Datum des Eingangs: 22.12.2014 / Ausgegeben: 29.12.2014 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/331 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 37 der Abgeordneten Kristy Augustin CDU-Fraktion Drucksache 6/64 „Bordellbetriebe und Wohnungsbordelle in Brandenburg“ Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 37 vom 30.10.2014: Für viele Brandenburgerinnen und Brandenburger sind Wohnungsbordelle ein zu- nehmendes Ärgernis. Die Wohnungsbordelle sind oft in einem Wohngebiet, meist in einer unauffälligen Mietwohnung, gelegen. Die Prostituierten arbeiten in der Regel für ein paar Wochen an einem Ort und wechseln dann in ein anderes Wohnungsbordell. Aufgrund der Verlagerung des Rotlichtmilieus in Wohngebiete leiden die umliegen- den Anwohner unter der ständigen Präsenz von Prostituierten und Freiern. Durch intensive Lärmbelästigung, vor allem in den Nachtstunden, sowie Verunreinigung durch Müll sinkt die Lebensqualität in den betroffenen Gegenden spürbar. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Bordellbetriebe gibt es in Brandenburg und wie hat sich diese Zahl in den vergangenen Jahren entwickelt (bitte nach Landkreisen aufschlüsseln)? 2. Wie viele Bordellbetriebe wurden in den letzten Jahren überprüft und in wie vielen Fällen wurden Verfahren eingeleitet? Was waren die Gründe für diese Verfahren? 3. Wie vielen Bordellbetrieben wurde der Betrieb untersagt und aus welchen Gründen geschah dies? 4. Wie stellt sich die Rechtslage für den Betrieb von Wohnungsbordellen derzeit dar? 5. Wie viele Wohnungsbordelle gibt es in Brandenburg und wie hat sich diese Zahl in den vergangenen Jahren entwickelt (bitte nach Landkreisen aufschlüs- seln)? 6. Wie stellt sich die Kriminalitätsbelastung im Umfeld von Bordellbetrieben sowie im Umfeld von Wohnungsbordellen dar? Gibt es hier einen erkennbaren Zu- sammenhang? 7. Wie hoch wird die Dunkelziffer im Bereich der Wohnungsbordelle eingeschätzt und was wird dagegen unternommen? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Wirtschaft und Energie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die rechtliche Einschätzung zur gewerberechtlichen Einordnung von Bordellen, wie auch der Prostitution, ist nicht bundeseinheitlich. In Brandenburg, wie in der Mehrzahl der Bundesländer, wird die Prostitution auch nach Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes nicht als Gewerbe im Sinne der Gewer- beordnung angesehen. Selbständige Prostituierte müssen daher im Unterschied zu Bordellbetreibern keine Gewerbeanzeige erstatten. Nach der Rechtsprechung handelt es sich um den Betrieb eines Bordells, wenn drei Prostituierte oder mehr in einer Betriebsstätte ausschließlich zur Ausübung der Pros- titution tätig sind und die Einrichtung nicht zum Wohnen genutzt wird. Da zur Beantwortung der Fragen 1 bis 3 und 5 bis 7 keine Statistik durch die Landes- regierung oder das Amt für Statistik geführt wird und Bordellbetreiber ihr Gewerbe beim Gewerbeamt anzuzeigen haben, wurden die örtlichen Gewerbeämter um die entsprechenden Auskünfte zu den angezeigten Bordellen gebeten. Gewerberechtlich wird dabei nicht zwischen Bordellen und Wohnungsbordellen unterschieden. In der Antwort auf Frage 1 wurden deshalb Bordelle in separaten Gebäuden oder Gebäu- deteilen, in der Antwort auf Frage 5 Bordelle in Wohnungen aufgeführt. Oft wird allerdings eine derartige Gewerbetätigkeit als „Beherbergungsbetrieb“, „Pen- sion“ oder „Zimmervermietung“ gewerberechtlich angezeigt. Das erschwert die ge- naue Ermittlung der Anzahl der Bordelle, da solche angezeigten Betriebe vor Ort oft nicht als Bordell in Erscheinung treten. Darüber hinaus gibt es eine Reihe artver- wandter Gewerbeanzeigen als Swinger Club, Domina-Studio, erotische Massagen oder Escort Service, die nicht zu den Bordellen zählen. Frage 1: Wie viele Bordellbetriebe gibt es in Brandenburg und wie hat sich diese Zahl in den vergangenen Jahren entwickelt (bitte nach Landkreisen aufschlüsseln)? zu Frage 1: In der Stadt Brandenburg an der Havel (1), in den Landkreisen Dahme-Spreewald (1), Oberhavel (1), Spree-Neiße (2) und Teltow-Fläming (1) sind gegenwärtig insge- samt sechs Bordelle bzw. bordellartige Betriebe gewerberechtlich angemeldet. Im Jahr 2004 waren es drei (Havelland, Oder-Spree, Spree-Neiße) und 2009 sechs Be- triebe (Dahme-Spreewald (1), Havelland (1), Oder-Spree(1), Ostprignitz-Ruppin (1), Spree-Neiße (2)). Frage 2: Wie viele Bordellbetriebe wurden in den letzten Jahren überprüft und in wie vielen Fällen wurden Verfahren eingeleitet? Was waren die Gründe für diese Verfahren? zu Frage 2: Das Gewerberecht sieht keine routinemäßige bzw. regelmäßige Überwachung von Bordellbetrieben vor. Kontrollen nach Gewerberecht kommen in erster Linie in Be- tracht, wenn Hinweise auf Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden vorliegen. Auf Grundlage des Polizei- und Ordnungsrechts sind Kontrollen zur Abwehr einer ge- genwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person möglich. Auf der Grundlage des Gewerberechts fand im angegebenen Zeitraum eine Kontrolle statt, die jedoch zu keinem Verfahren führte. Frage 3: Wie vielen Bordellbetrieben wurde der Betrieb untersagt und aus welchen Gründen geschah dies? zu Frage 3: Keinem Bordell wurde der Betrieb untersagt. Frage 4: Wie stellt sich die Rechtslage für den Betrieb von Wohnungsbordellen derzeit dar? zu Frage 4: Hier geht es in erster Linie um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit solcher Betrie- be. Wohnungsbordelle sind in Kerngebieten und Mischgebieten als Gewerbebetriebe gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) allgemein zulässig, wenn sie nicht wesentlich stören und das Rücksichtnahmegebot nach § 15 Abs. 1 BauNVO verletzen. Als typischerweise nicht vereinbare gewerbliche Nutzung gelten Wohnungsbordelle in Wohngebieten. Die Ausübung der gewerblichen Prostitution in einem Wohngebäude stellt eine Nut- zungsänderung dar, für die nach § 54 Brandenburgische Bauordnung eine Geneh- migungspflicht besteht. Frage 5: Wie viele Wohnungsbordelle gibt es in Brandenburg und wie hat sich diese Zahl in den vergangenen Jahren entwickelt (bitte nach Landkreisen aufschlüsseln)? zu Frage 5: In Oberhavel (1), Oder-Spree (1) und Potsdam-Mittelmark (2) sind gegenwärtig ins- gesamt vier Wohnungsbordelle bzw. bordellartige Betriebe gewerberechtlich ange- meldet. Im Jahr 2004 lagen eine Gewerbeanmeldung (Oderspreewald-Lausitz) und 2009 keine Anmeldung vor. Frage 6: Wie stellt sich die Kriminalitätsbelastung im Umfeld von Bordellbetrieben sowie im Umfeld von Wohnungsbordellen dar? Gibt es hier einen erkennbaren Zusammen- hang? zu Frage 6: Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Frage 7: Wie hoch wird die Dunkelziffer im Bereich der Wohnungsbordelle eingeschätzt und was wird dagegen unternommen? zu Frage 7: Eine Dunkelziffer kann nicht geschätzt werden. Es gibt Hinweise und Ermittlungen zu sieben weiteren Wohnungsbordellen, die bauplanungsrechtlich geprüft werden.