Datum des Eingangs: 22.12.2014 / Ausgegeben: 29.12.2014 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/333 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 88 der Abgeordneten Klara Geywitz SPD-Fraktion Drucksache 6/186 Sonntagsarbeit Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 88 vom 01.12.2014: Das Bundesverwaltungsgericht hat am 26.11.2014 wesentliche Teile der Bedarfsge- werbeverordnung des Landes Hessen vom 12.10.2011 für unwirksam erklärt, in der weitreichende Ausnahmen für den gesetzlich geschützten, arbeitsfreien Sonntag festgelegt worden waren. Nach dem Arbeitszeitgesetz ist in Deutschland eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht erlaubt, Ausnahmen können durch die Bundesländer zugelassen werden. Die Gewerkschaft verdi und zwei evangelische Kirchengemeinden hatten Normen- kontrollanträge gestellt, da die Regelungen der Hessischen Bedarfsgewerbeverord- nung insbesondere nach Auffassung der Gewerkschaft hinter dem gesetzlich gebo- tenen Schutzniveau zurückbleiben. Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Ge- sundheit, Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Sieht die Landesregierung aufgrund der Entscheidung des Bundesverwal- tungsgerichtes Änderungsbedarf bei den entsprechenden brandenburgischen Rege- lungen? zu Frage 1: Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Das Arbeitszeit- gesetz enthält selbst zahlreiche Ausnahmen von diesem Grundsatz, z.B. für Be- schäftigte in Not- und Rettungsdiensten, bei der Feuerwehr, in Krankenhäusern, bei der Energieversorgung. Zudem sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen zuzulassen. Dies gilt z.B. für Betriebe, in de- nen die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- oder Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortreten- der Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist. Die Landesregierungen in Hessen und in den anderen Ländern, so auch in Branden- burg im Jahr 1998, haben von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und so ge- nannte „Bedarfsgewerbeverordnungen“ erlassen. Bisher wurden diese juristisch nicht beanstandet. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun mit seiner Entscheidung vom 26. November 2014 Regelungen der hessischen Bedarfsgewerbeverordnung teilweise aufgehoben und in diesem Umfang den verfassungsrechtlich verankerten Sonn- und Feiertags- schutz gestärkt. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Regelungen zur Sonn- und Feiertagsarbeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Videothe- ken, Bibliotheken, sog. „Callcentern“ und Lotto- und Totogesellschaften nichtig sind. Die Brandenburgische Bedarfsgewerbeverordnung enthält keine Ausnahmetatbe- stände für Videotheken und Bibliotheken. Sie enthält aber Regelungen zu „Callcen- tern“ und Lotto-/Totogesellschaften. Inwieweit die Formulierungen der hiesigen Ver- ordnung in § 1 Abs. 1 Nr. 6 (in Lotto- und Toto-Gesellschaften) und Nr. 7 (im Dienst- leistungsbereich mit der Betreuung von Kunden mittels Telefon oder Datenübertra- gung) von dem Urteil betroffen sind und geändert oder gestrichen werden müssen, ist erst nach einer eingehenden Analyse der schriftlichen Urteilsbegründung möglich. Insbesondere für „Callcenter“ haben fast alle Länder vergleichbare Regelungen in ihren Bedarfsgewerbeverordnungen aufgenommen. Vor diesem Hintergrund haben Ländervertreter der zuständigen Arbeitsgruppe des Länderausschusses für Arbeits- schutz und Sicherheitstechnik (LASI) eine länderübergreifende Erörterung und ein abgestimmtes weiteres Vorgehen vorgeschlagen. Brandenburg begrüßt den Vor- schlag einer Beratung mit den Vertretungen der anderen Länder und des Bundesmi- nisteriums für Arbeit und Soziales nach Kenntnis der schriftlichen Urteilsbegründung. Hinsichtlich der Sonn- und Feiertagsarbeit in Brauereien, in Betrieben zur Herstellung von alkoholfreien Getränken oder Schaumwein und in Fabriken zur Herstellung von Roh- und Speiseeis wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zurück an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof verwiesen. Bevor hierzu Aussagen ge- troffen werden können, bleibt diese Entscheidung abzuwarten.