Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/3369 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1335 der Abgeordneten Roswitha Schier und Kristy Augustin der CDU-Fraktion Drucksache 6/3224 Kostenerstattung bei der Anwendung des Mindestlohns im Bereich der Eingliederungshilfe Wortlaut der Kleinen Anfrage 1335 vom 18. Dezember 2015: Das Land trägt zu 85 % die Kosten der Eingliederungshilfe. Durch die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 01.01.2015 entstanden den Trägern der Eingliederungshilfe Kostenerhöhungen, unter anderem durch Bereitschaftsdienste in stationären Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Wohnstätten der Eingliederungshilfe. Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie erklärte in ihrer Antwort auf die mündliche Anfrage Nr. 340 der Abgeordneten Roswitha Schier, dass „eventuell entstehende Mehrkosten (…) im Rahmen des Haushaltsvollzuges gedeckt “ werden. Diese Antwort lässt leider Fragen zu den konkreten Modalitäten der Kostenerstattung offen. Wir fragen die Landesregierung: 1. Wann ist mit einer Vereinbarung zwischen den Kostenträgern (Land, Örtliche Sozialhilfeträger ) und den Leistungserbringern zu rechnen? 2. Wann wird mit der Refinanzierung der Kosten für das Jahr 2015 inklusive der entsprechenden verwaltungstechnischen Abwicklung zu rechnen sein? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit , Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wann ist mit einer Vereinbarung zwischen den Kostenträgern (Land, Örtliche Sozialhilfeträger) und den Leistungserbringern zu rechnen? zu Frage 1: Leistungserbringer und Leistungsträger wie das Ministerium für Arbeit, Soziales Gesundheit , Frauen und Familie (MASGF) haben sich in den letzten Wochen und Monaten auf Bundes- und Landesebene intensiv mit dem Thema „Vergütung von Bereitschaftsdiensten in Einrichtungen der Eingliederungshilfe unter Berücksichtigung der Vorgaben aus dem Mindestlohngesetz“ befasst. Eine abschließende belastbare gemeinsame Bewertung zur Notwendigkeit von Anpassungsmaßnahmen in diesem Zusammenhang ist bisher noch nicht erfolgt. Im Land Brandenburg ist zuständiges Gremium für die Änderung, Ergänzung und Fortentwicklung der Rahmenverträge im Bereich der Eingliederungshilfe des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) die Brandenburger Kommission, in der die Vereinigungen der Träger der Einrichtungen auf Landesebene, die örtlichen Träger der Sozialhilfe sowie das Land vertreten sind (§ 8 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - AG-SGB XII). In der Sitzung der Brandenburger Kommission am 11. Dezember 2015 befasste sich diese mit dem Thema „Vergütung von Bereitschaftsdiensten in Einrichtungen der Eingliederungshilfe unter Berücksichtigung der Vorgaben aus dem Mindestlohngesetz“. Im Ergebnis der Beratungen wurde gemeinsam verabredet, bezüglich des in Rede stehenden Sachverhalts kurzfristig Anfang 2016 weitere Gespräche zum vertieften fachlichen Austausch zu führen. Eine Beschlussfassung erfolgte nicht. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe und damit die Landkreise und kreisfreien Städte sind sachlich zuständig für die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60 SGB XII). Sie nehmen diese Aufgaben als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr (§ 4 AG-SGB XII). Sie sind auf Seiten der Leistungsträger auch zuständig für den Abschluss von Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarungen im Bereich der Eingliederungshilfe nach § 75 Absatz 3 und 5 SGB XII, soweit es sich um teilstationäre oder stationäre Einrichtungen handelt (§ 5 Abs. 3 AG-SGB XII i.V.m. der Zuständigkeitsübertragungsverordnung AG-SGB XII vom 15. April 2011). Frage 2: Wann wird mit der Refinanzierung der Kosten für das Jahr 2015 inklusive der entsprechenden verwaltungstechnischen Abwicklung zu rechnen sein? zu Frage 2: Zum Ausgleich der im Rahmen der Eingliederungshilfe den zuständigen örtlichen Trägern der Sozialhilfe entstehenden Kosten erstattet das Land durchschnittlich 85 Prozent der notwendigen Gesamtnettoaufwendungen nach Maßgabe der im Abschnitt 3 des AG-SGB XII (§§ 11 bis 16) zur Deckung des Finanzbedarfs der örtlichen Träger der Sozialhilfe genannten Regelungen. Dabei werden die notwendigen Gesamtnettoaufwendungen für das Jahr 2015 im Kostenerstattungsverfahren, das im Jahr 2016 durchgeführt wird, ermittelt.