Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/3236 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1290 des Abgeordneten Péter Vida BVB / FREIE WÄHLER Gruppe Drucksache 6/3052 Beantwortung von Fragen und Erteilung von Auskunft durch den Bürgermeister gemäß § 29 Abs. 1 BbgKVerf Wortlaut der Kleinen Anfrage 1290 vom 24.11.2015: Am 11.06.2015 stellte ein Gemeindevertreter der Gemeinde Grünheide (Mark) eine Anfrage an den Bürgermeister bzgl. des gemeindlich finanzierten Bürgerfernsehens. Mit Schreiben vom 15.07.2015 verwies letzterer darauf, dass es "wahrscheinlich im August 2015 mit durch den Haupt- und Finanzausschuss bestimmten Gremium" eine Veranstaltung zum Thema "Bürgerfernsehen" geben werde. Der Bürgermeister erklärte , dass in jener Veranstaltung oder danach Fragen beantwortet werden könnten und verwies den Gemeindevertreter auf diese Veranstaltung anstatt die Fragen ordnungsgemäß zu beantworten. In der Veranstaltung vom 18.08.2015 hat der Bürgermeister auf Nachfrage überraschend die Anfertigung eines Protokolls verweigert. Am 24.08.2015 wurde durch den anfragenden Gemeindevertreter u. a. Beschwerde wegen Verweigerung von Auskunft und Beantwortung von Fragen durch den Bürgermeister an die Kommunalaufsicht des Landkreises Oder-Spree gerichtet. Am 31.08.2015 teilte der Bürgermeister mit, dass mit den Ausführungen seines beauftragten Rechtsanwaltes am 18.08.2015 die Fragen beantwortet seien. Tatsächlich wurde nichts von diesen Aussagen protokolliert oder nachvollziehbar belegt. Damit liegt weiterhin keine schriftliche Beantwortung der Fragen vor. Mit Schreiben vom 06.10.2015 antwortete die Kommunalaufsicht ohne auf diesen Teil der Beschwerde einzugehen. Auf Nachfrage des betroffenen Gemeindevertreters per E-Mail wurde von dort mitgeteilt, dass die Kommunalaufsicht "[...] ganz bewusst darauf verzichtet [hat], auf die Beschwerde wegen angeblich verweigerter Auskunft durch den Bürgermeister einzugehen, da Sie durch die Kommunalaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit anderen Beschwerden bereits mehrfach darauf hingewiesen wurden, dass für den Fall, dass Sie ein Auskunftsbegehren durch den Bürgermeister nicht als erfüllt ansehen, dies im Wege eines Kommunalverfassungsstreitverfahrens gerichtlich klären lassen können. Sie haben davon auch schon in der Vergangenheit Gebrauch gemacht." Auf Nachfrage, ob dies eine Rechtsbehelfsbelehrung sei und Klage erhoben werden könne, erhielt der anfragende Gemeindevertreter am 21.10.2015 u. a. folgende Ant- wort: "[...] Eine Beurteilung, inwieweit der Hauptverwaltungsbeamte dem Auskunftsanspruch eines Gemeindevertreters vollumfänglich gerecht wird, ist wegen des Fehlens des öffentlichen Interesses nicht mehr Aufgabe der Kommunalaufsichtsbehörde [...]." Ich frage die Landesregierung: 1. In welchen Fristen ist Auskunft nach § 29 BbgKVerf zu erteilen? 2. Welchen Anforderungen müssen die erteilten Auskünften nach §29 BbgKVerf hinsichtlich Form und Inhalt genügen? Bitte Urteile angeben! 3. Genügen Antworten in nicht protokollierter oder schriftlich belegter mündlicher Form den Anforderungen einer schriftlich angefragten Auskunft nach § 29 BbgK- Verf? 4. Wie bewertet die Landesregierung in diesem Zusammenhang die Aussage der Kommunalaufsicht, diese hätte bewusst darauf verzichtet, auf die Beschwerde wegen verweigerter Auskunft einzugehen? 5. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich rechtsstaatliches Verwaltungshandeln von Gemeinde und Kommunalaufsicht (Landkreis) auch dadurch auszeichnet, dass sie bereits von sich aus und nicht erst auf gerichtliche Entscheidung hin geltendes Recht anwenden und beachten? 6. Ist es zutreffend, dass es Aufgabe der Kommunalaufsicht ist, die Einhaltung geltenden Landesrechts auch in den Gemeinden zu überwachen? 7. Was kann und wird die Landesregierung tun, um dem Auskunftsanspruch nach § 29 BbgKVerf allgemein und im konkreten Fall Wirkung zu verschaffen, ohne dass es eines Anrufens des Verwaltungsgerichts bedarf? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In welchen Fristen ist Auskunft nach § 29 BbgKVerf zu erteilen? zu Frage 1: § 29 BbgKVerf sieht keine Fristen für die Auskunftserteilung vor. Frage 2: Welchen Anforderungen müssen die erteilten Auskünften nach §29 BbgKVerf hinsichtlich Form und Inhalt genügen? Bitte Urteile angeben! Frage 3: Genügen Antworten in nicht protokollierter oder schriftlich belegter mündlicher Form den Anforderungen einer schriftlich angefragten Auskunft nach § 29 BbgKVerf? zu den Fragen 2 und 3: § 29 BbgKVerf enthält keine Anforderungen an Form und Inhalt. Frage 4: Wie bewertet die Landesregierung in diesem Zusammenhang die Aussage der Kommunalaufsicht, diese hätte bewusst darauf verzichtet, auf die Beschwerde wegen verweigerter Auskunft einzugehen? zu Frage 4: Nach Auskunft der zuständigen unteren Kommunalaufsichtsbehörde wurde dem in Rede stehenden Gemeindevertreter mehrfach und umfassend die Rechtslage bei Auskunftsbegehren erörtert. Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde sah deshalb keine Veranlassung, dies nochmals zu tun. Aufgrund ihrer vorhergehenden Erläuterungen konnte sie davon ausgehen, dass dem Gemeindevertreter die Rechtslage klar war. Frage 5: Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich rechtsstaatliches Verwaltungshandeln von Gemeinde und Kommunalaufsicht (Landkreis) auch dadurch auszeichnet , dass sie bereits von sich aus und nicht erst auf gerichtliche Entscheidung hin geltendes Recht anwenden und beachten? zu Frage 5: Rechtlich handelt es sich bei der Durchsetzung des Auskunftsrechts eines Gemeindevertreters um eine innergemeindliche Angelegenheit. Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist grundsätzlich keine Maßnahme der Gemeinde, die der kommunalaufsichtsrechtlichen Prüfung unterliegt. Durch die Ausgestaltung der Rechte auf Auskunft und Einsicht in Akten als persönliche Rechte des Gemeindevertreters und das ausdrücklich geregelte Erfordernis einer schriftlichen Begründung für die Ablehnung eines entsprechenden Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsbegehrens wird der Gemeindevertreter in die Lage versetzt, seinen Rechtsanspruch auch gerichtlich durchzusetzen . Die Verletzung von innergemeindlichen Rechtspositionen, die nicht zugleich zu einer Außenrechtswidrigkeit des gemeindlichen Handelns führt, ist durch die kommunalaufsichtsrechtlichen Instrumentarien (§§ 113 BbgKVerf ff.) grundsätzlich nicht zu sanktionieren. Frage 6: Ist es zutreffend, dass es Aufgabe der Kommunalaufsicht ist, die Einhaltung geltenden Landesrechts auch in den Gemeinden zu überwachen? zu Frage 6: Ja. Frage 7: Was kann und wird die Landesregierung tun, um dem Auskunftsanspruch nach § 29 BbgKVerf allgemein und im konkreten Fall Wirkung zu verschaffen, ohne dass es eines Anrufens des Verwaltungsgerichts bedarf? zu Frage 7: Dem Gemeindevertreter steht der Rechtsweg offen. Die Landesregierung hat keine Veranlassung tätig zu werden.