Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/3039 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1186 der Abgeordneten Anke Schwarzenberg der Fraktion DIE LINKE Drucksache 6/2788 Zwischenlagerung von Eisenhydroxidschlämmen Wortlaut der Kleinen Anfrage 1186 vom 16.10.2015: In den nächsten Jahren werden durch die Beräumung von Fließen, in Grubenwasserreinigungsanlagen und in der Talsperre Spremberg große Mengen von Eisenhydroxidschlamm anfallen. Über den Umgang mit diesen Schlämmen (Verwertung, Verspülung in einen See, Deponierung) wird derzeit kontrovers diskutiert. Nach jetzigem Stand kommt eine Verwertung derzeit nur für besonders reine Schlämme in Frage. Die weitere technische Entwicklung könnte aber auch die Nutzung von stärker verunreinigten Schlämmen (etwa mit organischem Material) wirtschaftlich darstellbar machen . Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob deponierte oder zwischengelagerte Schlämme zu einem späteren Zeitpunkt nutzbar gemacht werden können. Ich frage die Landesregierung: 1. Trifft es zu, dass Eisenhydroxidschlämme für eine Deponierung mit anderen Stoffen vermischt werden müssen, was eine spätere Rückgewinnung und Nutzung wesentlich erschweren würde? Um die Erläuterung des Verfahrens und der rechtlichen Grundlagen wird gegebenenfalls gebeten. 2. Derzeit werden Eisenhydroxidschlämme zwischengelagert. Für welchen Zeitraum ist dies aufgrund welcher gesetzlichen Regelungen zulässig? 3. Welche Anforderungen werden an eine Zwischenlagerung im Vergleich zu einer Deponierung gestellt? 4. Wäre es aus Sicht der Landesregierung in technischer Hinsicht und im Hinblick auf den Schutz der Umwelt möglich, Eisenhydroxidschlämme für längere Zeit zwischenzulagern , um eine spätere Verwertung zu erleichtern? 5. Müssten dafür rechtliche Regelungen verändert werden? Wenn ja, welche? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Wirtschaft und Energie die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Trifft es zu, dass Eisenhydroxidschlämme für eine Deponierung mit anderen Stoffen vermischt werden müssen, was eine spätere Rückgewinnung und Nutzung wesentlich erschweren würde? Um die Erläuterung des Verfahrens und der rechtlichen Grundlagen wird gegebenenfalls gebeten. zu Frage 1: Eisenhydroxidschlamm (EHS) muss zur Deponierung entwässert werden. Da entwässerte Eisenschlämme zur Wiederverflüssigung neigen, müssen ggf. andere Stoffe /Bindemittel (z. B. Tonerdezement) zur Stabilisierung zugemischt werden, um die Standsicherheit dauerhaft zu gewährleisten. Frage 2: Derzeit werden Eisenhydroxidschlämme zwischengelagert. Für welchen Zeitraum ist dies aufgrund welcher gesetzlichen Regelungen zulässig? zu Frage 2: Das Erfordernis für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz i.V.m. der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen hängt vom Umfang der beantragten Lagerkapazitäten ab. Bei einer Zwischenlagerung von Abfällen am selben Ort über die Dauer eines Jahres hinaus handelt es sich um eine Langzeitlagerung. Frage 3: Welche Anforderungen werden an eine Zwischenlagerung im Vergleich zu einer Deponierung gestellt? zu Frage 3: Handelt es sich um eine Zwischenlagerung in einem Langzeitlager (s.a. Antwort zu Frage 2) gelten grundsätzlich die Anforderungen wie an eine dauerhafte Deponierung gemäß Deponieverordnung. Erfolgt die Zwischenlagerung in einem Langzeitlager vor einer Verwertung über einen Zeitraum von weniger als drei Jahren, gelten die Anforderungen der Deponieverordnung jedoch nicht. In diesem Fall, wie auch bei einer Zwischenlagerung in Lagern, bei denen es sich nicht um Langzeitlager handelt, ist das Zwischenlager so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Frage 4: Wäre es aus Sicht der Landesregierung in technischer Hinsicht und im Hinblick auf den Schutz der Umwelt möglich, Eisenhydroxidschlämme für längere Zeit zwischenzulagern , um eine spätere Verwertung zu erleichtern? zu Frage 4: Unter technischen und umweltschutzrechtlichen Gesichtspunkten ist eine längere Zwischenlagerung von Eisenhydroxidschlämmen möglich (auch wenn eine wirtschaftliche Verwertung derzeit nicht absehbar ist). Frage 5: Müssten dafür rechtliche Regelungen verändert werden? Wenn ja, welche? zu Frage 5: Die gesetzlichen Regelungen sind ausreichend. Sie müssen nicht verändert werden. Konkrete Anforderungen an die Lagerung sind im jeweils erforderlichen Genehmigungsverfahren festzulegen.