Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/3340 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1326 des Abgeordneten Dr. Alexander Gauland der AfD-Fraktion Drucksache 6/3196 Nachfrage zur Kleinen Anfrage 1211 „Aktivitäten der extremen Rechten bzw. neonazistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Charakters in Brandenburg – 3. Quartal 2015 Wortlaut der Kleinen Anfrage 1326 vom 15.12.2015: In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage 1211 listet die Landesregierung asylkritische Veranstaltungen, u. a. der Alternative für Deutschland, in einer ergänzenden Übersicht auf. Diese Übersicht wurde als Antwort auf die Fragen 1 und 3 erstellt. In beiden Fragen geht es explizit um Informationen zu „Demonstrationen, Versammlungen, Mahnwachen, Kundgebungen, Infoständen, Konzerten oder sonstige öffentliche Auftritte der extremen Rechten bzw. neonazistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Charakters“. Ich frage die Landesregierung: 1) Wie weit darf die Beantwortung parlamentarischer Anfragen über den explizit formulierten Inhalt der durch den Fragesteller eingereichten Fragen hinausgehen , bzw. abweichen? 2) Wie definiert die Landesregierung die Begriffe „asylkritisch“, „politisch rechts“, „politisch rechtsextrem“ und „rechtes Spektrum“? 3) Sind die in Anlage 1 aufgeführten Veranstaltungen der Alternative für Deutschland eine „Aktivität der extremen Rechten bzw. neonazistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Charakters“, so wie die Landesregierung es mit dieser Auflistung suggeriert? a. Wenn ja: Warum sind diese Veranstaltungen nicht verboten worden? b. Wenn nein: Weshalb wurden diese Veranstaltungen aufgelistet? 4) Was hat die in Anlage 1 unter Punkt 37 aufgeführte Gründungsveranstaltung der Alternative für Deutschland, bei der es sich um die Gründung eines Ortsverbandes handelt, mit einer „Aktivität der extremen Rechten bzw. neonazistischen , rassistischen und fremdenfeindlichen Charakters“ zu tun? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie weit darf die Beantwortung parlamentarischer Anfragen über den explizit formulierten Inhalt der durch den Fragesteller eingereichten Fragen hinausgehen, bzw. abweichen? zu Frage 1: Das Fragerecht des Abgeordneten ist in Artikel 56 Absatz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg geregelt. Dabei korrespondiert mit dem Fragerecht der Abgeordneten die Pflicht der Regierung, Fragen unverzüglich nach bestem Wissen und vollständig zu beantworten. Soweit die Landesregierung zur Beantwortung verpflichtet ist, steht ihr ein gewisser Spielraum darüber zu, in welcher Weise und wie detailliert sie dem Gebot auf eine vollständige Antwort nachkommt. Frage 2: Wie definiert die Landesregierung die Begriffe „asylkritisch“, „politisch rechts“, „politisch rechtsextrem“ und „rechtes Spektrum“? zu Frage 2: Zu den angeführten Begriffen existieren keine einheitlichen Definitionen. Zum Begriff des Rechtsextremismus führt die Landesregierung umfassend in der Beantwortung der Großen Anfrage 21 der SPD-Fraktion und der Fraktion „DIE LINKE“ (LT- Drucksache 5/6837) aus. Frage 3: Sind die in Anlage 1 aufgeführten Veranstaltungen der Alternative für Deutschland eine „Aktivität der extremen Rechten bzw. neonazistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Charakters“, so wie die Landesregierung es mit dieser Auflistung suggeriert? a. Wenn ja: Warum sind diese Veranstaltungen nicht verboten worden? b. Wenn nein: Weshalb wurden diese Veranstaltungen aufgelistet? zu Frage 3: Nein. Wie in der Beantwortung der KA 1211, Frage 1, dargestellt, wurden die Veranstaltungen der AfD in die Übersicht aufgenommen, da es sich um asylkritische Versammlungen handelte. Ein Verbot der Veranstaltungen war nicht angezeigt, da der Versammlungsbehörde keine hinreichenden Verbotsgründe vorlagen. Frage 4: Was hat die in Anlage 1 unter Punkt 37 aufgeführte Gründungsveranstaltung der Alternative für Deutschland, bei der es sich um die Gründung eines Ortsverbandes handelt, mit einer „Aktivität der extremen Rechten bzw. neonazistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Charakters“ zu tun? zu Frage 4: Bei der in Anlage 1 unter Punkt 37 aufgeführten Versammlung handelt es sich nicht um die Gründung eines Ortsverbandes der AfD, sondern um eine Kundgebung „zur verfehlten Asylpolitik“ am 23.09.2015 in Potsdam. Im Zusammenhang mit dieser Versammlung kam es zu Straftaten.