Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/3060 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1207 des Abgeordneten Benjamin Raschke der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 6/2836 Ferkelzuchtanlage Wadelsdorf – Nachfragen zu den Antworten der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 6/1785 Wortlaut der Kleinen Anfrage 1207 vom 23.10.2015: Bei den Antworten der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 649 zur Ferkelzuchtanlage Wadelsdorf in Drucksache 6/1785 ergeben sich Ungereimtheiten und Widersprüche , um deren Auflösung wir mit weiteren Nachfragen bitten. Ich frage die Landesregierung: 1. Zu Frage 1: (Wann wurden wie viele Tiere in welche Ställe (Nr. und Bezeichnung) ein- und umgestallt?): a) Die Frage nach den Umstallungen blieb unbeantwortet. Wann wurden bis zum 15.10.2015 wie viele Tiere in welche Ställe (Nr. und Bezeichnung) umgestallt? b) Die Ställe 3 und 4 dienen dazu, Sauen aus den Deckställen 2 und 5 nach festgestellter Trächigkeit in Gruppenhaltung umzustallen. In diesen Ställen waren laut Antwort der Landesregierung 228 (03.02.2015) bzw. 232 (13.11.014) Tiere eingestallt, mehr als diese können folglich nicht geschwängert worden sein. Wenn in den Ställen 3 und 4 im März/April 2015 290 und 320 trächtige Tiere gestanden haben, woher kamen die restlichen Tiere? Wurden trächtige Tiere zur Tierhaltungsanlage nach Wadelsdorf transportiert? Wenn ja, wann wurden durch wen wie viele Tiere angeliefert? 2. Zu Frage 2: (Wann wurden wie viele Ferkel in welchem Stall (Nr. und Bezeichnung) geboren bzw. wann wird mit den ersten eigenen Zuchtferkeln gerechnet?): Zum Zeitpunkt der Antwort der Landesregierung wurden noch keine Ferkel geboren. Es wurden aber in absehbarer Zeit erste Abferkelungen erwartet. Wann wurden bis zum 15.10.2015 wie viele Ferkel in welchem Stall (Nr. und Bezeichnung) geboren? 3. Zu Frage 3: (Welche Gülleabnahmeverträge wurden bisher insgesamt vom Anlagenbetreiber wann wem vorgelegt: Bitte um Benennung der Abnehmer und jährlichen Abnahmemengen? Sind weitere Gülleabnahmeverträge in Planung, wenn ja wie viele und in welchem Umfang?): Die Landesregierung gibt bei einem jährlichen Gülleanfall von über 10.000 m3 an, dass dem Landkreis Gülleabnahmeverträge für 6.500 m3 Gülle vorliegen. Auf welcher rechtlichen Grundlage ist es möglich, eine Bau- und Betriebsgenehmigung zu erteilen, wenn zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung im Oktober 2014 (Baugenehmigung) und November 2015 (Gewährung des Bestandsschutzes und damit Betriebsgnehmigung) kein einziger Gülleabnahmevertrag vorlag und zum 29.5.2015 gerade mal die Hälfte der zu erwartenden Güllemenge abgesichert war? 4. Zu Frage 4: (Wann wurde das neue Güllelagerbecken in Betrieb genommen bzw. wann ist mit der Inbetriebnahme zu rechnen? Wieviel Gülle ist seit November 2014 angefallen und wohin wurde diese verbracht?): a) Wieso lagen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme am 15.11.2014 keine Dichtigkeitsnachweise und Prüfprotokolle vor? b) Welche Normen und Vorgaben sind bei Dichtigkeitsprüfungen einzuhalten und wo sind diese veröffentlicht? c) Wie wurden Dichtigkeitsprüfungen zu einem späteren Zeitpunkt technisch durchgeführt, wenn die Güllewanne zu diesem Zeitpunkt schon gefüllt war? Wer hat die Prüfung durchgeführt und von wem wurde der Dichtigkeitsnachweis ausgestellt? d) Was sind die Ergebnisse aller bisher vorliegenden Dichtigkeitsprüfungen von Güllewanne und Kanalisation (bitte Protokolle als Anlage beifügen) zum Schutz von Boden und Grundwasser vor Gülleeinträgen? e) Die Landesregierung gibt an, dass ihr ein Verbringen der Gülle aus der Schweinezuchtanlage nicht bekannt ist. Welche Angaben liegen den nachgeordneten Behörden bis zum 15.10.2015 vor? f) Der Staatsanwaltschaft Cottbus liegt eine Strafanzeige wegen illegaler Gülleverbringung im Wald neben der Anlage vor. Wie ist der aktuelle Stand der Ermittlungen? g) Wie viel Gülle fällt durchschnittlich pro Tag und Tier an? Passen aus Sicht der Landesregierung die Angaben zu den eingestallten Tieren und den anfallenden Güllemengen zusammen? h) Welche Güllemengen sind bis zum 15.10.2015 in der Tierhaltungsanlage angefallen und welcher Anteil wurde in welcher Form entsorgt? 5. Zu Frage 5: (Wann und mit welchem Ergebnis wurden Trink- und Brauchwasserproben (erhobene Parameter incl. ermittelte Werte bitte angeben) durch wen veranlasst ? Welche behördlichen Maßnahmen wurden im Zuge der Auswertung der Ergebnisse geprüft und ggf. veranlasst?): a) War im Altbestand der Ferkelzuchtanlage zum Zeitpunkt des damaligen Betriebs Leitungswasser in Trinkwasserqualität verfügbar? b) Hat das Trinkwasser in der Ferkelzuchtanlage Wadelsdorf vor Erteilung der Baugenehmigung im Oktober 2014 den Vorgaben der Trinkwasserverordnung entsprochen? Wenn nein, wieso wurde die Baugenehmigung trotzdem erteilt? c) Wann ist der Bauherr der Verpflichtung nachgekommen, eine Wasseraufbereitungsanlage zu installieren? d) Wann und durch wen wurde die Trinkwasserqualität seit Erteilen der Baugenehmigung überprüft und was waren jeweils die Ergebnisse? Entspricht das Trinkwasser derzeit den Vorgaben der Trinkwasserverordnung ? e) Wie viel Landwirtschaftsfläche hat der Investor in der Umgebung, um Futter für die eingestallten Tiere zu erzeugen? Welcher Anteil des Tierfutters kann hiermit selbst erzeugt werden? Welche Vorgaben sind für eine Baugenehmigung einer Tierhaltungsanlage bezüglich des Anteils von eigenen Futterflächen einzuhalten und wie bewertet die Landesregierung den Fall Ferkelzuchtanlage Wadelsdorf? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Bei der Anlage, auf die sich die Nachfragen beziehen, handelt es sich um eine so genannte „Altanlage“ für deren Errichtung und Betrieb zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) auf dem Gebiet des Landes Brandenburg am 01.07.1990 eine gültige Genehmigung vorlag. Aus Gründen des Vertrauensschutzes hat der Bundesgesetzgeber für diese Anlagen eine Regelung zum weiteren Fortbestand getroffen, mit der die Genehmigung in das neu geltende Recht übernommen wurde. Auf dieser Basis wurde die seit den 1970iger Jahren rechtmäßig bestehende Anlage angezeigt und genießt damit weiterhin Bestandsschutz . Die Anlage wurde zwischen dem 15.11.2011 und dem 13.11.2014 nicht betrieben , jedoch ist die vorhandene bestandskräftige Genehmigung für die Anlage nicht erloschen, so dass der Betrieb in zulässiger Weise wieder aufgenommen wurde . Dies wurde auch durch das Verwaltungsgericht Cottbus bestätigt. Das bedeutet, dass für den Betrieb der Anlage keine Genehmigung nach dem BIm- SchG neu zu beantragen war. Für die Sanierung der baulichen Anlagen und die damit einhergehenden Verbesserungen zum Umweltschutz, Arbeitsschutz und Tierwohl waren teilweise Baugenehmigungen nach den Vorschriften der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) erforderlich. Immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigungen waren nicht erforderlich, da durch die Sanierungsmaßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt und die Nachbarschaft hervorgerufen werden, sondern im Gegenteil Verbesserungen gegenüber dem zulässigen Betrieb der Anlage erreicht werden. Es wurde daher jeweils die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfreiheit der angezeigten Anlagenänderungen festgestellt. Der Betrieb der Anlage als solcher fällt weiterhin unter den Bestandsschutz des BImSchG, so dass der Betrieb im zugelassenen Umfang weiterhin rechtmäßig erfolgt. Vor diesem Hintergrund sind die erneuten Nachfragen wie folgt zu beantworten: Frage 1: Zu Frage 1 (Wann wurden wie viele Tiere in welche Ställe (Nr. und Bezeichnung) ein- und um-gestallt?): a) Die Frage nach den Umstallungen blieb unbeantwortet. Wann wurden bis zum 15.10.2015 wie viele Tiere in welche Ställe (Nr. und Bezeichnung) umgestallt? b) Die Ställe 3 und 4 dienen dazu, Sauen aus den Deckställen 2 und 5 nach festgestellter Trächtigkeit in Gruppenhaltung umzustallen. In diesen Ställen waren laut Antwort der Landesregierung 228 (03.02.2015) bzw. 232 (13.11.014) Tiere eingestallt, mehr als diese können folglich nicht geschwängert worden sein. Wenn in den Ställen 3 und 4 im März/April 2015 290 und 320 trächtige Tiere gestanden haben, woher kamen die restlichen Tiere? Wurden trächtige Tiere zur Tierhaltungsanlage nach Wadelsdorf transportiert? Wenn ja, wann wurden durch wen wie viele Tiere angeliefert? Zu Frage 1: a) Am 11.09.2015 wurde im Rahmen einer Kontrolle des Landesamtes für Umwelt , Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) der Tierbestand der SZA mit ca. 5.685 Tieren angegeben. Der genehmigte Tierbesatz von 6.802 wurde nicht überschritten. Nach diesem Zeitpunkt wurde durch das LUGV keine weitere Überprüfung des Tierbesatzes vorgenommen. Tierzahlen über Umstallungen innerhalb von Stallanlagen oder zwischen einzelnen Ställen einer Anlage werden durch das LUGV nicht detailliert erfasst. Es ist daher nicht möglich, die jeweilige Anzahl von Tieren in einzelnen Ställen anzugeben. Einstallungen in den sanierten Ställen wurden vom Betreiber wie folgt angegeben: Stall Datum Einstallung Stand 11.09.2015 Stall 1 (Ferkelstall) Ab 10.07.2015 Teilweise belegt Stall 2 (Deckstall) 13.11.2014 Stall 3 (Wartestall) 06.03.2015 Stall 4 (Wartestall) 17.04.2015 Stall 5 (Deckstall) 03.02.2015 Stall 6 a (Abferkelstall) 22.05.2015 Stall 6 b (Abferkelstall) 30.05.2015 * Stall 6 c (Abferkelstall) 02.06.2015 * Stall 7 a (Abferkelstall) 05.06.2015 * Stall 7 b (Abferkelstall) 16.05.2015 * Stall 7 c (Abferkelstall) 22.06.2015 * Stall 8 Sanierung Stall 9 22.08.2015 Stall 11 Sanierung * Betriebsinterne Bezeichnung der Stallabteile b) Es liegen aus dem Vollzug der Tierschutznutztierhaltungsverordnung keine Informationen über die Herkunft und Anzahl gedeckter Sauen und deren Zuordnung zu verschiedenen Ställen vor. Frage 2: Zu Frage 2 (Wann wurden wie viele Ferkel in welchem Stall (Nr. und Bezeichnung) geboren bzw. wann wird mit den ersten eigenen Zuchtferkeln gerechnet?): Zum Zeitpunkt der Antwort der Landesregierung wurden noch keine Ferkel geboren. Es wurden aber in absehbarer Zeit erste Abferkelungen erwartet. Wann wurden bis zum 15.10.2015 wie viele Ferkel in welchem Stall (Nr. und Bezeichnung) geboren? Zu Frage 2: Es liegen aus dem Vollzug der Tierschutznutztierhaltungsverordnung keine Informationen über den Zeitpunkt der Abferkelungen und die Anzahl geworfener Ferkel vor. Frage 3: Zu Frage 3 (Welche Gülleabnahmeverträge wurden bisher insgesamt vom Anlagenbetreiber wann wem vorgelegt: Bitte um Benennung der Abnehmer und jährlichen Abnahmemengen? Sind weitere Gülleabnahmeverträge in Planung, wenn ja wie viele und in welchem Umfang?): Die Landesregierung gibt bei einem jährlichen Gülleanfall von über 10.000 m3 an, dass dem Landkreis Gülleabnahmeverträge für 6.500 m3 Gülle vorliegen. Auf welcher rechtlichen Grundlage ist es möglich, eine Bau- und Betriebsgenehmigung zu erteilen, wenn zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung im Oktober 2014 (Baugenehmigung ) und November 2015 (Gewährung des Bestandsschutzes und damit Betriebsgenehmigung ) kein einziger Gülleabnahmevertrag vorlag und zum 29.5.2015 gerade mal die Hälfte der zu erwartenden Güllemenge abgesichert war? Zu Frage 3: Grundsätzlich ist die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Tierhaltungsanlage zulässig, soweit gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG nachgewiesen wird, dass entstehende Abfälle (dazu gehören bei Tierhaltungsanlagen auch tierische Exkremente) vermieden, nicht vermeidbare Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden. Die Vermeidung tierischer Nebenprodukte in Form von Gülle oder Mist ist nicht möglich. Eine innerbetriebliche Verwertung kann z. B. durch Betrieb einer Biogasanlage oder Verwendung als Wirtschaftsdünger auf eigenen Landwirtschaftsflächen erfolgen. Eine Beseitigung kann durch die Abgabe an eine externe Biogasanlage, an einen Landwirtschaftsbetrieb zum Einsatz als Wirtschaftsdünger , Überlassung an einen Transporteur oder eine Güllebörse erfolgen. Alle diese Wege zum Umgang mit im Betrieb anfallender Gülle sind zulässig und können als Nachweise für das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen herangezogen werden. Die Vorlage von Gülleabnahmeverträgen ist daher nur ein möglicher Entsorgungsweg. Im vorliegenden Fall war die Erteilung einer „Betriebsgenehmigung“ nicht erforderlich , da der Betrieb der Anlage vom Bestandsschutz der Altanlage nach § 67 a BIm- SchG umfasst ist. Der Bestandsschutz wird durch unmittelbar geltende gesetzliche Regelung gewährt und nicht durch behördliche Entscheidung. Es hat daher keine „Gewährung von Bestandsschutz“ stattgefunden, mithin waren auch keine anderen Nachweise zu führen als das Vorliegen einer bestandskräftigen Genehmigung. We- gen des oben beschriebenen immissionsschutzrechtlichen Bestandsschutzes der Ferkelzuchtanlage ist auch für die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Güllelagerbehälters die Vorlage von entsprechenden Gülleabnahmeverträgen nicht erforderlich. Während des laufenden Betriebs hat der Betreiber nachzuweisen, dass und auf welchem Weg eine ordnungsgemäße Verwertung oder Entsorgung der Gülle erfolgt ist. Frage 4: Zu Frage 4 (Wann wurde das neue Güllelagerbecken in Betrieb genommen bzw. wann ist mit der Inbetriebnahme zu rechnen? Wieviel Gülle ist seit November 2014 angefallen und wohin wurde diese verbracht?): a) Wieso lagen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme am 15.11.2014 keine Dichtigkeitsnachweise und Prüfprotokolle vor? b) Welche Normen und Vorgaben sind bei Dichtigkeitsprüfungen einzuhalten und wo sind diese veröffentlicht? c) Wie wurden Dichtigkeitsprüfungen zu einem späteren Zeitpunkt technisch durchgeführt, wenn die Güllewanne zu diesem Zeitpunkt schon gefüllt war? Wer hat die Prüfung durchgeführt und von wem wurde der Dichtigkeitsnachweis ausgestellt? d) Was sind die Ergebnisse aller bisher vorliegenden Dichtigkeitsprüfungen von Güllewanne und Kanalisation (bitte Protokolle als Anlage beifügen) zum Schutz von Boden und Grundwasser vor Gülleeinträgen? e) Die Landesregierung gibt an, dass ihr ein Verbringen der Gülle aus der Schweinezuchtanlage nicht bekannt ist. Welche Angaben liegen den nachgeordneten Behörden bis zum 15.10.2015 vor? f) Der Staatsanwaltschaft Cottbus liegt eine Strafanzeige wegen illegaler Gülleverbringung im Wald neben der Anlage vor. Wie ist der aktuelle Stand der Ermittlungen ? g) Wie viel Gülle fällt durchschnittlich pro Tag und Tier an? Passen aus Sicht der Landesregierung die Angaben zu den eingestallten Tieren und den anfallenden Güllemengen zusammen? h) Welche Güllemengen sind bis zum 15.10.2015 in der Tierhaltungsanlage angefallen und welcher Anteil wurde in welcher Form entsorgt? Zu Frage 4: a) Die Güllewannen wurden erst nach Fertigstellung, aber vor kompletter Einstallung (sh. unter c) auf Dichtigkeit geprüft. Die Ergebnisse der Dichtheitsprüfung müssen erst vor der Inbetriebnahme des Güllelagerbehälters vorliegen. Eine Wiederinbetriebnahme der Schweinezuchtanlage ist auch möglich, wenn die Güllelagerung auf andere Art und Weise abgesichert wird. b) Im § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 320 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, sind die Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen festgeschrieben. In der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 19. Oktober 1995 (GVBl.II/95, [Nr. 68], S.634) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2009 (GVBl.II/09, [Nr. 46]) (VAWS) sind im § 3 die Grundsatzanforderungen festgehalten. Weiterhin ist die DIN 11622 zu beachten . Die DIN kann unter folgendem Link bezogen werden: http://www.beuth.de/de/norm/din-11622-2/238103642 c) Die Güllewannen wurden nach Fertigstellung auf Dichtigkeit geprüft. Im Anschluss wurde dann eingestallt. Bei den ersten Dichtigkeitsprüfungen im Dezember waren wenige Tiere eingestallt. Es fiel geringfügig Gülle an. Die Güllewanne wurden zur Dichtigkeitsprüfung mit Wasser aufgefüllt. Dieses Gemisch verblieb in der Güllewanne bis zum Betrieb des Güllebehälters. Die Prüfung wurde von Sachverständigen durchgeführt. Diese fertigten Prüfprotokolle an, welche der Unteren Wasserbehörde zur Prüfung vorgelegt wurden . Der Güllebehälter wurde von der ISB Ideal System Bau GmbH & Co. KG auf Dichtigkeit geprüft. Die „Zimmermann Entsorgung GmbH & Co KG“ prüfte die 2 Vorgruben zwischen den Ställen und Stallgebäude 2, 3 und 5 mit Rohrleitung zum Stallgebäude 6. Die “Bautenschutz Brauße GmbH“ prüfte die Buchten 1 bis 3 im Stall 1 incl. der dazugehörigen Rohrleitungen sowie die Stallgebäude 4, 6, 7, 8, 9 und 11 mit den dazugehörigen Rohrleitungen. d) Nach Prüfung der eingereichten Dichtigkeitsprotokolle ist die Dichtheit der jeweiligen Güllekeller, Rohrleitungen und Vorgruben nachgewiesen. Eine Veröffentlichung der Prüfprotokolle kann aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgen. Eine Einsichtnahme wäre aber möglich. e) Dem SG Landwirtschaft liegen bisher keine Angaben zur Verbringung der Schweinegülle aus der SZA Wadelsdorf vor. Durch den Fachbereich Bauordnung des Landkreises Spree-Neiße (FB Bauordnung) erhielt das Sachgebiet (SG) Landwirtschaft per Mail vom 26.10.2015 lediglich Kenntnis davon, dass der Anlagenbetreiber zum 21.10.2015 u.a. die Fertigstellung des neuen Güllebehälters angezeigt hat. Erst nach der Inbetriebnahme des Güllebehälters (6.334 m³) wäre die Abgabe der Gülle aus der Tierproduktionsanlage möglich. Ob der Anlagenbetreiber seiner Pflicht gemäß § 5 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger nachgekommen ist (Mitteilung an das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung – LELF - einen Monat vor dem erstmaligen gewerbsmäßigen Inverkehrbringen der anfallenden Schweinegülle), konnte das SG Landwirtschaft in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht in Erfahrung bringen. f) Der aktuelle Stand der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Cottbus ist nicht bekannt. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 29.04.2015 war keine Gülleverbringung ersichtlich . g) In der derzeit gültigen Düngeverordnung (Anlage 5 – zu § 4 Abs. 3 DüV) ist der Gülleanfall in 6 Monaten je belegtem Stallplatz inklusive Tränk- und Reinigungswasser entsprechend dem Tierproduktionsverfahren je Tierart (hier: Ferkelerzeugung Nr. 25 bis 42) in Spalte 5 vorgegeben. Daraus kann man den täglichen Gülleanfall je Produktionsverfahren wie folgt ableiten. Produktionsverfahren Gülleanfall je belegtem Stallplatz pro Tag in m³ (inclusive Tränke- und Reinigungswasser ) Jungsauenaufzucht 0,004931 Jungsaueneingliederung 0,006849 Sauenhaltung 0,010959 spezialisierte Ferkelaufzucht 0,001644 Eberhaltung 0,009863 h) Auf der Grundlage der vom Anlagenbetreiber mit der Mail vom 29.10.2015 mitgeteilten Einstallungsdaten und dem Tierbestand per 11.09.2015 (nach den Angaben vom LUGV) ist von einem Gülleanfall per 15.10.2015 entsprechend der Vorgaben der derzeit gültigen Düngeverordnung von insgesamt ca. 3058 m³ auszugehen. Das ist eine Hochrechnung, bei der Leerstände und damit Bestandsschwankungen usw. keine Berücksichtigung finden. Frage 5: Zu Frage 5: (Wann und mit welchem Ergebnis wurden Trink- und Brauchwasserproben (erhobene Parameter incl. ermittelte Werte bitte angeben) durch wen veranlasst ? Welche behördlichen Maßnahmen wurden im Zuge der Auswertung der Ergebnisse geprüft und ggf. veranlasst?): a) War im Altbestand der Ferkelzuchtanlage zum Zeitpunkt des damaligen Betriebs Leitungswasser in Trinkwasserqualität verfügbar? b) Hat das Trinkwasser in der Ferkelzuchtanlage Wadelsdorf vor Erteilung der Baugenehmigung im Oktober 2014 den Vorgaben der Trinkwasserverordnung entsprochen? Wenn nein, wieso wurde die Baugenehmigung trotzdem erteilt? c) Wann ist der Bauherr der Verpflichtung nachgekommen, eine Wasseraufbereitungsanlage zu installieren? d) Wann und durch wen wurde die Trinkwasserqualität seit Erteilen der Baugenehmigung überprüft und was waren jeweils die Ergebnisse? Entspricht das Trinkwasser derzeit den Vorgaben der Trinkwasserverordnung? e) Wie viel Landwirtschaftsfläche hat der Investor in der Umgebung, um Futter für die eingestallten Tiere zu erzeugen? Welcher Anteil des Tierfutters kann hiermit selbst erzeugt werden? Welche Vorgaben sind für eine Baugenehmigung einer Tierhaltungsanlage bezüglich des Anteils von eigenen Futterflächen einzuhalten und wie bewertet die Landesregierung den Fall Ferkelzuchtanlage Wadelsdorf? Zu Frage 5: a) Es ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der ursprünglichen Genehmigung Wasser mit Trinkwasserqualität vorhanden war, da andernfalls die Genehmigung nicht erteilt worden wäre. Es handelt sich dabei jedoch nicht um Leitungswasser, sondern die Versorgung erfolgt durch ein eigenes Wasserwerk. b) – d) Im Rahmen eines Bauordnungsverfahrens wurde dem Gesundheitsamt des Landkreises Spree-Neiße das Vorhaben angezeigt und in dem Zusammenhang auf den Sozialtrakt mit Trinkwassernutzung hingewiesen. Das Gesundheitsamt hat daraufhin die Anlage gemäß Trinkwasserverordnung als eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchstabe b (dezentrales kleines Wasserwerk) eingestuft und Untersuchungen gemäß Trinkwasserverordnung angeordnet. Die ersten Untersuchungsbefunde mit Stand vom Dezember 2014 zeigten eine Grenzwertüberschreitung für die Parameter Eisen und Mangan sowie einen mikrobiologisch auffälligen Befund für den Parameter Enterokokken . Vom Gesundheitsamt wurde verfügt, dass die Wasserversorgungsanlage durch eine Fachfirma zu überprüfen ist. Weiterhin wurde die Nutzung als Trinkwasser für die Beschäftigten untersagt. Vom Anlagenbetreiber wurde zugesichert , dass die Versorgung über abgepacktes Trinkwasser sichergestellt wird. Nach Überprüfung der Anlage zeigten die Untersuchungen vom Frühjahr 2015 unauffällige mikrobiologische Befunde. Die Grenzwertüberschreitung für die Parameter Eisen und Mangan blieb aber weiterhin bestehen. Vom Ge- sundheitsamt wurde eingeschätzt, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und somit diese Abweichung vom Grenzwert gemäß § 9 Absatz 5 der Trinkwasserverordnung geduldet wird. Der Anlagenbetreiber wollte aber darüber hinaus weiterhin die Beschäftigten mit abgepacktem Wasser versorgen und zusätzlich eine Aufbereitungsanlage installieren . Während der Duldung durch das Gesundheitsamt und bis zur Fertigstellung der Aufbereitungsanlage wurden keine weiteren Untersuchungen veranlasst . Nach Information des Gesundheitsamtes wurde die Wasseraufbereitungsanlage Ende September fertiggestellt. Durch das Gesundheitsamt wurde am 1. Oktober 2015 die abschließende Untersuchung zur nun bestehenden Trinkwasserqualität verfügt. Die Ergebnisse dazu liegen noch nicht vor. Das Gesundheitsamt wird per Bescheid die Verpflichtung zur weiteren jährlichen Untersuchung dieser Wasserversorgungsanlage nach Trinkwasserverordnung verfügen. e) Der Schweinemast- und Zuchtbetrieb Wadelsdorf verfügt über keine Flächen zur Erzeugung von Tierfutter. Die Verfügbarkeit von Flächen zur Tierfutterherstellung ist keine Genehmigungsvoraussetzung für die Genehmigung von Tierhaltungsanlagen, sofern es sich nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) handelt. Die Ferkelzuchtanlage ist kein landwirtschaftlicher Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die Landesregierung hält den Betrieb daher auch unter diesem Aspekt für rechtskonform.