Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/3059 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1208 des Abgeordneten Benjamin Raschke der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 6/2837 Ferkelzuchtanlage Wadelsdorf – Nachfragen zu den Antworten der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 6/1786 Wortlaut der Kleinen Anfrage 1208 vom 23.10.2015: Bei den Antworten der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 648 zur Ferkelzuchtanlage Wadelsdorf in Drucksache 6/1786 ergeben sich Ungereimtheiten und Widersprüche, um deren Auflösung wir mit weiteren Nachfragen bitten. Ich frage die Landesregierung: 1. Zu Frage 1 (Umnutzung der verbleibenden drei Güllelagerbecken als Löschwasser- und Niederschlagswasserauffangbecken): a) Eine Frist zur Inbetriebnahme der neuen Löschwasserbehälter wurde nicht gesetzt. Wie ist der aktuelle Verfahrensstand? b) Werden die alten Löschwasserzisternen immer noch genutzt? c) Ist es richtig, dass der Zustand der Löschwasserzisternen zum Zeitpunkt der Aufgabe der Altanlage im November 2011 so verschlissen war, dass der Vorbetreiber diese nicht mehr betreiben durfte? d) Sind alle unter den Bestandsschutz fallenden Anlagenteile für den Brandschutz mittlerweile betriebsbereit und entsprechen diese den Vorschriften? Wenn ja, welche fallen hierunter? e) Lag zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme am 15.11.2014 ein genehmigtes Brandschutzkonzept vor? f) Wurde der Löschwasserteich ertüchtigt? g) Gibt es ausreichend Möglichkeiten für eine Zufahrt durch die Feuerwehr? 2. Zu den Fragen 2 und 3: Wie können Grundleitungen von 1976 und Güllekeller unter den Spaltenböden, die vor Inbetriebnahme nicht auf Dichtigkeit geprüft wurden, einen genehmigungskonformen Anlagenbetrieb sicherstellen (mit der Bitte um nachvollziehbare Begründung)? 3. Zu Frage 5: a) Ist die Landesregierung der Auffassung, dass die Zu- und Abluftführung auch nicht nach der Tierschutznutztierhaltungsverordnung überwachungsrelevant ist? Aus welchem Grund wurden hierzu keine Informationen eingeholt? b) Vom Amtsveterinär soll es am 17.11.2015 in Stall 2 Beanstandungen zur Zu- und Abluftführung gegeben haben. Wann sind diese abgestellt worden? Was waren die Ergebnisse der Abnahmen in den Ställen 3 und 5? c) Laut der Antwort auf die Kleine Anfrage 6/1785 gab es am 12.12.2014 und 01.04.2015 keine Einstallungen. Wie erklärt sich der Widerspruch, dass am 12.12.2014 und 01.04.2015 Kontrollen der Lüftungsanlage vor einer Einstallung erfolgt sein sollen? 4. Zu Frage 6: In der Antwort schreibt die Landesregierung, dass der Bauaufsichtsbehörde zur Änderung der Zwischendecke in Stall 1 keine Informationen vorliegen und nicht bekannt ist, wann die Baumaßnahme abgeschlossen sein wird. a) Wie ist der aktuelle Sachstand hierzu? b) War vor diesem Hintergrund der Ferkelstall zur Inbetriebnahme der Anlage am 15.11.2014 betriebsfähig für die Zucht von Ferkeln? 5. Zu Frage 7: In der Antwort verweist die Landesregierung auf die Zuständigkeit des Veterinärund Lebensmittelüberwachungs-amtes. Offen blieb eine konkrete Antwort auf die Frage, ob alle Buchten und Kastenstände anzeigenkonform realisiert wurden. Wie ist der aktuelle Sachstand unter Einbeziehung des zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes? 6. Zu Frage 8: Bei der unteren Bauaufsichtsbehörde liegt nach der Antwort der Landesregierung seit dem 12.12.2014 ein Bauantrag für den Neubau eines Futterhauses mit Silos, eines Sozial- und Techniktraktes sowie eines Kadaverhauses vor. Die Entscheidung über den Bauantrag sollte jedoch erst in der 25. Kalenderwoche dieses Jahres erfolgen. Warum mussten die angezeigten Änderungen nicht vor Inbetriebnahme realisiert werden, um einen anzeigenkonformen Anlagenbetrieb zu gewährleisten (mit der Bitte um eine nachvollziehbare Begründung)? 7. Zu Frage 9: Zum Zeitpunkt des Rückbaus des Kadaverhauses und der überdachten PKW- Stellplätze gab die Landesregierung an, dass den Behörden hierzu keine Informationen vorliegen. Hat die Landesregierung die Informationen mittlerweile eingeholt und wenn ja, wann wurden die Rückbauarbeiten abgeschlossen bzw. wann sollen sie abgeschlossen werden? 8. Zu Frage 11: Zur Änderung und Führung der Betriebsstraße am neuen Futterhaus antwortete die Landesregierung, dass hierfür keine baurechtliche Genehmigung erforderlich sei. Bei der Betriebsstraße soll es sich um eine Fläche von über 200 m² handeln. Ist es richtig, dass für derartige Maßnahmen keine Genehmigungen erforderlich sind (bitte begründen, ab wann eine Genehmigung erforderlich ist und ab wann nicht)? 9. Zu Frage 13: In der Antwort schreibt die Landesregierung, dass der unteren Bauaufsichtsbehörde ein Bauantrag zum Neubau eines Futterhauses mit Silos, Sozial- und Techniktrakt vorliegt. Wie ist der aktuelle Sachstand hierzu? Sind die Sozialbereiche mit sanitären Einrichtungen und Aufenthaltsraum für die MitarbeiterInnen mittlerweile fertiggestellt? 10. Zu Frage 14: In der Antwort schreibt die Landesregierung, dass anfallende Abwässer in den beiden Sanitärcontainern gesammelt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Werden die Container weiterhin genutzt? 11. Zu Frage 15: Die Landesregierung gibt in ihrer Antwort an, dass das vom vorherigen Betreiber genutzte Kadaverhaus zur Lagerung der Kadaver verwendet wird und es entsprechend den Anforderungen hergerichtet und renoviert wurde. Nach einer Fotodokumentation von BürgerInnen vor Ort soll das Kadaverhaus nicht renoviert worden sein. Wie erklärt die Landesregierung diesen Widerspruch? 12. Zu Frage 16: In der Antwort gibt die Landesregierung an, dass die Errichtung und der Betrieb einer Verladerampe am Flatdeckstall noch nicht fertiggestellt ist. Wie ist der aktuelle Sachstand hierzu? 13. Zu Frage 17: Wie ist der aktuelle Sachstand zur Errichtung und Betrieb eines Gaslagerbehälters zur Beheizung der Sozialeinrichtungen? 14. Zu Frage 18: Die Landesregierung gibt an, dass sie sich bezüglich des Baufortschritts nicht an den Landkreis Spree-Neiße, sondern an das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz als zuständige immissionsschutzrechtliche Überwachungsbehörde gewendet hat. Ist das LUGV auch für die Abnahme und Kontrolle sämtlicher Baumaßnahmen verantwortlich? Wenn nein, warum wird die untere Bauaufsichtsbehörde bei der Beantwortung von Kleinen Anfragen nicht mit einbezogen? 15. Zu Frage 19: Welche Verstöße und Versäumnisse des Anlagenbetreibers wurden bis zum 15.10.2015 festgestellt und welche Maßnahmen durch welche Behörden veranlasst? Wann wurden behördliche Betriebskontrollen aus welchem Grund und mit welchem Ergebnis durchgeführt? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Alle angeführten „Widersprüche und Ungereimtheiten“ ließen sich zur Überzeugung des Fragestellers mit Sicherheit ausräumen, wenn er die Möglichkeit zur Einsicht in die Genehmigung- und Überwachungsakten des Landesamtes für Umwelt, Gesund- heit und Verbraucherschutz und des Landkreises in Anspruch nehmen würde. Im Rahmen der Beantwortung von parlamentarischen Anfragen kann jeweils nur auf die konkrete Fragestellung eingegangen werden, so dass kein vollumfänglicher Detailüberblick zur Anlagensituation entstehen kann. Die Landesregierung hat keinen Zweifel daran, dass die Anlage im derzeitigen Umfang Bestandsschutz genießt (auf die Antwort auf die Kleine Anfrage 1207 wird hingewiesen ). Sie wird entsprechend den an die Anlage zu stellenden Anforderungen saniert und genehmigungskonform betrieben. Dies wird auch durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 17.07.2015 bestätigt. Weder die Zulassungsverfahren noch die Überwachung der Anlage durch nachgeordnete Behörden haben bisher zu gravierenden Beanstandungen geführt, noch bestehen Zweifel daran, dass die Überwachung auch in Zukunft ordnungsgemäß vorgenommen wird. Es liegen Daten und Kontrollergebnisse aus den gesetzlich vorgeschriebenen Überwachungsmaßnahmen vor. Aus diesem Grunde müssen im Folgenden einige Fragen unbeantwortet bleiben, weil die nachgefragten Daten nicht vorliegen, zumal der grundsätzlich genehmigungskonforme Betrieb der Anlage keine besonderen Überwachungsmaßnahmen rechtfertigt. Frage 1: Zu Frage 1 (Umnutzung der verbleibenden drei Güllelagerbecken als Löschwasserund Niederschlagswasserauffangbecken): a) Eine Frist zur Inbetriebnahme der neuen Löschwasserbehälter wurde nicht gesetzt. Wie ist der aktuelle Verfahrensstand? b) Werden die alten Löschwasserzisternen immer noch genutzt? c) Ist es richtig, dass der Zustand der Löschwasserzisternen zum Zeitpunkt der Aufgabe der Altanlage im November 2011 so verschlissen war, dass der Vorbetreiber diese nicht mehr betreiben durfte? d) Sind alle unter den Bestandsschutz fallenden Anlagenteile für den Brandschutz mittlerweile betriebsbereit und entsprechen diese den Vorschriften? Wenn ja, welche fallen hierunter? e) Lag zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme am 15.11.2014 ein genehmigtes Brandschutzkonzept vor? f) Wurde der Löschwasserteich ertüchtigt? g) Gibt es ausreichend Möglichkeiten für eine Zufahrt durch die Feuerwehr? Zu Frage 1: a) Mit der Umnutzung der Güllelagerbecken als Löschwasser- und Niederschlagswasserauffangbecken stellt der Betreiber der Ferkelzuchtanlage ein zusätzliches Angebot an Löschwasser für operative Maßnahmen der Brandbekämpfung zur Verfügung. Wie in der Beantwortung zur Kleinen Anfrage 648 ausgeführt, erfolgt die Sicherstellung des Löschwassers über den in der Anlage bereits vorhandenen Löschwasserteich. Für zusätzliche Angebote von Eigentümern, Betreibern oder Nutzungsberechtigten , welche keine Alternativlösungen begründen, werden grundsätzlich keine Fristen gesetzt. Zum 22. September 2015 hat der Betreiber mitgeteilt, die Reinigung ist beauftragt und wird umgesetzt. Nach dem Abschluss beginnt umgehend die Befüllung . Über den Abschluss wird er das Sachgebiet Brand- und Katastrophenschutz des Landkreises in Kenntnis setzen. Bis zum Beginn der Frostperiode wird er eine frostfreie Löschwasserentnahmemöglichkeit errichten. Da es sich um ein freiwilliges zusätzliches Angebot der Löschwasserbereitstellung handelt , ist eine Fristsetzung weder geboten noch erforderlich, da der Brandschutz durch die vorhandenen Löschwasservorräte ausreichend gesichert ist. b) In der Ferkelzuchtanlage sind keine Löschwasserzisternen vorhanden. In der Antwort zur Kleinen Anfrage 648 wurde versehentlich die Bezeichnung „Löschwasserzisternen“ verwendet, obwohl es sich bei der Anlage um einen Löschwasserteich handelt. Über den bereits vorhandenen Löschwasserteich wird die erforderliche Löschwassermenge sichergestellt. Siehe Ausführungen zu a). c) Wie zu b) ausgeführt, befinden sich in der Anlage keine Löschwasserzisternen . Die Sanierung des Löschwasserteichs ist erfolgt d) Die Einrichtungen des baulichen und vorbeugenden Brandschutzes sind ordnungsgemäß hergestellt. Hierzu gehören der Löschwasserteich und die Zuwegung zur Anlage. e) Ja, es lag vor. f) Ja. g) Die Zufahrt von der öffentlichen Straße (L 48) zur Ferkelzuchtanlage ist zu jeder Zeit sicher gestellt. Sie muss auch zur Gewährleitung des Betriebes ständig befahrbar gehalten werden. Die Feuerwehr kann die Anlage, über vorhandene Wege in der Anlage selbst, umfahren. Unbefestigte Flächen werden durch den Betreiber schrittweise ertüchtigt . Frage 2: Zu den Fragen 2 und 3: Wie können Grundleitungen von 1976 und Güllekeller unter den Spaltenböden, die vor Inbetriebnahme nicht auf Dichtigkeit geprüft wurden, einen genehmigungskonformen Anlagenbetrieb sicherstellen (mit der Bitte um nachvollziehbare Begründung )? Zu Frage 2: Wie sich schon aus der Fragestellung und der Antwort zu Frage 4 a) der Kleinen Anfrage Nr. 484 (Drucksache 1046) ergibt, wurde das gesamte Kanalsystem, einschließlich der Güllekeller, neu errichtet. Es sind daher keine Grundleitungen und Güllekeller aus dem Jahr 1976 mehr vorhanden. Auf eine Begründung entsprechend der Fragestellung wird mithin verzichtet. Frage 3: Zu Frage 5: a) Ist die Landesregierung der Auffassung, dass die Zu- und Abluftführung auch nicht nach der Tierschutznutztierhaltungsverordnung überwachungsrelevant ist? Aus welchem Grund wurden hierzu keine Informationen eingeholt? b) Vom Amtsveterinär soll es am 17.11.2015 in Stall 2 Beanstandungen zur Zuund Abluftführung gegeben haben. Wann sind diese abgestellt worden? Was waren die Ergebnisse der Abnahmen in den Ställen 3 und 5? c) Laut der Antwort auf die Kleine Anfrage 6/1785 gab es am 12.12.2014 und 01.04.2015 keine Einstallungen. Wie erklärt sich der Widerspruch, dass am 12.12.2014 und 01.04.2015 Kontrollen der Lüftungsanlage vor einer Einstallung erfolgt sein sollen? Zu Frage 3: a) Die Tierschutznutztierhaltungsverordnung macht keine Vorgaben zur technischen Ausgestaltung von Lüftungsanlagen. Die konkrete Zu- und Abluftführung ist daher nicht Inhalt der tierschutzrechtlichen Überwachung. b) Das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) hat im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Überwachung der Emissionen der Anlage Kontrollen vorgenommen. Es wurde festgestellt, dass die computergesteuerten Lüftungsanlagen am 01.04.2015 und am 11.09.2015 in den Ställen 2, 3 und 5 bestimmungsgemäß betrieben wurden. Weitere veterinärmedizinische Überwachungsergebnisse liegen der Landesregierung nicht vor. Die in der Frage erwähnte Beanstandung durch den Amtsveterinär soll am 17.11.2015 und damit in der Zukunft erfolgt sein. Welche Beanstandung tatsächlich gemeint ist, bleibt unklar und kann daher nicht bewertet werden. c) Es handelt sich nicht um einen Widerspruch. Zur Kontrolle der Funktionstüchtigkeit der computergesteuerten Lüftungsanlagen ist es nicht notwendig, dass bereits Einstallungen in den Ställen vorgenommen wurden. Im Gegenteil entspricht es der üblichen Praxis, dass die Funktionstüchtigkeit der Lüftungsanlagen vor der Inbetriebnahme einer Anlage kontrolliert wird. Frage 4: Zu Frage 6: In der Antwort schreibt die Landesregierung, dass der Bauaufsichtsbehörde zur Änderung der Zwischendecke in Stall 1 keine Informationen vorliegen und nicht bekannt ist, wann die Baumaßnahme abgeschlossen sein wird. a) Wie ist der aktuelle Sachstand hierzu? b) War vor diesem Hintergrund der Ferkelstall zur Inbetriebnahme der Anlage am 15.11.2014 betriebsfähig für die Zucht von Ferkeln? Zu Frage 4: a) Die Fertigstellungsanzeige liegt der Bauaufsichtsbehörde vor. b) Die bauliche Sanierung, Einrichtung und Belegung der vorhandenen Ställe erfolgte zeitlich versetzt. Da die Anlage zuerst nur mit weiblichen, noch nicht besamten Zuchtschweinen/Zuchtläufern belegt wurde, waren am 15.11.2014 keine Unterbringungsmöglichkeiten für Ferkel erforderlich und auch nicht vorhanden . Hausschweine tragen im Durchschnitt 3 Monate, 3 Wochen und 3 Tage (114 Tage). Spätestens zum Zeitpunkt des Abferkelns muss der Abferkelbereich und nach dem Absetzen der Ferkel der Ferkelbereich zur Verfügung stehen. Frage 5: Zu Frage 7: In der Antwort verweist die Landesregierung auf die Zuständigkeit des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes. Offen blieb eine konkrete Antwort auf die Frage, ob alle Buchten und Kastenstände anzeigenkonform realisiert wurden. Wie ist der aktuelle Sachstand unter Einbeziehung des zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes? Zu Frage 5: Genehmigungen werden nur erteilt, wenn die erforderlichen rechtlichen Bedingungen eingehalten werden. Das heißt, es ist von vornherein davon auszugehen, dass anzeigenkonform errichtet wurde. Frage 6: Zu Frage 8: Bei der unteren Bauaufsichtsbehörde liegt nach der Antwort der Landesregierung seit dem 12.12.2014 ein Bauantrag für den Neubau eines Futterhauses mit Silos, eines Sozial- und Techniktraktes sowie eines Kadaverhauses vor. Die Entscheidung über den Bauantrag sollte jedoch erst in der 25. Kalenderwoche dieses Jahres erfolgen. Warum mussten die angezeigten Änderungen nicht vor Inbetriebnahme realisiert werden, um einen anzeigenkonformen Anlagenbetrieb zu gewährleisten (mit der Bitte um eine nachvollziehbare Begründung)? Zu Frage 6: Die beabsichtigten Änderungen waren vor der Inbetriebnahme nicht zwingend vorzunehmen , weil sie für einen genehmigungskonformen Betrieb rechtlich nicht vorgeschrieben oder erforderlich sind. Es handelt sich um freiwillige Verbesserungsmaßnahmen des Anlagenbetreibers, die dieser vornimmt, um seinen Arbeitnehmern einen komfortableren Sozialbereich zu bieten und die Futtermittelherstellung effizienter zu gestalten. Es wäre rechtlich unzulässig, dem Anlagebetreiber Fristen für die Durchführung von freiwilligen Verbesserungsmaßnahmen zu setzen oder gar den Betrieb bis zur Fertigstellung der Maßnahmen zu untersagen. Eine solche Herangehensweise der Behörden könnte diesen im Gegenteil dazu veranlassen, auf derartige Maßnahmen zu verzichten, was nicht im Interesse der Arbeitnehmer der Anlage sein kann. Frage 7: Zu Frage 9: Zum Zeitpunkt des Rückbaus des Kadaverhauses und der überdachten PKW-Stellplätze gab die Landesregierung an, dass den Behörden hierzu keine Informationen vorliegen. Hat die Landesregierung die Informationen mittlerweile eingeholt und wenn ja, wann wurden die Rückbauarbeiten abgeschlossen bzw. wann sollen sie abgeschlossen werden? Zu Frage 7: Die vollständige Beseitigung von baulichen Anlagen bedarf der Anzeige. Der Bauaufsichtsbehörde liegen hierzu derzeit noch keine Anzeigen vor. Für die aktive Einholung von Informationen über zukünftig geplante Maßnahmen eines Anlagenbetreibers liegt keine rechtliche Ermächtigungsgrundlage vor, weshalb derartige Informationen durch die zuständigen Behörden nicht eingeholt werden. Insofern hat auch die Landesregierung keinerlei Erkenntnisse hierzu. Frage 8: Zu Frage 11: Zur Änderung und Führung der Betriebsstraße am neuen Futterhaus antwortete die Landesregierung, dass hierfür keine baurechtliche Genehmigung erforderlich sei. Bei der Betriebsstraße soll es sich um eine Fläche von über 200 m² handeln. Ist es richtig, dass für derartige Maßnahmen keine Genehmigungen erfor- derlich sind (bitte begründen, ab wann eine Genehmigung erforderlich ist und ab wann nicht)? Zu Frage 8: Einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf eine Änderung des innerbetrieblichen Anlagenverkehrs, wenn hierdurch der Immissionsschwerpunkt der Anlage wesentlich geändert würde und dadurch erhebliche, nachteilige Auswirkungen für die Umwelt und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können. Das ist bei der vorliegenden Anlage nicht der Fall, so dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht erforderlich war. Die untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Spree-Neiße teilte der Landesregierung zur Frage einer Baugenehmigungspflicht der betreffenden Betriebsstraße mit, dass es sich um eine vorhandene Betriebsstraße handelt, die lediglich saniert worden ist. Für die Sanierung der vorhandenen Betriebsstraße war keine Baugenehmigung erforderlich. Mit der Baugenehmigung für das Futterhaus (Lageplan des Vorhabens) ist der geringfügig geänderte Wegeverlauf der Betriebsstraße lediglich bestätigt worden. Frage 9: Zu Frage 13: In der Antwort schreibt die Landesregierung, dass der unteren Bauaufsichtsbehörde ein Bauantrag zum Neubau eines Futterhauses mit Silos, Sozial- und Techniktrakt vorliegt. Wie ist der aktuelle Sachstand hierzu? Sind die Sozialbereiche mit sanitären Einrichtungen und Aufenthaltsraum für die MitarbeiterInnen mittlerweile fertiggestellt? Zu Frage 9: Die Baugenehmigung wurde am 19.10.2015 erteilt, mit dem Bau wurde noch nicht begonnen. Frage 10: Zu Frage 14: In der Antwort schreibt die Landesregierung, dass anfallende Abwässer in den beiden Sanitärcontainern gesammelt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Werden die Container weiterhin genutzt? Zu Frage 10: Ja. Die Nutzung erfolgt noch bis zur Fertigstellung des Futterhauses. Frage 11: Zu Frage 15: Die Landesregierung gibt in ihrer Antwort an, dass das vom vorherigen Betreiber genutzte Kadaverhaus zur Lagerung der Kadaver verwendet wird und es entsprechend den Anforderungen hergerichtet und renoviert wurde. Nach einer Fotodokumentation von BürgerInnen vor Ort soll das Kadaverhaus nicht renoviert worden sein. Wie erklärt die Landesregierung diesen Widerspruch? Zu Frage 11: Aus dem Vollzug der Regelungen zur Tierkörperbeseitigung liegen der Landesregierung keine weiteren Erkenntnisse vor. Eine Bewertung der Fotodokumentation ist der Landesregierung mangels Kenntnis dieser Aufnahmen nicht möglich. Frage 12: Zu Frage 16: In der Antwort gibt die Landesregierung an, dass die Errichtung und der Betrieb einer Verladerampe am Flatdeckstall noch nicht fertiggestellt ist. Wie ist der aktuelle Sachstand hierzu? Zu Frage 12: Die Verladerampe ist Bestandteil der Baugenehmigung des Landkreises Spree- Neiße vom 19.10.2015. Die zurzeit genutzte Verladerampe ist eine Übergangslösung und erfüllt die erforderlichen Mindestanforderungen. Frage 13: Zu Frage 17: Wie ist der aktuelle Sachstand zur Errichtung und Betrieb eines Gaslagerbehälters zur Beheizung der Sozialeinrichtungen? Zu Frage 13: Der Gaslagerbehälter ist noch nicht in Betrieb. Frage 14: Zu Frage 18: Die Landesregierung gibt an, dass sie sich bezüglich des Baufortschritts nicht an den Landkreis Spree-Neiße, sondern an das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz als zuständige immissionsschutzrechtliche Überwachungsbehörde gewendet hat. Ist das LUGV auch für die Abnahme und Kontrolle sämtlicher Baumaßnahmen verantwortlich? Wenn nein, warum wird die untere Bauaufsichtsbehörde bei der Beantwortung von Kleinen Anfragen nicht mit einbezogen ? Zu Frage 14: Mit Änderung der Bauordnung im Jahr 2003 wurde die Abnahmepflicht durch die Bauaufsicht bei Fertigstellung abgeschafft. Als Nachweis für die genehmigungskonforme Errichtung ist eine Erklärung des Objektplaners ausreichend. Die Kontrolle der Rohbaufertigstellung wurde schon vor 2003 abgeschafft. Die Behörden sind somit nicht zu einer derartigen Kontrolle verpflichtet. Durch das LUGV werden jedoch im Rahmen der Überwachung gem. § 52 BImSchG regelmäßig Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt, bei denen am Rande auch der Baufortschritt auf der Anlage zu Tage tritt, so dass i. d. R. dem LUGV der Baufortschritt zum Termin der letzten vor-Ort-Kontrolle bekannt ist, obwohl dies nicht der Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Überwachung ist. Aus diesem Grunde wurde bei der Beantwortung der Frage 18 der Kleinen Anfrage 648 das LUGV gebeten, über eventuelle Kenntnisse zum Baufortschritt zu berichten. Das LUGV ist jedoch nicht für die Abnahme und Kontrolle sämtlicher Baumaßnahmen zuständig. Frage 15: Zu Frage 19: Welche Verstöße und Versäumnisse des Anlagenbetreibers wurden bis zum 15.10.2015 festgestellt und welche Maßnahmen durch welche Behörden veranlasst ? Wann wurden behördliche Betriebskontrollen aus welchem Grund und mit welchem Ergebnis durchgeführt? Zu Frage 15: In der Zeit vom 15.11.2014 bis 29.10.2015 wurden insgesamt 13 Überprüfungen und Begehungen in der Anlage Wadelsdorf durchgeführt. Es gab bei fünf Überprüfungen geringfügige Mängel, deren kurzfristige Abstellung angeordnet und vom Betreiber durchgeführt wurde. Diese betrafen in erster Linie die Dokumentation und die Einrichtung . Es wurden unvollständige Antragsunterlagen für die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse eingereicht. Nach einer Mahnung mit Fristsetzung wurden diese vervollständigt . Folgende Begehungen wurden durch die untere Wasserbehörde bisher durchgeführt: - 26.05 2014: offizieller Begehungs-Termin mit LUGV, SPEEFA GmbH und SFI GmbH - 17.12.2014: Begehung ausschließlich entlang der Zaunanlage außerhalb des Anlagengeländes - 29.04.2015: Vor-Ort-Kontrolle aufgrund einer Anzeige vom 20.04.2015 - 30.06.2015: systematische Beurteilung der IED-Anlage im Rahmen der Anlagenkontrolle . Durch das LUGV wurden folgende Kontrollen durchgeführt: - 17.11.2014, Wiederinbetriebnahme SZA - 12.12.2014, Lüftungsanlage - 12.01.2015, Abrissmaßnahmen - 01.04.2015, Anlagenbetrieb Lüftungsanlagen - 29.04.2015, Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Cottbus - 30.06.2015, IED- Anlagenkontrolle - 11.09.2015, Anlagenkontrolle zu Abluftkaminen. Die IED-Kontrolle wurde für das Bezugsjahr 2015 am 30.06. durchgeführt. Immissionsschutzrechtlich relevante Beanstandungen zum Anlagenbetrieb wurden nicht festgestellt. Grundsätzlich wurden zu den angezeigten Sanierungsmaßnahmen nach Abschluss von Teilobjekten vor oder nach Belegung der Stallanlagen Kontrollen durch das LUGV durchgeführt.