Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/3123 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1205 der Abgeordneten Kerstin Kircheis der SPD-Fraktion Drucksache 6/2823 Standardanpassungen Wortlaut der Kleinen Anfrage 1205 vom 22.10.2015: In der Online-Ausgabe der Märkischen Allgemeinen Zeitung vom 10.09.2015 wird der Minister des Innern und für Kommunales in einem Bericht über eine Veranstaltung in Lübben am 09.09.2015 mit den Worten wiedergegeben: „Zudem sicherte er zu, dass niemand wegen der Reform eine erhöhte Kreisumlage zahlen muss, mögliche Differenzen werde das Land ausgleichen. Und eine Stadt, die ihren Status als Kreisstadt verliert, soll entschädigt werden. Es darf auch nicht zu einer Senkung der Standards kommen‘, so Schröter“. 1. Steht die Zusicherung des Ministers des Innern und für Kommunales, dass niemand wegen der Reform eine höhere Kreisumlage zahlen muss, unter einem zeitlichen Vorbehalt? Für wie viele Jahre wird die Landesregierung garantieren, dass keine Stadt oder Gemeinde wegen der Reform eine höhere Kreisumlage zahlen muss? 2. Ist es zur Umsetzung der Zusicherung des Ministers des Innern erforderlich, den weiten Ermessens- und Entscheidungsspielraum der Kreistage bei der Festsetzung der Höhe der Kreisumlage gesetzlich einzuschränken (z.B. durch Einführung einer Genehmigungspflicht)? 3. In welcher Höhe sind in der Finanzplanung des Landes Mittel für den Ausgleich möglicher Differenzen zu veranschlagen? 4. Soll der Ausgleich möglicher Differenzen aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleiches finanziert werden? 5. Soll die Entschädigung einer Stadt, die ihren Status als Kreisstadt verliert, in Geld geleistet werden? Sollen diese Geldzahlungen befristet werden? 6. Soll die Kreissitzentschädigung aus dem kommunalen Finanzausgleich finanziert werden? 7. Wo sieht die Landesregierung im Zusammenhang mit der Reform Standardunterschiede zwischen Kommunen (bitte Beispiele nennen)? 8. Auf welches Beispiel bezog sich die Aussage des Ministers, es dürfe zu keiner Senkung von Standards kommen? 9. Ist es zur Gewährleistung des Ziels des Ministers, es dürfe im Zuge der Reform nicht zu Standardabsenkungen kommen, erforderlich, Standards durch Verwaltungsvorschriften oder Gesetze vor einer Senkung durch einen neu gebildeten Kreis zu schützen? 10. Sollen unterschiedliche Standards nach einer Kreisfusion dauerhaft fortgeschrieben werden oder ist es Ziel des Ministers des Innern und für Kommunales, im gesamten Kreisgebiet eine Angleichung auf das höhere Niveau zu erreichen? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Verwaltungsstrukturreform 2019 und den zugehörigen Reformgesetzen ist ein Leitbild zugrunde zu legen. Die Landesregierung hat dem Landtag einen Entwurf des Leitbildes für die Verwaltungsstrukturreform 2019 vorgelegt. Das Leitbild soll eine hohe demokratische Legitimation besitzen. Daher soll im Rahmen eines breiten öffentlichen Dialogs dieser Entwurf mit den Bürgerinnen und Bürgern, aber auch mit möglichst vielen gesellschaftlichen Gruppen, Verbänden, der Wirtschaft sowie Interessensvertretern diskutiert werden. Dies ist ein ergebnisoffener Prozess. Im Anschluss wird der Landtag über den Leit-bildentwurf entscheiden. Frage 1: Steht die Zusicherung des Ministers des Innern und für Kommunales, dass niemand wegen der Reform eine höhere Kreisumlage zahlen muss, unter einem zeitlichen Vorbehalt? Für wie viele Jahre wird die Landesregierung garantieren, dass keine Stadt oder Gemeinde wegen der Reform eine höhere Kreisumlage zahlen muss? zu Frage 1: Eine Zusicherung seitens des Ministers des Innern und für Kommunales in der von der Märkischen Allgemeinen Zeitung beschriebenen Weise, hat es nicht gegeben. Im Entwurf des Leitbildes der Landesregierung ist zum Thema Kreisumlage unter Ziff. 10 Absatz 4 ausgeführt: „Zusätzliche finanzielle Belastungen, die mit dem Übergang von Aufgaben der kreisfreien Städte auf die neuen Landkreise verbunden sind und nicht durch die künftig von diesen Städten zu zahlende Kreisumlage abgedeckt werden können, sollen mittels eines Standardanpassungszuschusses über einen angemessenen Zeitraum kompensiert werden. Diesen Zuschuss sollen auch die neu gegliederten Landkreise erhalten, wenn Standardanpassungen notwendig sind. Denn in Folge von Einkreisungen und der Bildung neuer Landkreise sollen die Kreisumlagen nicht erhöht werden müssen. Frage 2: Ist es zur Umsetzung der Zusicherung des Ministers des Innern erforderlich, den weiten Ermessens- und Entscheidungsspielraum der Kreistage bei der Festsetzung der Höhe der Kreisumlage gesetzlich einzuschränken (z. B. durch Einführung einer Genehmigungspflicht )? zu Frage 2: Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Darüber hinaus kann mitgeteilt werden , dass die Landesregierung keine Gesetzesinitiativen zur Einschränkung der Ermessens - und Entscheidungsspielräume der Kreistage bei der Festsetzung des Hebesatzes der Kreisumlage gemäß § 130 BbgKVerf erwägt. Auch die Einführung von zusätzlichen kommunalaufsichtlichen Genehmigungen zur Beschränkung der Höhe des Hebesatzes der Kreisumlage ist nicht geplant. Frage 3: In welcher Höhe sind in der Finanzplanung des Landes Mittel für den Ausgleich möglicher Differenzen zu veranschlagen? Frage 4: Soll der Ausgleich möglicher Differenzen aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleiches finanziert werden? Frage 5: Soll die Entschädigung einer Stadt, die ihren Status als Kreisstadt verliert, in Geld geleistet werden? Sollen diese Geldzahlungen befristet werden? Frage 6: Soll die Kreissitzentschädigung aus dem kommunalen Finanzausgleich finanziert werden? zu den Fragen 3 bis 6: Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Im Leitbildentwurf der Landesregierung (Landtagsdrucksache 6/1788) ist keine Kreissitz-Entschädigung vorgesehen. Die Ausgestaltung eines möglichen Standardanpassungsszuschusses wird im Rahmen des breiten öffentlichen Dialoges und im Landtag diskutiert. Der Meinungsbildungsprozess innerhalb der Landesregierung ist noch nicht abgeschlossen Frage 7: Wo sieht die Landesregierung im Zusammenhang mit der Reform Standardunterschiede zwischen Kommunen (bitte Beispiele nennen)? zu Frage 7: Die Landesregierung geht davon aus, dass Ermessens- und Beurteilungsspielräume der eigenständigen Landkreise und kreisfreien Städten bereits bisher zu Unterschieden in der Aufgabenwahrnehmung führten. Als ein Beispiel kann dabei die Erledigung der kreislichen Aufgabe der öffentlichen Jugendhilfe genannt werden. Das Ergebnis der überörtlichen Prüfung der Landkreise als Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann unter www.mik.brandenburg.de (Kommunales Prüfungsamt) abgerufen werden. Frage 8: Auf welches Beispiel bezog sich die Aussage des Ministers, es dürfe zu keiner Senkung von Standards kommen? zu Frage 8: Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Frage 9: Ist es zur Gewährleistung des Ziels des Ministers, es dürfe im Zuge der Reform nicht zu Standardabsenkungen kommen, erforderlich, Standards durch Verwaltungsvorschriften oder Gesetze vor einer Senkung durch einen neu gebildeten Kreis zu schützen? Frage 10: Sollen unterschiedliche Standards nach einer Kreisfusion dauerhaft fortgeschrieben werden oder ist es Ziel des Ministers des Innern und für Kommunales, im gesamten Kreisgebiet eine Angleichung auf das höhere Niveau zu erreichen? zu den Fragen 9 und 10: Es wird auf die Vorbemerkung sowie auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.