Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/3256 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1297 des Abgeordneten Stefan Hein fraktionslos Drucksache 6/3068 Open-Data Politik der Brandenburger Landesregierung am Beispiel von Geodaten Wortlaut der Kleinen Anfrage 1297 vom 25.11.2015: Ca. 80% aller Entscheidungen im privaten und öffentlichen Bereich werden auf Grundlage raumbezogener Daten getroffen. Demnach besitzt die Datenkategorie mit Raumbezug ein enormes gesellschaftliches und wirtschaftliches Potenzial. Gemäß der Koalitionsvereinbarung, in der sich die Landesregierung zum Open-Data- Konzept bekennt, sollen die Potenziale von offenen Daten aus den Landesverwaltungen in der aktuellen Legislaturperiode stärker abgeschöpft werden. In diesem Zusammenhang frage ich die Landesregierung: 1. Orientiert sich die Landesregierung bzgl. des Open-Data Koalitionsziels an den acht Open-Data-Prinzipien einschließlich der sieben zusätzlichen Prinzipien gemäß OpenGovData und wenn nicht, welche konkreten Prinzipien im Einzelnen stehen hinter dem erklärtem Regierungsziel? 2. Ab welchem perspektivischen Zeitpunkt können sich Bürger und Bürgerinnen auf das im Koalitionsvertrag verankerte Regierungsziel berufen, Daten der Landesverwaltungen wie zum Beispiel das Basis-DLM, nach den unter Frage 1 genannten Open-Data-Prinzipien nutzen zu können? 3. Wie hoch sind die derzeitigen Nutzungsgebühren für die in den Geoportalen der Kommunen und Landkreise eingebundenen Geobasisdienste im Land Brandenburg (Bitte Gebühren, Rabatte je Nutzungsart tabellarisch aufschlüsseln)? 4. Mit welchen Gesamtkosten muss ein Bürger für eine berechtigte Datenanfrage gemäß Informationsweiterverwendungsgesetz aller im amtlichen Vermessungswesen des Landes Brandenburgs vorhandenen Flurstücke nach § 13 Abs. 3 Vermessungs - und Liegenschaftsgesetz rechnen und wie teilen sich die Gesamtkosten auf die entgeltbestimmenden Faktoren nach § 5 Informationsweiterverwendungsgesetz (Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung) im Einzelnen auf? 5. Mit welchen Gesamtkosten muss ein Bürger für die Nutzung des zur Frage 1 korrespondierenden Brandenburger INSPIRE-Downloaddienstes bei welchen jeweiligen Nutzungsbedingungen und Zugangsbeschränkungen rechnen? 6. Haben sich die Nutzungsgebühren und Rabatte für Geobasisdienste nach Beendigung der EFRE- Förderperiode zum Aufbau der Geodateninfrastruktur im Land Brandenburg nachteilig für die Landkreise und Kommunen im Land Brandenburg verändert, und wenn ja wie begründet die Landesregierung die Änderungen vor dem Hintergrund des Open-Data Koalitionsziels? 7. Welche Bundes- oder Landesgesetze regeln für die Kommunen in Brandenburg die gesetzliche Pflichtaufgabe, Geodaten gemäß den Anhängen I-III der INSPIRE RL digital zu sammeln und welche Übereinstimmung(Relevanz) besitzen die einzelnen gesetzlichen Verpflichtungen und den daraus resultierenden Datensammlungen gegenüber den INSPIRE Datenmodellspezifikationen je Geodatenthema (Bitte tabellarisch für alle 34 Geodatenthemen der Anhänge I-III der INSPIRE RL nach folgendem Schema auflisten: ; , )? 8. Bis wann plant die Landesregierung rechtssichere und im nationalen sowie europäischen Kontext interoperable Zugriffs- und Lizenzbedingungen allen INSPIRE relevanten Geodaten und -Dienste zuzuordnen? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Orientiert sich die Landesregierung bzgl. des Open-Data Koalitionsziels an den acht Open-Data-Prinzipien einschließlich der sieben zusätzlichen Prinzipien gemäß Open GovData und wenn nicht, welche konkreten Prinzipien im Einzelnen stehen hinter dem erklärtem Regierungsziel? zu Frage 1: Das Land Brandenburg orientiert sich bei der Realisierung von Open Data neben den gesetzlichen Vorgaben der Europäischen Union und des Bundes an den Eckpunkten für offenes Regierungs- und Verwaltungshandeln gem. Beschluss des IT- Planungsrates vom 25. Oktober 2012, die dem Aufbau und Betrieb des GovData- Portals Deutschlands, an dem auch das Land Brandenburg beteiligt ist, zugrunde liegen. Im Übrigen wird auf den gemäß Beschluss des Landtages Brandenburg vom 25. September 2013 (Drs. 5/7998-B) dem Innenausschuss des Landtages erstatteten Bericht des Ministers des Innern vom 05.05.2014, insbesondere Ziffern 3.3.2 und 3.3.3.1, verwiesen. Frage 2: Ab welchem perspektivischen Zeitpunkt können sich Bürger und Bürgerinnen auf das im Koalitionsvertrag verankerte Regierungsziel berufen, Daten der Landesverwaltungen wie zum Beispiel das Basis-DLM, nach den unter Frage 1 genannten Open- Data-Prinzipien nutzen zu können? zu Frage 2: Ein verlässlicher perspektivischer Zeitpunkt für die breite elektronische Verfügbarkeit von offenen Verwaltungsdaten des Landes nach den in der Antwort zu Frage 1 genannten Kriterien kann derzeit auch aus Gründen anderweitiger aktueller innen- und finanzpolitischer Herausforderungen nicht genannt werden. Angesichts des mit Open Data einhergehenden Paradigmenwechsels vom Amtsverschwiegenheitsgrundsatz zur generellen Informationsöffnung der öffentlichen Verwaltung und der daraus erwachsenden rechtlichen und technisch-organisatorischen Fragestellungen ist von einem längerfristigen schrittweisen Realisierungsprozess in den kommenden Jahren auszugehen. Frage 3: Wie hoch sind die derzeitigen Nutzungsgebühren für die in den Geoportalen der Kommunen und Landkreise eingebundenen Geobasisdienste im Land Brandenburg (Bitte Gebühren, Rabatte je Nutzungsart tabellarisch aufschlüsseln)? zu Frage 3: Die derzeitigen Nutzungsgebühren für die in den Geoportalen der Kommunen und Landkreise eingebundenen Geobasisdienste bemessen sich nach Nummer 3.2.3 VermEVz [Entgeltverzeichnis für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg – Vermessungsentgeltverzeichnis – VermEVz vom 01.12.2014 (Aktenzeichen : 13-532-26), Amtsblatt für Brandenburg Nr. 52 vom 23.12.2014, Seite 1647; geändert durch Erlass vom 07.07.2015, Amtsblatt für Brandenburg Nr. 30 vom 05.08.2015, Seite 631] mit einer Rabattierung von 60 % der Entgelte aus Nummer 2.2.3.2 und den Ermäßigungen der Tabelle III.1. Auszug Tabelle III.1 VermEVz: Kunde Ermäßigung Landkreise, kreisfreie Städte 95% digitale topographische Daten 50 % ALKIS Gemeinden, Ämter 50% digitale topographische Daten 75% ALKIS Im Ergebnis wird regelmäßig unter Berücksichtigung der Flächengrößen und der Rabattierungen ein jährliches Nutzungsentgelt in Höhe des Mindestentgeltes von 50,00 Euro pro Geodienst erhoben. In Einzelfällen kann das Entgelt für Daten bei größeren Gebieten auch darüber liegen. Frage 4: Mit welchen Gesamtkosten muss ein Bürger für eine berechtigte Datenanfrage gemäß Informationsweiterverwendungsgesetz aller im amtlichen Vermessungswesen des Landes Brandenburgs vorhandenen Flurstücke nach § 13 Abs. 3 Vermessungsund Liegenschaftsgesetz rechnen und wie teilen sich die Gesamtkosten auf die entgeltbestimmenden Faktoren nach § 5 Informationsweiterverwendungsgesetz (Reproduktion , Bereitstellung und Weiterverbreitung) im Einzelnen auf? zu Frage 4: Das Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz [Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (GVBl. 1998 I S.2); zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28.Juni 2006 (GVBl. I S. 74, 76)] wurde durch das Brandenburgische Vermessungsgesetz [Gesetz über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Vermessungsgesetz - BbgVermG) vom 27. Mai 2009 (GVBl.I/09, S.166); geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2010 (GVBl.I/10. Nr. 17)] abgelöst. Die Neufassung des § 13 Abs. 3 VermLiegG findet sich nunmehr in § 10 Absatz 1 BbgVermG. Danach sind Geobasisinformationen allen bereitzustellen. Für die Bereitstellung von personenbezogenen Geobasisinformationen ist das Vorliegen eines berechtigten Interesses erforderlich. Die Geobasisinformationen der Liegenschaften werden für Jedermann als Darstellungsdienst (WMS) für die nicht kommerzielle Nutzung entgeltfrei bereitgestellt und sind darüber hinaus im BrandenburgViewer kostenfrei einsehbar. Für die über diese Einsichtnahme hinausgehende Nutzung eines landesweiten Datensatzes „Flurstücke “ betragen die Kosten nach Nummer 7.2 VermEVz 50.000 Euro, die Gesamtkosten für alle Datensätze (Flurstücke, Gebäude, Tatsächliche Nutzung, Bodenschätzung ) 113.000 Euro. Diese Fallgestaltungen haben für den Bürger nach hiesiger Erfahrung jedoch keine praktische Relevanz. Eine Aufteilung der Gesamtkosten in die Anteile Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung nach § 5 Abs. 1 Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) liegt nicht vor. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ist § 5 Abs. 1 IWG auf die datenbereitstellenden Stellen der Vermessungsverwaltung des Landes Brandenburg nicht anzuwenden . Frage 5: Mit welchen Gesamtkosten muss ein Bürger für die Nutzung des zur Frage 1 korrespondierenden Brandenburger INSPIRE-Downloaddienstes bei welchen jeweiligen Nutzungsbedingungen und Zugangsbeschränkungen rechnen? zu Frage 5: Ein zu Frage 1 korrespondierender INSPIRE-Downloaddienst ist der Landesregierung nicht bekannt. Frage 6: Haben sich die Nutzungsgebühren und Rabatte für Geobasisdienste nach Beendigung der EFRE- Förderperiode zum Aufbau der Geodateninfrastruktur im Land Brandenburg nachteilig für die Landkreise und Kommunen im Land Brandenburg verändert, und wenn ja wie begründet die Landesregierung die Änderungen vor dem Hintergrund des Open-Data Koalitionsziels? zu Frage 6: Eine Änderung der Nutzungsgebühren und Rabatte für Geobasisdienste nach dem 31.12.2013 steht in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit der Beendigung der EF- RE-Förderperiode. Nachteilige Änderungen für die Landkreise und Kommunen sind danach grundsätzlich nicht erfolgt. Bisher ist ein Einzelfall bekannt, bei welchem sich das jährliche Nutzungsentgelt für Geodienste von 50 Euro (Mindestentgelt) auf 56,81 Euro erhöht hat. Frage 7: Welche Bundes- oder Landesgesetze regeln für die Kommunen in Brandenburg die gesetzliche Pflichtaufgabe, Geodaten gemäß den Anhängen I-III der INSPIRE RL digital zu sammeln und welche Übereinstimmung (Relevanz) besitzen die einzelnen gesetzlichen Verpflichtungen und den daraus resultierenden Datensammlungen ge- genüber den INSPIRE Datenmodellspezifikationen je Geodatenthema (Bitte tabellarisch für alle 34 Geodatenthemen der Anhänge I-III der INSPIRE RL nach folgendem Schema auflisten: ; , )? zu Frage 7: Rechtsgrundlage mit Blick auf die INSPIRE-Verpflichtungen ist § 4 des Gesetzes über die Geodateninfrastruktur im Land Brandenburg (Brandenburgisches Geodateninfrastrukturgesetz – BbgGDIG; vom 13. April 2010; GVBl. I. – 2010, Nr. 17). Für die Gemeinden und Gemeindeverbände konnte bislang keine durch Bundes- oder Landesgesetze begründete INSPIRE-Relevanz identifiziert werden. Frage 8: Bis wann plant die Landesregierung rechtssichere und im nationalen sowie europäischen Kontext interoperable Zugriffs- und Lizenzbedingungen allen INSPIRE relevanten Geodaten und -Dienste zuzuordnen? zu Frage 8: Im Zuge der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie im Land Brandenburg gemäß BbgGDIG werden bis zum 21.10.2020 für alle INSPIRE relevanten Geodaten und - dienste rechtssichere interoperable Zugriffs- und Lizenzbedingungen angeboten.