Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/3267 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1279 des Abgeordneten Axel Vogel und Benjamin Raschke der Fraktion der BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN Drucksache 6/3029 Brandschutzauflagen in Tierhaltungsanlagen Wortlaut der Kleinen Anfrage 1279 vom 19.11.2015: Immer wieder gibt es Medienberichte über Brände in Ställen in denen Tiere gehalten werden. Am 28.05.2015 verendeten so z.B. 1400 Ferkel nach einem Brand in einer Anlage bei Marienwerder im Landkreis Barnim, dies war bereits der 2. Brand in dieser Anlage innerhalb von 2 Jahren bei dem Tiere zu Tode kamen. Rettungsmaßnahmen in großen Ställen gestalten sich oft sehr schwierig. Da die Tiere das Gebäude nur von innen kennen flüchten sie in die gewohnte Umgebung zurück – selbst, wenn diese brennt. Bei Großställen sind darüber hinaus die Laufwege meist länger und die Tiere in der Regel durch fehlende Bewegung nicht gewohnt, nennenswerte Strecken zurückzulegen. Somit enden Brände in Stallen fast immer mit dem Tod der Tiere. Die Brandenburger Bauordnung schreibt hingegen vor bauliche Anlagen so zu errichten, dass bei einem Brand die Rettung auch von Tieren möglich ist. Ich frage die Landesregierung: 1. Wurden nach dem zweiten Brand in der Schweinehaltungsanlage in Marienwerder verschärfte Brandschutzauflagen für diese Anlage beauflagt? Falls Ja, welche? Falls Nein, warum nicht? 2. Wie viele Brände hat es in den vergangenen 5 Jahren in Ställen in Brandenburg gegeben (Bitte aufschlüsseln nach Ort, Tierart, Tierzahl und Tierverlusten durch den Brand)? 3. Warum ist es nicht zwingend vorgeschrieben in Ställen, Brandschutzwände bzw. Fluchtmöglichkeiten in ausreichender Zahl und Größe zu errichten? 4. Sind Brandmeldeeinrichtungen Pflicht in Tierhaltungsanlagen? Falls Ja, wie sind diese zu gestalten? Falls Nein, warum nicht? 5. Gibt es eine Mindestreaktionszeit innerhalb der eine verantwortliche Person bei einer Havarie in einer Tierhaltungsanlage vor Ort sein muss? 6. Warum ist es ab einer bestimmten Tieranzahl pro Stalleinheit/Betrieb nicht notwendig, dass eine Person 24 Stunden pro Tag vor Ort sein muss? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wurden nach dem zweiten Brand in der Schweinehaltungsanlage in Marienwerder verschärfte Brandschutzauflagen für diese Anlage beauflagt? Falls Ja, welche? Falls Nein, warum nicht? Zu Frage 1: Für den Wiederaufbau der Schweinehaltungsanlage in Marienwerder wurde den Bauantragsunterlagen ein Brandschutzkonzept beigefügt, das derzeit durch die untere Bauaufsichtsbehörde auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft wird. Frage 2: Wie viele Brände hat es in den vergangenen 5 Jahren in Ställen in Brandenburg gegeben (Bitte aufschlüsseln nach Ort, Tierart, Tierzahl und Tierverlusten durch den Brand)? Zu Frage 2: Eine generelle Erfassung der Brände in Stallanlagen erfolgt im Land Brandenburg nicht. Eine generelle Auflistung nach Tierart, Tierzahl und Tierverlust ist somit auch nicht möglich. Dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz sind im fraglichen Zeitraum folgende Brände bekannt geworden: 1. Brand am 19.07.2014 in Bad Freienwalde Ausmaß: 1 Strohlager / Radlager Tierart: Rinder/ Kälber Tierzahl: 550 Rinde r/ 150 Kälber Tierverluste: keine 2. Brand am 20.07.2014 in Marienwerder Ausmaß: 1 Stall abgebrannt Tierart: Ferkel Tierzahl: 1.300 Tierverluste: 1.300 3. Brandereignis am 19.03.2015 in Kloster Lehnin Ausmaß: 1 Stall betroffen Tierart: Mastschweine Tierzahl: 1.200 Tiere im betroffenen Stall Tierverluste: keine 4. Brand am 28.05.2015 in Marienwerder Ausmaß: 1 Stall abgebrannt, Anbau in Mitleidenschaft gezogen Tierart: Ferkel Tierzahl: 5.550 Ferkel in 2 Ferkelställen und einem Anbau Tierverluste: 3.000 Ferkel Frage 3 Warum ist es nicht zwingend vorgeschrieben in Ställen, Brandschutzwände bzw. Fluchtmöglichkeiten in ausreichender Zahl und Größe zu errichten? Zu Frage 3: Größere Tierhaltungsanlagen gehören zu den Sonderbauten. Für Sonderbauten ist ein geprüfter bautechnischer Nachweis für den Brandschutz erforderlich. Aus diesem geprüften bautechnischen Nachweis für den Brandschutz muss hervorgehen, wie die Rettung von Tieren im Brandfall möglich ist. Die Rettung von Tieren im Brandfall ist Schutzziel der Brandenburgischen Bauordnung. Mit welchen Maßnahmen im Einzelnen das Schutzziel erreicht werden kann, wird im Brandschutzkonzept dargelegt. Frage 4: Sind Brandmeldeeinrichtungen Pflicht in Tierhaltungsanlagen? Falls Ja, wie sind diese zu gestalten? Falls Nein, warum nicht? Zu Frage 4: Nein. Begründung siehe Antwort zu Frage 3. Frage 5: Gibt es eine Mindestreaktionszeit innerhalb der eine verantwortliche Person bei einer Havarie in einer Tierhaltungsanlage vor Ort sein muss? Zu Frage 5: Das Tierschutzrecht enthält keine Vorschriften zur Frage, wieviel Zeit vom Auftreten einer Havarie bis zum Eintreffen einer verantwortlichen Person vor Ort höchstens vergehen darf. Im Übrigen ist dies eine Frage des betrieblichen Brandschutzes, die auch im Brandschutzkonzept darzulegen ist. Daher siehe auch Antwort zu Frage 3. Frage 6: Warum ist es ab einer bestimmten Tieranzahl pro Stalleinheit/Betrieb nicht notwendig , dass eine Person 24 Stunden pro Tag vor Ort sein muss? Zu Frage 6: Das Tierschutzrecht schreibt keine permanente Anwesenheit einer Person auf einem Tiere haltenden Betrieb vor. Warum der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung nicht getroffen hat, ist der Landesregierung nicht bekannt. Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 3 und Frage 5.