Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/3335 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1330 der Abgeordneten Ursula Nonnemacher der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 6/3219 Rechtswidrige Überwachungsmaßnahme durch den Verfassungsschutz - Konsequenzen Wortlaut der Kleinen Anfrage 1330 vom 17.12.2015: Einem Bericht des Tagesspiegels und der PNN vom 23.10.2015 mit dem Titel „Das Vollprogramm“ wurde der Beamte J.B. vom Brandenburger Verfassungsschutz heimlich überwacht (Telefone, E-Mail-Verkehr, Bankgeschäfte, Briefpost, vgl. auch Urteil des VG Potsdam vom 1.10.2014, VG 9 K 662/10), da er Anfang 2007 verdächtigt wurde, für einen fremden Geheimdienst zu arbeiten. Dem Bericht zufolge arbeitete J.B. zunächst im brandenburgischen Justizministerium, dann wechselte er in die Staatskanzlei. Erst 2010 erfuhr Herr J.B. über die Presse, dass er und seine Tochter, eine Ärztin, vom Verfassungsschutz geheimdienstlich überwacht wurden. Der Generalbundesanwalt überprüfte den Fall auf strafbare Spionage, jedoch ohne Ergebnis. J.B. ließ die vom damaligen Innenminister Jörg Schönbohm angeordneten und von der G 10-Kommission bestätigten Überwachungsmaßnahmen gerichtlich überprüfen. Das Verwaltungsgericht Potsdam stellte mit Urteil vom 1.10.2014 (VG 9 K 662/10) die Rechtswidrigkeit der grundrechtsbeschränkenden Überwachungsmaßnahmen fest. Hinsichtlich der im Gesetz grundsätzlich geforderten Information des Betroffenen nach Abschluss der Maßnahmen stellte das Gericht zudem fest: „Angesichts dessen kann hinsichtlich der Mitteilungen an den Kläger über die ihm gegenüber durchgeführten Beschränkungen von einem rechtmäßig durchgeführten Verfahren nicht ausgegangen werden.“ 1. Wie bewertet die Landesregierung die Tatsache, dass von Seiten der Verfassungsschutzbehörde grundrechtsbeschränkende Maßnahmen durchgeführt wurden, obwohl der Generalbundesanwalt später keinen Anfangsverdacht sah und obwohl sich die Maßnahmen bei einer richterlichen Überprüfung als rechtswidrig erwiesen haben. Wie bewertet die Landesregierung die Feststellung des Gerichts, wonach auch hinsichtlich der Mitteilungen an den Kläger über die ihm gegenüber durchgeführten Beschränkungen von einem rechtmäßig durchgeführten Verfahren nicht ausgegangen werden kann? 2. Welche Konsequenzen hat die Landesregierung aus dem im Presseartikel erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam gezogen, das die Rechts- widrigkeit der Überwachungsmaßnahme sowie die Rechtswidrigkeit des Verfahrens über die Mitteilung an den Kläger festgestellt hat? 3. Gibt es weitere Überwachungsmaßnahmen des Brandenburger Verfassungsschutzes , die einer gerichtlichen Überprüfung nicht Stand gehalten haben? Wenn ja, aus welchen Gründen? Wie viele Überwachungsmaßnahmen haben sich im Nachhinein durch gerichtliche Feststellung als rechtswidrig erwiesen? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie bewertet die Landesregierung die Tatsache, dass von Seiten der Verfassungsschutzbehörde grundrechtsbeschränkende Maßnahmen durchgeführt wurden, obwohl der Generalbundesanwalt später keinen Anfangsverdacht sah und obwohl sich die Maßnahmen bei einer richterlichen Überprüfung als rechtswidrig erwiesen haben. Wie bewertet die Landesregierung die Feststellung des Gerichts, wonach auch hinsichtlich der Mitteilungen an den Kläger über die ihm gegenüber durchgeführten Beschränkungen von einem rechtmäßig durchgeführten Verfahren nicht ausgegangen werden kann? Frage 2: Welche Konsequenzen hat die Landesregierung aus dem im Presseartikel erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam gezogen, dass die Rechtswidrigkeit der Überwachungsmaßnahme sowie die Rechtswidrigkeit des Verfahrens über die Mitteilung an den Kläger festgestellt hat? zu den Fragen 1 und 2: Im dem der Kleinen Anfrage zugrundeliegenden Fall lagen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht geheimdienstlicher Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland für eine fremde Macht im Sinne des § 3 Absatz 1 Ziffer 3 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vor. Damit waren die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufklärung des den Verdachtsmomenten zugrundeliegenden Sachverhalts erfüllt. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat seine Entscheidung vom 1. Oktober 2014 ausschließlich mit den mangelhaften Ausführungen zur Frage der Verhältnismäßigkeit bei der Antragsbegründung im Hinblick auf die Beschränkungsmaßnahme nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses begründet. Zur Frage, ob der Verdacht gegen den Betroffenen gerechtfertigt war oder nicht, hat das Verwaltungsgericht keine Feststellungen getroffen. Das gesamte Verfahren zur Durchführung von Beschränkungsmaßnahmen nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses wurde den in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam niedergelegten Voraussetzungen entsprechend modifiziert und angepasst. Frage 3: Gibt es weitere Überwachungsmaßnahmen des Brandenburger Verfassungsschutzes , die einer gerichtlichen Überprüfung nicht Stand gehalten haben? Wenn ja, aus welchen Gründen?? Wie viele Überwachungsmaßnahmen haben sich im Nachhinein durch gerichtliche Feststellung als rechtswidrig erwiesen? zu Frage 3: Weitere Fälle, in denen Gerichte die Rechtswidrigkeit von Überwachungsmaßnahmen des Brandenburger Verfassungsschutzes festgestellt haben, sind hier nicht bekannt .