung, dass grundsätzlich Bürgerinnen und Bürger keine Akteneinsicht bezüglich der Stellungnahme des Landes Brandenburg zum Kommunalabgabengesetz beim Bundesverfassungsgericht haben sollen, wenn ja mit welcher Begründung?“ Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucher-schutz die Kleine Anfrage wie folgt: In der Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage sind einige Feststellungen enthalten, die den rechtlichen Gegebenheiten nicht entsprechen und irreführend sind. Auf eine gesonderte Auseinandersetzung hiermit wird jedoch an dieser Stelle verzichtet, weil sich die Richtigstellung weitgehend aus den Antworten zu den einzelnen Fragen ergibt. Frage 1: Trifft es zu, dass das Bundesverfassungsgericht die Landesregierung Brandenburg /Justizministerin des Landes Brandenburg aufgefordert hat in einer verfassungsrechtlichen Beschwerde zu Kommunalabgabengesetz eine Stellungnahme abzugeben? Frage 2: Auf welche Sachverhalte im Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg bezieht sich die Aufforderung des Bundesverfassungsgerichtes zur Stellungnahme? zu Fragen 1 und 2: Das Bundesverfassungsgericht hat dem Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz zwei Verfassungsbeschwerden zugeleitet, die sich gegen Heranziehungsbescheide zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag und diese bestätigende Gerichtsentscheidungen wenden. Mittelbar richten sie sich gegen einzelne Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG), nämlich § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (Entstehen der Beitragspflicht mit Anschlussmöglichkeit des Grundstücks, frühestens mit Inkrafttreten einer rechtswirksamen Satzung), § 12 Abs. 3a KAG (Verlängerung der Festsetzungsfrist bis zum 31. Dezember 2011 für noch nicht verjährte Forderungen ) sowie § 19 Abs. 1 KAG (zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich). Wie es in derartigen Verfahren üblich ist, hat das Bundesverfassungsgericht allgemein Gelegenheit zur Äußerung sowie zu einer Stellungnahme zur Höhe des Gegenstandswerts gegeben. Eine Aufforderung, zu bestimmten Sachverhalten Stellung zu nehmen , liegt nicht vor. Frage 3: Hat die Landesregierung die Stellungnahme bereits abgegeben, bzw. bis wann ist die Fristsetzung durch das Bundesverfassungsgericht zur Abgabe der Stellungnahme ? zu Frage 3: Eine Stellungnahme sollte gegebenenfalls bis zum 20. Oktober 2015 beim Bundesverfassungsgericht eingehen. Das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz hat nach Beteiligung des Ministeriums des Innern und für Kommunales mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 eine Stellungnahme abgegeben. Frage 4: Wie lautet die entsprechende Stellungnahme der Landesregierung und wo können Bürgerinnen und Bürger entsprechend dem Akteneinsichtsgesetz des Landes Brandenburg Akteneinsicht in diesen entsprechenden Vorgang nehmen? Bei welchem zuständigen Ressort, bei welcher zuständigen Abteilung ressortieren die entsprechenden Unterlagen bezüglich der Anfrage des Bundesverfassungsgerichts. zu Frage 4: Dem Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz obliegt die Federführung in verfassungsgerichtlichen Verfahren. Daher befinden sich die diesbezüglichen Unterlagen in der zuständigen Abteilung dieses Ministeriums. In der Regel nimmt weder die Landesregierung noch das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz zu Gerichtsentscheidungen Stellung, die mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen werden. Die Rechtsprechung obliegt den unabhängigen Gerichten. Da in diesen Verfahren jedoch mittelbar Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes angegriffen wurden, wurde eine Stellungnahme hierzu abgegeben. Eine Veröffentlichung von Schriftsätzen lehnt die Landesregierung grundsätzlich ab. Nach Prüfung des konkreten Einzelfalls ist die Landesregierung indes zu dem Ergebnis gelangt, dass die Frage wie folgt beantwortet werden kann: In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass keine durchgreifenden Bedenken gegen die in der Antwort auf Frage 2 genannten Vorschriften gesehen werden. Sie geht sodann auf die einzelnen Vorschriften ein: 1. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Durch das Zweite Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294) wurde § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG dahin gehend geändert, dass nach den Wörtern „In-Kraft-Treten der“ das Wort „rechtswirksamen“ eingefügt wurde. Demzufolge ist für die Bestimmung des Zeitpunktes , zu dem die sachliche Beitragspflicht entsteht, stets auf das Inkrafttreten einer wirksamen Satzung abzustellen. Das vorgenannte Gesetz zur Änderung des KAG trat am 1. Februar 2004 in Kraft. Bis dahin mussten sich Satzungen, die eine nicht rechtswirksame Satzung ersetzen sollten, nach der damaligen Rechtsprechung zur alten Fassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Rückwirkung auf den ersten Satzungsversuch beimessen lassen. Dies konnte bedeuten, dass eine Beitragsfestsetzung im konkreten Einzelfall wegen inzwischen bereits eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr in Betracht kommen konnte. Mit der Gesetzesänderung , durch die das Wort „rechtswirksamen“ in § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG eingefügt wurde, entfiel das Gebot der Rückwirkung. Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat mit Beschluss vom 21. September 2012 (VfGBbg 46/11, juris, Rn. 66 bis 91) festgestellt, dass die Neuregelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG, wonach die sachliche Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung entsteht, nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Rückwirkungsverbot verstößt. Die Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Regelung ist des Weiteren vom Oberverwaltungsgericht BerlinBrandenburg in den den Verfassungsbeschwerden vorhergehenden Verwaltungsstreitverfahren OVG 9 N 40.14 und OVG 9 B 35.12 bestätigt worden, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen auch insoweit verwiesen wird. 2. § 12 Abs. 3a KAG Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 (GVBl. I S. 218) wurde § 12 Abs. 3a KAG neu eingefügt. In zwei Urteilen vom 12. Dezember 2007 (OVG 9 B 44.06 und OVG 9 B 45.06) hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden , dass wegen des bestehenden Dauervorteils, den alle angeschlossenen Nutzer aus dem Vorhandensein der Abwasserentsorgungseinrichtung ziehen , auch die bereits vor dem 3. Oktober 1990 an Abwasserentsorgungseinrichtungen angeschlossenen Grundstücke (sog. Altanschließer) im Rahmen der Beitragserhebung für Nachwende-Investitionen bei der Ermittlung der beitragsfähigen Grundstücke zu berücksichtigen sind. Die Aufgabenträger indes hatten vielfach bis zu diesem Zeitpunkt nur Neuanschließer, nicht jedoch Altanschließer zur Beitragszahlung herangezogen. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG, der hinsichtlich der Festsetzungsverjährung auf § 169 Abs. 2 Nr. 2 und § 170 Abs. 1 der Abgabenordnung verweist, beträgt die Festsetzungsverjährungsfrist vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entsteht. Diese wiederum entsteht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Fassung seit dem 1. Februar 2004, sobald das Grundstück an eine Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann (Entstehen der Vorteilslage mit der Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Einrichtung), frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten einer wirksamen Satzung (hierzu bereits oben zu 1.). Sofern die Aufgabenträger nach Inkrafttreten der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG am 1. Februar 2004 erstmalig eine wirksame Beitragssatzung erlassen haben, wären sie daher gehalten gewesen, die entsprechenden Beiträge bis zum 31. Dezember 2008 festzusetzen . Da viele Aufgabenträger somit aufgrund der Kürze der noch für die Beitragsfestsetzung zur Verfügung stehenden Zeit Gefahr liefen, ihrer Beitragsforderungen verlustig zu gehen, und um Zeit zu gewinnen, den konkreten legislativen Handlungsbedarf sorgfältig zu ermitteln, hat der Landtag mit § 12 Abs. 3a KAG die Frist für die Festsetzung von Beiträgen für Anschlüsse an leitungsgebundene Einrichtungen oder Anlagen im Bereich der Wasserver- und Abwasserentsorgung bis zum 31. Dezember 2011 verlängert. Wie sich aus § 12 Abs. 3a Satz 2 KAG eindeutig ergibt, führt die Rechtsänderung nicht dazu, dass bereits erloschene Ansprüche im Zuge der Novellierung wieder aufleben. Da der Änderung des KAG selbst keine Rückwirkung beigemessen wurde und sich die Änderung auch nur auf entstandene und noch bestehende Beitragsansprüche auswirkt, die noch nicht festsetzungsverjährt und infolgedessen auch noch nicht erloschen sind, steht der Verlängerung der Festsetzungsverjährungsfrist auch nicht das Rückwirkungsverbot entgegen. 3. § 19 Abs. 1 KAG Soweit schließlich mittelbar § 19 Abs. 1 KAG angegriffen wird, ist auf Folgendes hinzuweisen: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 5. März 2013 (1 BvR 2457/08) dem Gesetzgeber für die Verjährungsregelung ausdrücklich ein weites gesetzgeberisches Ermessen zugebilligt, ohne hierbei eine konkrete Frist zu benennen. Eine Obergrenze im Sinne einer Verjährungshöchstfrist hat sich an der regelmäßigen absoluten Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren zu orientieren, die nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine zutreffende Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit in Abwägung mit dem Grundsatz der gesetzmäßigen Verwaltung darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht geht von dem Rechtsgedanken aus, wonach Rechtssicherheit und Rechtsfrieden eine Verjährung nach 30 Jahren erfordern, aber auch genügen lassen (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008, 3 C 37/07, juris, Rn. 10). Im Interesse einer rechtssicheren und verständlichen Regelung ist mit § 19 Abs. 1 Satz 1 eine zeitliche Obergrenze von 15 Jahren im Sinne einer Verjährungshöchstfrist in das KAG eingefügt worden , nach deren Ablauf Beiträge nicht mehr festgesetzt werden können. § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG regelt zudem eine spezielle einmalige Hemmung des Fristablaufes . Aufgrund der Sondersituation nach der Wiederherstellung der Deutschen Einheit ist der Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist bis zum 3. Oktober 2000 gehemmt. Diese Hemmung führt nicht dazu, dass im Ergebnis die absolute Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren überschritten wird; denn der Eintritt der Vorteilslage beginnt bei Altanschließern frühestens mit dem Eintritt des Landes Brandenburg in den Geltungsbereich des Grundgesetzes (1990). Für diese Fälle endet die Frist des § 19 Abs. 1 KAG mit Ablauf des Jahres 2015, also 25 Jahre nach Eintritt der Vorteilslage. Diese Frist ist in Abwägung des Verfassungsgrundsatzes der Rechtssicherheit und des staatlichen Anspruchs auf Gesetzesvollzug angemessen (zu den Einzelheiten der Abwägungsentscheidung vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, LT-Drs. 5/7642, Anhang). Neben Brandenburg haben folgende Länder zeitliche Obergrenzen für den Vorteilsausgleich in ihre Kommunalabgabengesetze eingeführt: Bayern: § 19 Abs. 2 BayKAG (einheitlich 30 Jahre); Sachsen-Anhalt: § 13b KAG (10 Jahre nach Eintritt der Vorteilslage); Sachsen: § 3a KAG (20 Jahre nach Eintritt der Vorteilslage, beginnend frühestens ab 1. Januar 2000; d. h. ab 3. Oktober 1990 fast 30 Jahre); Thüringen: § 21a KAG (frühestens 2021). Soweit ersichtlich, hat die Rechtsprechung bislang eine Ausschlussfrist von 30 Jahren ab Eintritt der Vorteilslage für die Festsetzung von Beiträgen in folgenden Fällen akzeptiert: - BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 (3 C 37/07), Urteil vom 20. März 2014 (4 C 26.13); - VGH München, Urteil vom 14. November 2013 (6 B 12.704); - VG Dresden, Urteil vom 14. Mai 2013 (2 K 742/11); - VG Karlsruhe, Urteil vom 11. September 2014 (2 K 2326/13). Diese absolute Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren wird in Brandenburg nicht ausgeschöpft. Frage 5: Sieht die Landesregierung rechtliche oder verfassungsrechtliche Bedenken gegen Akteneinsicht bezüglich der Stellungnahme zum Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg beim Bundesverfassungsgericht? Wenn ja, sind diese Bedenken eine Akteneinsicht nicht zu gewähren temporärer Natur, d.h. bis zum Zeitpunkt wo das Bundesverfassungsgericht sind in der Sache geäußert hat? Oder vertritt die Landesregierung die Auffassung, dass grundsätzlich Bürgerinnen und Bürger keine Akteneinsicht bezüglich der Stellungnahme des Landes Brandenburg zum Kommunalabgaben -gesetz beim Bundesverfassungsgericht haben sollen, wenn ja mit welcher Begründung? zu Frage 5: Nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIG) ist Akteneinsicht abzulehnen, wenn durch die Gewährung von Akteneinsicht Inhalte von Akten offenbart würden, die eine Behörde zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erstellt hat oder die ihr aufgrund des Verfahrens zugehen. Es handelt sich um einen zwingenden Ablehnungsgrund. Über die Anwendung der Vorschriften des AIG wäre im Einzelfall zu entscheiden, sobald ein Antrag einer Bürgerin oder eines Bürgers vorliegt.