Datum des Eingangs: 16.12.2014 / Ausgegeben: 22.12.2014 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/309 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 63 des Abgeordneten Steeven Bretz der CDU-Fraktion Drucksache 6/139 Bachelor- Abschlüsse der Hoffbauer Berufsakademie Brandenburg Wortlaut der Kleinen Anfrage 63 vom 19.11.2014 Die Hoffbauer Berufsakademie Brandenburg bietet in Potsdam zwei Studiengänge mit dem Abschluss „Bachelor of Arts (Berufsakademie Brandenburg)“ an. Die beiden dualen Studien- gänge tragen die Titel „Musikpädagogik und Musikvermittlung in sozialer Arbeit“ und „Spra- che und Sprachförderung in sozialer Arbeit“. Nach Aussagen von Absolventen erhalten sie mit diesen Bachelorabschlüssen keine staatliche Anerkennung für die sozialen Berufe (z.B. als Sozialarbeiter(in) und als Erzieher(in)) und damit keinen entsprechenden beruflichen, akademischen Zugang. Die Erteilung der staatlichen Anerkennung gibt den Arbeitgebern die formale Sicherheit, dass die für die Ausübung des Berufs erforderliche Qualifikation erwor- ben worden ist. Ich frage die Landesregierung: 1. Welchen Kenntnisstand hat die Landesregierung über die Hoffbauer Berufsakademie Brandenburg und ihre angebotenen Studiengänge? 2. In welchem Zeitrahmen wurde die Frage der staatlichen Anerkennung der jeweiligen o.g. Bachelor-Abschlüsse als Qualifikation zu den sozialen Berufen geprüft? 3. Wann wurden der Hoffbauer Berufsakademie Brandenburg die Prüfergebnisse mitge- teilt? 4. Welche Prüfergebnisse wurden der Hoffbauer Berufsakademie Brandenburg mitge- teilt? 5. Welche Begründungen wurden der Hoffbauer Berufsakademie Brandenburg in Bezug auf diese Prüfungsergebnisse mitgeteilt (bitte ausführlich)? 6. Sieht die Landesregierung eine Benachteiligung der Absolventen dieser dualen Stu- diengänge gegenüber Bachelor-Abschlüssen von Fachhochschulen und Universitä- ten? 7. Zu welchen Berufen qualifizieren die o.g. Bachelor-Abschlüsse der Hoffbauer Berufs- akademie Brandenburg? 8. Inwieweit stimmt die Landesregierung der Aussage der Hoffbauer Berufsakademie Brandenburg zu, dass mit den erworbenen Bachelor-Abschlüssen der o.g. Studien- gänge die Aufnahme eines weiterführenden Masterstudiums an einer Hochschulein- richtung möglich sei? 9. Besteht die Möglichkeit, dass den beiden Bachelor-Abschlüssen der Hoffbauer Berufsakademie Brandenburg eine staatliche Anerkennung für die sozialen Berufe er- teilt wird? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welchen Kenntnisstand hat die Landesregierung über die Hoffbauer Berufsakademie Bran- denburg und ihre angebotenen Studiengänge? Zu Frage 1: Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur als zuständiges Ressort der Lan- desregierung für die staatliche Anerkennung privater Bildungseinrichtungen des tertiären Bereichs nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz ist über die Hoffbauer Berufsaka- demie und deren Ausbildungsangebote informiert. Die Hoffbauer Berufsakademie ist mit Bescheid vom 28.Juni 2010 mit Wirkung zum 01.September 2010 als Berufsakademie staat- lich anerkannt worden. Die Anerkennung umfasst die Ausbildungsgänge „Sprache und Sprachförderung in Sozialer Arbeit“ sowie „ Musikpädagogik und Musikvermittlung in Sozia- ler Arbeit“. Die Ausbildungsgänge sind durch die Zentrale Evaluations- und Akkreditierungs- agentur Hannover – ZEvA - akkreditiert. Frage 2: In welchem Zeitrahmen wurde die Frage der staatlichen Anerkennung der jeweiligen o.g. Bachelor-Abschlüsse als Qualifikation zu den sozialen Berufen geprüft? Zu Frage 2: Zu unterscheiden ist die staatliche Anerkennung der Bildungseinrichtung als Berufsakade- mie nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz und in Abgrenzung hierzu die staatliche Anerkennung von Bachelorabschlüssen nach dem Brandenburgischen Sozialberufsgesetz. Mit der staatlichen Anerkennung als Berufsakademie gemäß Brandenburgischem Hoch- schulgesetz ist weder eine Prüfung noch eine Feststellung verbunden, zur Ausübung wel- cher Berufe die an der Berufsakademie erworbenen Bachelorabschlüsse befähigen. Daher war die Qualifikation zu sozialen Berufen kein Gegenstand der staatlichen Anerkennung nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz. In Bezug auf die staatliche Anerkennung nach dem Brandenburgischen Sozialberufsgesetz fragte die Hoffbauer-Stiftung im Oktober 2010 beim zuständigen Ministerium für Arbeit, So- ziales, Frauen und Familie an, ob die künftigen Absolventen der von ihr eingerichteten Ba- chelorstudiengänge eine staatliche Anerkennung nach dem Brandenburgischen Sozialbe- rufsgesetz erhalten können. Diese Frage wurde im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2010 geprüft. Frage 3: Wann wurden der Hoffbauer Berufsakademie Brandenburg die Prüfergebnisse mitgeteilt? Zu Frage 3: Die Ergebnisse der Prüfung nach dem Brandenburgischen Sozialberufsgesetz wurden am 22. Dezember 2010 auf elektronischem Weg und am 18. Januar 2011 durch den Minister für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie in einem persönlichen Gespräch in der Hoffbauer Berufsakademie Brandenburg mitgeteilt. Frage 4: Welche Prüfergebnisse wurden der Hoffbauer Berufsakademie Brandenburg mitgeteilt? Zu Frage 4: Der Hoffbauer Berufsakademie Brandenburg wurde mitgeteilt, dass eine Erteilung der staat- lichen Anerkennung der Absolventen o.a. Abschlüsse nach dem Brandenburgischen Sozial- berufsgesetz nach den vorgelegten Studienkonzepten nicht möglich ist. Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Anerkennung ist nach dem Brandenburgischen Sozialberufsge- setz der Nachweis der Absolvierung eines grundständigen, generalistischen Studiengangs der Sozialen Arbeit nach den Maßgaben des Sozialberufsgesetzes. Die staatliche Anerkennung ist eine Berufszulassung, ohne die eine Arbeitsaufnahme als Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin bzw. Sozialarbeiter/Sozialpädagoge nicht möglich ist. Vo- raussetzung für die staatliche Anerkennung ist, dass die Antragstellerinnen und Antragsteller durch ihre inhaltlich breit angelegte Ausbildung für alle Arbeitsfelder der sozialen Arbeit hin- reichend befähigt worden sind. Hierauf sollen sich auch die unterschiedlichen Träger der sozialen Arbeit verlassen können. Dem entspricht, dass die Absolventinnen und Absolventen der generalistischen Studiengänge der sozialen Arbeit mit der staatlichen Anerkennung auch eine wesentliche Voraussetzung für die in der Brandenburger Laufbahnverordnung, Lauf- bahn besonderer Fachrichtungen/Sozialer Dienst verankerte Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst erworben haben. Bei den o.g. beiden Ausbildungsgängen der Hoffbauer Berufsakademie Brandenburg handelt es sich um stark spezialisierte Bachelorausbildungen, die nicht die breiten Kenntnisse und Befähigungen wie ein generalistisch angelegter Studiengang „Soziale Arbeit“ vermitteln. Der Hoffbauer Berufsakademie wurde daher geraten, die Ausbildungsgangskonzeptionen nach Inhalt und Umfang den generalistisch ausgerichteten Studieninhalten des Studiengangs So- ziale Arbeit anzugleichen und dabei u.a. rechtliche und sozialpolitische Grundlagen in deut- lich größerem Umfang aufzunehmen. Frage 5: Welche Begründungen wurden der Hoffbauer Berufsakademie Brandenburg in Bezug auf diese Prüfungsergebnisse mitgeteilt (bitte ausführlich)? Zu Frage 5: Siehe Antwort zu Frage 4. Frage 6: Sieht die Landesregierung eine Benachteiligung der Absolventen dieser dualen Studiengän- ge gegenüber Bachelor-Abschlüssen von Fachhochschulen und Universitäten? Zu Frage 6: Die Hoffbauer Berufsakademie Brandenburg hat in eigener Verantwortung ihre hochspezia- lisierten Ausbildungsangebote entwickelt. Eine Verständigung mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie und dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport zu den Anforderungen an die staatliche Anerkennung der Absolventinnen/Absolventen fand im Vor- feld, d.h. vor der Einrichtung dieser Ausbildungsgänge und vor Aufnahme des Ausbildungs- betriebs, nicht statt. Eine Benachteiligung der Absolventinnen und Absolventen dieser Ausbildungsgänge gegen- über Bachelor-Abschlüssen von Fachhochschulen liegt nicht vor, da die Anforderungen an die staatliche Anerkennung für alle Absolventinnen/Absolventen von Ausbildungs- bzw. Stu- diengängen der sozialen Arbeit gleich sind. Der Vorgabe nach § 88 Abs. 2 BbgHG, wonach Bachelorabschlüsse an Berufsakademien die gleichen Berechtigungen wie solche einer Hochschule verleihen, ist damit Rechnung getragen. Unabhängig von der Frage der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeite- rin/Sozialpädagogin bzw. Sozialarbeiter/Sozialpädagoge wurde im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport eine Regelung getroffen, wonach für die Absol- ventinnen und Absolventen o.a. Ausbildungsgänge die Möglichkeit besteht, Zugang zum Arbeitsfeld der Kindertagesbetreuung zu erhalten. Beantragt ein Kita-Träger bei der obersten Landesjugendbehörde die Erlaubnis zur Beschäftigung einer Absolventin bzw. eines Absol- venten o.a. BA-Ausbildungsgänge der Hoffbauer Berufsakademie, so kann dies genehmigt werden, wenn die Absolvierung eines Zusatzmoduls zur Erlangung gleichartiger und gleich- wertiger Qualifikationen gemäß § 10 Absatz 1 Kita-Personalverordnung nachgewiesen wird. Damit zählen auch diese Personen zu den geeigneten pädagogischen Fachkräften wie staat- lich anerkannte Erzieherinnen/Erzieher oder staatlich anerkannte Kindheitspädagogin- nen/Kindheitspädagogen oder staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen gemäß § 9 Absatz 1 Kita-Personalverordnung. Auch ohne ein solches Genehmigungsverfah- ren besteht gem. § 10 Abs. 4 KitaPersV die Möglichkeit der Beschäftigung in einer Kinderta- gesstätte zur Ergänzung des fachlichen Profils der Einrichtung mit einer anteiligen Anrech- nung auf den Personalschlüssel. Frage 7: Zu welchen Berufen qualifizieren die o.g. Bachelor-Abschlüsse der Hoffbauer Berufsakade- mie Brandenburg? Zu Frage 7: Diese Frage richtet sich vorrangig an die Hoffbauer Berufsakademie Brandenburg selbst, bei der es sich um eine nichtstaatliche Einrichtung handelt. Im Rahmen der staatlichen Anerkennung nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz wurden die Ergebnisse der Begutachtung durch die Akkreditierungsagentur ZEvA im Rah- men der Akkreditierung der Ausbildungsgänge vorgelegt. Die ZEvA hat in ihrer Prüfung festgestellt, dass der Ausbildungsgang „Musikpädagogik und Musikvermittlung in Sozialer Arbeit“ in idealer und berufsqualifizierender Weise die Vermitt- lung von Fachwissen im Bereich der Musikpädagogik, Musiktherapie und Musikvermittlung und fachübergreifendem Transferwissen in sozialdiakonischen, auf Wohlfahrtseinrichtungen ausgelegten Arbeitsbereichen gewährleistet. Entsprechend kam die Akkreditierungskom- mission zu dem Schluss, dass der Ausbildungsgang in seiner Konzeption auf die Ausbildung in sozialer Arbeit in ihrer vollen Breite, angefangen von elementarer musikalischer Bildung in Kindertagesstätten, über die Arbeit in schulischen Ganztagsbereichen, der Arbeit mit Men- schen mit Behinderung, der Beschäftigung in der Altenpflege bis hin zu ausgewählten musik- therapeutischen Angeboten abzielt. Für den Ausbildungsgang „Sprache und Sprachförderung in Sozialer Arbeit“ ist durch die ZEvA festgestellt worden, dass dieser in idealer und berufsqualifizierender Weise die Ver- mittlung von Fachwissen im Bereich der Sprachwissenschaft, Sprachtherapie und Sprach- förderung und fachübergreifendem Transferwissen in sozialdiakonischen, auf Wohlfahrtsein- richtungen ausgelegten Arbeitsbereichen umfasst und dass die duale Ausbildung hierbei die Vermittlung methodischer und generischer Kompetenzen, die den neuesten Forschungen auf diesem Gebiet entsprechen, gewährleistet. Entsprechend kam die Akkreditierungsagen- tur zu dem Schluss, dass der Ausbildungsgang auf soziale Arbeit in ihrer vollen Breite, ange- fangen von elementarer Bildung in Kitas, über die Arbeit in schulischen Ganztagsbereichen, der Arbeit mit Menschen mit Behinderung, der Beschäftigung in der Altenpflege bis hin zur Förderung von Kranken abzielt. Frage 8: Inwieweit stimmt die Landesregierung der Aussage der Hoffbauer Berufsakademie zu, dass mit den erworbenen Bachelor-Abschlüssen der o.g. Studiengänge die Aufnahme eines wei- terführenden Masterstudiums an einer Hochschuleinrichtung möglich sei. zu Frage 8: Es trifft zu, dass Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang grundsätzlich ein ers- ter berufsqualifizierender Hochschulabschluss, also namentlich ein Bachelorgrad, ist und die Bachelorabschlüsse der Hoffbauer Berufsakademie gemäß § 88 Abs. 2 BbgHG die gleichen Berechtigungen wie solche einer Hochschule verleihen. Frage 9: Besteht die Möglichkeit, dass den beiden Bachelor-Abschlüssen der Hoffbauer Berufsaka- demie Brandenburg eine staatliche Anerkennung für die sozialen Berufe erteilt wird? Zu Frage 9 Die Gründe dafür, dass die beiden Bachelor-Ausbildungsgänge in der bisherigen Form keine ausreichende Grundlage für eine staatliche Anerkennung nach dem Sozialberufsgesetz Brandenburg darstellen, sind in der Antwort zu Frage 4 dargelegt. Die Landesregierung wird selbstverständlich bei einer veränderten Ausbildungsgangskonzeption der Hoffbauer Berufs- akademie diese Frage erneut bewerten.