Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/3374 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1328 des Abgeordneten Thomas Jung der AfD-Fraktion Drucksache 6/3198 Taschengeld für inhaftierte Asylbewerber Wortlaut der Kleinen Anfrage 1328 vom 15.12.2015: Im Mai wurde in einem Übergangswohnheim in Teltow ein somalischer Flüchtling erstochen. Der Täter war ein ebenfalls aus Somalia stammender Mitbewohner. Nach Informationen des rbb soll es sich bei ihm um einen ehemaligen Piraten handeln. Dieser wurde vor dem Landgericht Potsdam wegen Totschlag angeklagt. Nach dem Asylbewerberleistungsgesetz steht dem Inhaftierten auch in Abschiebungs- und Untersuchungshaft ein individueller Betrag zu. Ich frage die Landesregierung: 1. Erhält der Inhaftierte aus Somalia derzeit Taschengeld von einem Brandenburger Landkreis? 2. Wenn ja, wie viel? 3. Bekommen inhaftierte Asylbewerber in Brandenburg Taschengeld von sonstigen staatlichen Stellen? 4. Wenn ja, wie viel? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit , Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Erhält der Inhaftierte aus Somalia derzeit Taschengeld von einem Brandenburger Landkreis? Frage 2: Wenn ja, wie viel? zu Fragen 1 und 2: Nach § 3 Absatz 1 Satz 9 Asylbewerberleistungsgesetz wird durch die zuständige Behörde für in Abschiebungs- oder Untersuchungshaft genommene Leistungsberechtigte der individuelle Geldbetrag zur Deckung des notwendigen Bedarfs festgelegt , wenn der Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist. Nach Angaben des Landkreises Potsdam-Mittelmark als zuständige Behörde erhält der inhaftierte Untersuchungsgefangene kein Taschengeld nach § 3 Absatz 1 Satz 9 Asylbewerberleistungsgesetz . Frage 3: Bekommen inhaftierte Asylbewerber in Brandenburg Taschengeld von sonstigen staatlichen Stellen? Zu Frage 3: Für inhaftierte Asylbewerber gelten die gleichen gesetzlichen Regelungen wie für alle anderen Gefangenen. Hinsichtlich des Empfanges von Taschengeld ist hier insbesondere § 68 i.V.m. § 66 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Untersuchungshaft im Land Brandenburg (Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz – BbgJVollzG) einschlägig. Taschengeld wird nur an Bedürftige ausgereicht. Die Bedürftigkeit liegt unter anderem dann nicht vor, wenn eine angebotene zumutbare Arbeit nicht angenommen oder eine ausgeübte Arbeit verschuldet verloren wurde. Dies trägt dem Angleichungsgrundsatz Rechnung, da auch im Sozialrecht das Nachrangprinzip gilt. Frage 4: Wenn ja, wie viel? Zu Frage 4: Die Höhe des Taschengeldes errechnet sich gemäß § 68 Absatz 4 i.V.m. § 66 Absatz 2 BbgJVollzG. Seit 1. Januar 2016 beträgt das Taschengeld für Bedürftige 1,76 EUR pro Tag.