Datum des Eingangs: 23.12.2014 / Ausgegeben: 29.12.2014 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/344 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 75 der Abgeordneten Isabelle Vandré Fraktion DIE LINKE Drucksache 6/167 Umsetzung des novellierten Hochschulgesetzes Wortlaut der Kleinen Anfrage 75 Auf seiner 91. Sitzung beschloss der Brandenburgische Landtag am 2. April 2014 das Gesetz zur Neuregelung des Hochschulrechtes, das am 28. April in Kraft trat. Verfolgte die Landesregierung mit diesem Novellierungsgesetz u.a. die Umsetzung von Beschlüssen der Kultusministerkonferenz, erwarteten die unterschiedlichen Statusgruppen der Brandenburgischen Hochschulen von diesem essentielle und lange notwendige Verbesserungen. Die Studierendenvertretungen des Landes Brandenburgs hofften beispielsweise auf die Abschaffung der Immatrikulations- und Rückmeldegebühren, die Einführung einer Zivilklausel und die Sicherstellung eines freien Überganges vom Bachelor in den Master. Doch vieles davon konnte leider nicht durchgesetzt werden. Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur die Kleine Anfrage wie folgt: Das nach einem intensiven Anhörungsverfahren mit Unterstützung der die Landesregierung tragenden Koalitionsfraktionen beschlossene Gesetz zur Neuregelung des Hochschulrechts des Landes Brandenburg trifft in allen relevanten Bereichen Regelungen , die einerseits die Interessen der Hochschulen und ihrer Mitglieder im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen zu einem angemessenen Ausgleich führen und andererseits die Wettbewerbsfähigkeit der Landeshochschulen in nationaler und internationaler Konkurrenz auf der normativen Ebene sicherstellen. Frage 1: Welche Auswirkungen hatte die mit der Novelle angestrebte Öffnung des Hochschul- zuganges auf die Zusammensetzung der Erstsemester im Wintersemester 2014/2015 an den Brandenburgischen Hochschulen? Wie haben sich die Bewer- bungs- und Immatrikulationszahlen der einzelnen Hochschulen entwickelt (Bitte nach Hochschulen und Studiengängen auflisten)? Zu Frage1: Der Landesregierung stehen derzeit nur die vorläufigen Ergebnisse der Hochschulstatistik zum Wintersemester 2014/15 zur Verfügung. Aus diesem Datensatz geht die Art der schulischen bzw. nichtschulischen Hochschulzugangsberechtigung, aus der der Umfang der Änderung der Zusammensetzung der Studienanfänger ablesbar wäre , nicht hervor. Ein differenzierter Datensatz für das Wintersemester 2014/15 wird erfahrungsgemäß für die Mitte des ersten Quartals des Jahres 2015 erwartet. Im Rahmen der Hochschulstatistik wird die Anzahl der Bewerber im Übrigen nicht erfasst . Grundsätzlich ist nicht zu erwarten, dass im ersten Jahr nach Änderung der Rechtslage signifikante und damit ggf. auch der Gesetzesänderung zuzuschreibende Effekte in der Hochschulstatistik ablesbar sein werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass hierfür ein Beobachtungszeitraum von drei bis vier Jahren erforderlich ist, um zu einer stabilen Entwicklung eine gesicherte Aussage treffen zu können. Frage 2: Erfolgte die Einsetzung des Ethikrates an jeder Hochschule Brandenburgs bzw. welchem Gremium wurde der gesetzliche Auftrag zugeordnet? Welche Kompetenzen wurde diesem Gremium an den einzelnen Hochschulen übertragen und wie arbeiten diese Gremien? Wie sind diese im Einzelnen zusammengesetzt? Zu Frage 2: Die Kompetenzen der Ethikkommissionen leiten sich aus dem Brandenburgischen Hochschulgesetz ab. Demgemäß befassen sich die Kommissionen insbesondere mit Fragestellungen zum möglichen Einsatz von Forschungsergebnissen für nicht friedliche Zwecke sowie zu Forschungsvorhaben am Menschen sowie an Tieren und gibt dazu Empfehlungen ab. Der Sachstand an den einzelnen Hochschulen stellt sich wie folgt dar: Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg (BTUCS) Eine in die neue Grundordnung der BTUCS aufzunehmende Regelung über Verfah- ren, Zusammensetzung und Kompetenzen der vom Gründungssenat der BTUCS einzurichtenden Ethikkommission wird derzeit in der vom Gründungssenat eingesetz- ten AG Grundordnung erarbeitet. Europa-Universität Viadrina (EUV) Die Gründung einer Ethikkommission ist in Vorbereitung. Bereits 2002 hat die EUV „Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ verabschiedet und eine Ombudsperson als Ansprechstelle für alle diesbezüglichen Belange an der Universität benannt. Filmuniversität Babelsberg Konrad Wolf (FBKW) Es gibt noch keine Ethikkommission. Universität Potsdam (UNIP) Die Einrichtung einer Ethikkommission erfolgte im Jahr 2010. Sie besteht aus min- destens fünf Mitgliedern. Näheres hierzu regelt die von der UNIP erlassene Verfah- rensordnung1, in der auch die Kompetenzen der Ethikkommission festgelegt sind. Fachhochschule Brandenburg (FHB) Die FHB hat noch keine Ethikkommission eingesetzt, weil noch Klärungsbedarf be- züglich der externen Expertinnen und Experten besteht. Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde (HNEE) Die Einsetzung der Ethikkommission erfolgte im Rahmen der Änderung der Grund- ordnung, die zum 27.11.2014 in Kraft getreten ist. In der Ethikkommission sind die Mitglieder der Kommission für Forschung, Kooperation, Entwicklung und Technolo- gietransfer, erweitert um externe Sachverständige, vertreten. Auf Antrag mindestens eines der Gremien Fachbereichsrat, Präsidium, Senat, ausführendes Organ der Stu- dierendenschaft sowie einer Ehrensenatorin oder eines Ehrensenators beruft der Senat in Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Ethikkommission innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages eine Sitzung der Ethikkommission ein. Fachhochschule Potsdam (FHP) An der Bildung eines Ethikrates wird derzeit gearbeitet. Die Kommission soll Anfang 2015 vom Senat beschlossen werden. Technische Hochschule Wildau (THWi) Bis zur Einsetzung einer Ethikkommission werden die Aufgaben von der Antikorrup- tionsbeauftragten der Hochschule wahrgenommen. Frage 3: Wie viele Studiengänge im Land Brandenburg sind derzeit in Teilzeit studierbar? Welche Bestrebungen hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur unternommen, um die Ausweitung der in Teilzeit studierbaren Studiengänge zu betreiben ? Welche Studiengänge sind semesterweise, welche mit einem längeren Mindestzeitraum Teilzeit studierbar? Zu Frage 3: Das MWFK ist an einer Ausweitung der Angebote zum Studium in Teilzeit interessiert und hat daher mit den Hochschulen in den Hochschulverträgen die kontinuierliche Überprüfung der Möglichkeiten zum Teilzeitstudium verankert. Die Hochschulen bieten derzeit folgende Studiengänge in Teilzeit an: 1 http://www.uni-potsdam.de/ambek/ambek2011/2/Seite5.pdf BTUCS Die Studiengänge sind ausnahmslos Vollzeitstudiengänge. Die Immatrikulation oder Rückmeldung als Teilzeitstudentin oder -student wird immer zugelassen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Anspruchsvoraussetzungen mit den ent- sprechenden Nachweisen nach den Regelungen in der Ordnung zur Regelung des Teilzeitstudiums nachweist. Es werden dann individuelle Studienpläne erstellt. Die Regelstudienzeit wird entsprechend verlängert, wobei höchstens eine Verdoppelung der Regelstudienzeit des Vollzeitstudiums gewährt werden kann. EUV Es gibt 7 Studiengänge, die ausschließlich als Teilzeitstudienform angeboten werden (berufsbegleitende Weiterbildungsstudiengänge). 15 weitere Studien- gänge sind im individuellen Teilzeitstudium studierbar. Lediglich die drei Stu- diengänge der deutsch-polnischen Juristenausbildung sind davon ausge- nommen. Gegenwärtig sind alle teilzeitfähigen Studiengänge jahresweise in Teilzeit studierbar, die Umstellung auf einsemestrige Beantragung wird noch geprüft. FBKW 4 Masterstudiengänge sind als Kombination aus 2 Semestern Vollzeit- und 4 Semes- tern Teilzeitstudium konzipiert (Cinematography, Filmmusik, Regie, Sound for Pic- ture). Der Masterstudiengang Montage kann entweder in 4 Semestern Vollzeit oder 6 Semestern Teilzeit studiert werden (Antrag erforderlich). Grundsätzlich können Stu- dierende aufgrund besonderer persönlicher Situationen, die einem Vollzeitstudium entgegenstehen, ein Teilzeitstudium für einen bestimmten Zeitraum (mindestens 2 Semester) beantragen. Kein Studiengang hat diese Möglichkeit in seinen Satzungen ausgeschlossen. UNIP Das Teilzeitstudium ist in einer gesonderten Ordnung2 geregelt. Für die Studiengänge wird mit der Ordnung darüber entscheiden, ob diese teilzeitgeeignet sind3. Die Studierenden beantragen dann für die jeweiligen Semester individuell die Immatrikulation als Teilzeitstudentin oder - student. Dem wird stattgegeben, wenn das Fach teilzeitgeeignet ist und die Begründung der Teilzeitordnung entspricht. Ausführungen und eine Auflistung der teilzeitgeeigneten Studiengänge sind unter http://www.unipotsdam .de/studium/konkret/studienorganisation/teilzeitstudium.html zu finden. FHB Es sind zurzeit 4 Studiengänge in Teilzeit studierbar. Dabei ist die Wahl des Zeit- raums den Studierenden überlassen. Dazu kommen die beiden Online- Studiengänge, die berufsbegleitend konzipiert sind und bei denen die Studierenden 2 Teilzeitordnung verfügbar unter: http://www.uni-potsdam.de/ambek/ambek2011/4/Seite1.pdf 3 Überblick über Fächer, die für ein Teilzeitstudium geeignet sind: http://www.unipotsdam .de/fileadmin/projects/studium/assets/studium_konkret/teilzeit/teilzeitstudium_liste.pdf frei wählen können, wie viele Module sie in jedem Semester belegen. Daneben stu- dieren ca. 5% der Studierenden mit Sondervereinbarungen, die mit den jeweiligen Prüfungsausschüssen abgesprochen sind. HNEE Die HNEE bietet ein individuelles Teilzeitstudium bei entsprechenden persönlichen Gründen an. Diese Gründe sind in der Rahmenstudien- und Rahmenprüfungsord- nung näher erläutert. Hierbei gibt es keine Einschränkung bezüglich der Länge des Teilzeitstudiums bzw. bezüglich der Semester, es muss nur mindestens die Hälfte des Vollzeitstudiums absolvierbar sein. Gesonderte Studien- und Prüfungsordnungen Teilzeitstudiengänge gibt es derzeit für die beiden Weiterbildungsmaster Strategi- sches Nachhaltigkeitsmanagement und Kommunalwirtschaft, die ausschließlich be- rufsbegleitend in Teilzeit angeboten werden. FHP Es sind derzeit 4 Studiengänge in Teilzeit studierbar: Soziale Arbeit, Abschluss Bachelor sowie Soziale Arbeit, Schwerpunkt Familie, Bauerhaltung und Archivwissenschaft , jeweils Abschluss Master. Die Studierenden der übrigen 19 Bachelor- und Masterstudiengänge können auf Antrag gemäß § 18 Absatz 4 BbgHG semesterweise ein individuelles Teilzeitstudium vereinbaren. THWi Die berufsbegleitenden Bachelorstudiengänge Betriebswirtschaft und Wirtschaftsin- genieurwesen sind auch in Teilzeit studierbar. Frage 4: Wie wird die Ausweitung der Mitbestimmungsrechte der Studierenden auf 30% in über Angelegenheiten der Studienorganisation und Lehre betreffenden Gremien an den Hochschulen bisher konkret umgesetzt? Sieht die Landesregierung hier einen Nutzen im Sinne der Demokratisierung der Hochschulen? Falls ja, wie erklärt sich die Landesregierung die Beschneidung der Partizipationsrechte der Mitarbeiter und die Übermacht der Professorinnen sowie die Ausgrenzung ganzer Gruppen, wie z.B. Lehrbeauftragter? Zu Frage 4: Die Hochschulen haben überwiegend ihre Grundordnungen an § 61 Abs. 1 S. 6 BbgHG dergestalt angepasst, dass in Angelegenheiten der Studienorganisation und Lehre die Stimmengewichtung zugunsten der Studierendenvertreter verändert wird. So regelt beispielsweise die Grundordnung der Universität Potsdam Folgendes: „In allen Angelegenheiten der Studienorganisation und Lehre erhöht sich der Zähl- wert/Gewichtungsfaktor der Stimme jedes Mitglieds der Gruppe der Hochschullehre- rinnen und Hochschullehrer auf 3, der Stimme jedes Mitglieds der Gruppe der aka- demischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf 2, der Stimme jedes Mitglieds der Gruppe der Studierenden auf 6 Stimmen. Die Stimme jedes Mitglieds der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Technik und Verwaltung behält den Zählwert 1. Dies gilt nicht für Abstimmungen, in denen durch Zusammensetzung des Gremiums die Gruppe der Studierenden bereits über einen Stimmanteil von mindestens 30% verfügen.“ Da der Senat und die Fachbereiche mit 6 Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern, 2 akademischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, 2 Studieren- den und 1 sonstigen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter besetzt sind, ergibt sich bei Ange- legenheiten der Studienorganisation und Lehre folgendes Stimmenverhältnis: Hochschullehrinnen/Hochschullehrer: 18 Stimmen Akademische Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter: 4 Stimmen Studierende: 12 Stimmen Sonstige Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter: 1 Stimme. Die gesetzliche Regelung dient nicht der Demokratisierung der Hochschulen, sondern legt die Stimmenanteile mit Blick auf die Betroffenheit der einzelnen Mitgliedergruppen von Entscheidungen der Selbstverwaltungsgremien fest. Lehrbeauftrage gehören zum nebenberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personal und sind damit gemäß § 60 Abs. 1 BbgHG keine Mitglieder der Hochschule. Ausschlaggebend für das zulässige Maß der Einbeziehung der Mitgliedergruppen in die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschulen sind nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts4 die Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder. Danach muss der Staat der besonderen Stellung der Hochschullehrerinnen und -lehrer als „Inhaber der Schlüsselfunktionen des wissenschaftlichen Lebens“ Rechnung tragen. Ihnen muss in unmittelbar wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten ein hinreichender Einfluss verbleiben. Daran orientieren sich die entsprechenden Regelungen des Brandenburgischen Hochschulgesetzes . Frage 5: Wie entwickelte sich die Zahl der exmatrikulierten Studierenden an den Hochschulen in Hinblick auf die im Brandenburgischen Hochschulgesetz festgelegten neuen Regelungen bezüglich der Zwangsexmatrikulation? In welcher Form finden die von den Hochschulen vor der Exmatrikulation durch zu führenden Zwangsberatungen statt? Wie wird die Berücksichtigung der sozialen Situation der Studierenden gewährleistet? Gibt es hierfür landesweit gültige Parameter? Wie werden die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf die Zwangsberatungen vorbereitet? Zu Frage 5: Das Brandenburgische Hochschulgesetz regelt in § 21 Abs. 2 S. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 3, dass Studierende bei schuldhafter Überschreitung einer in den Prü- fungsordnungen festgelegten Prüfungsfristen, die mindestens 4 Semester beträgt, zur Teilnahme an einer Studienfachberatung verpflichtet sind. Im Ergebnis der Studi- enfachberatung wird eine Studienverlaufsvereinbarung geschlossen. Eine Exmatriku- lation von Amts wegen nach § 14 Abs. 5 Nr. 2 BbgHG erfolgt, wenn die Studierenden 4 BVerfGE 35, 79 (109 ff.) der Verpflichtung zur Teilnahme an einer Studienfachberatung nicht nachgekommen sind oder den Abschluss einer Studienverlaufsvereinbarung abgelehnt haben. Gleich gilt, wenn die in einer Studienverlaufsvereinbarung festgelegten Anforderungen bis zum festgesetzten Zeitpunkt in zu vertretender Weise nicht erfüllt wurden. Die Neu- regelung ist noch kein Jahr in Kraft, so dass diesbezüglich bislang keine verallge- meinerungsfähigen Erfahrungswerte vorliegen können. Aus den im Rahmen der Hochschulstatistik erhobenen Gründen für Exmatrikulatio- nen geht nicht hervor, ob diese aufgrund des § 14 Abs. 5 erfolgt sind. Nach § 22 BbgHG haben die Prüfungsordnungen der Hochschulen – die die Prü- fungsfristen regeln – insbesondere folgende Belange zu berücksichtigen:  die Belange Studierender mit Kinderbetreuungspflichten,  die Belange Studierender mit Pflegepflichten,  die Belange Studierender mit nachgewiesenen körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen und Behinderungen. Die Beteiligung an der Studienberatung gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die pädagogische Eignung ist gesetzli- che Einstellungsvoraussetzung. Einer besonderen Vorbereitung für die Beratungs- leistungen bedarf es daher grundsätzlich nicht. Unterstützung können Hochschulleh- rerinnen und -lehrer – sofern erforderlich – u.a. über das Netzwerk Studienqualität Brandenburg (sqb) erfahren. Sqb bietet Weiterbildungsangebote u.a. zu den The- menfeldern „Beraten & Begleiten“. Die Hochschulen haben überdies Folgendes mitgeteilt: BTUCS Nach den derzeit geltenden Rahmenordnungen beider Vorgängereinrichtungen BTU Cottbus und Hochschule Lausitz (FH) sind die neuen Regelungen noch nicht verein- heitlicht. Deshalb hat die Kommission für Lehre, Studium und Internationales am 07.11.2014 den Beschluss gefasst, die Pflichtberatung und eine ggf. damit verbun- dene Exmatrikulation von Amts wegen bis zur Verabschiedung einer gemeinsamen Rahmenordnung auszusetzen. Vorübergehend wird eine freiwillige Fachstudienbera- tung zu Beginn des 3. Fachsemesters für die Studierenden in Bachelor- und Master- studiengängen angeboten. Diese freiwillige Fachstudienberatung hat keine rechtli- chen Konsequenzen. Die Prüfungsausschüsse, Studiengangsleitungen und Studien- dekanat sind darüber informiert. EUV Im Sommersemester 2014 wurden 23 Studierenden exmatrikuliert, die die Frist zur Erlangung des Bachelor- oder Masterabschlusses überschritten ha- ben. Keine/r davon wurde exmatrikuliert, weil /sie oder er der Verpflichtung zur Teilnahme an einer Studienfachberatung nicht nachgekommen ist. FBKW Exmatrikulationen von Amts wegen sind die absolute Ausnahme. Die Bera- tung der Studierenden ist darauf ausgerichtet, diese zu einem Abschluss zu bringen. Durch Involvierung des Prüfungsamtes/Prüfungsausschusses wer- den die Gleichbehandlung der Studierenden und die angemessene Berück- sichtigung der persönlichen Situation gewährleistet. Die Studierenden wer- den während des gesamten Studiums beratend begleitet. Studienberatungen werden regelmäßig durchgeführt und sind fester Bestandteil der Tätigkeiten der Hochschullehrerinnen und -lehrer. UNIP Es wird momentan ein universitätsweites Verfahren für die Beratungsgespräche ent- wickelt. Hierfür ist eine Änderung der Rahmenordnungen erforderlich. Die Änderung befindet sich in Vorbereitung. Daher wird derzeit auch keine Exmatrikulation wegen Verlusts des Prüfungsanspruchs nach Überschreiten des Doppelten der Regelstudi- enzeit vorgenommen. FHB Die entsprechende Rahmenordnung wird derzeit im Senat der Hochschule beraten. Die schon jetzt praktizierten Beratungen von Studierenden mit Schwierigkeiten im Studienverlauf berücksichtigen selbstverständlich die soziale Situation der Studie- renden. Darauf aufbauend werden gegebenenfalls individualisierte Studienpläne ver- einbart. Die Hochschullehrerinnen und -lehrer verfügen damit schon über langjährige Erfahrung in der Beratung der Studierenden. Zudem finden regelmäßige Gespräche zwischen Studierendensekretariat und Studiendekaninnen und –dekanen statt, in denen aktuelle Probleme angesprochen werden können. HNEE Seit circa 10 Jahren werden in den Diplom- und nunmehr in den Bachelorstudien- gängen im 4. Semester Pflichtberatungen durchgeführt. Studierende, die nach drei Semestern nicht mindestens 60 Kreditpunkte erzielt haben, werden zu Pflichtbera- tungen geladen. Gemeinsam mit den Studierenden werden nach Erörterung der per- sönlichen Lebensumstände und der Studiensituation verbindliche Studienverlaufs- pläne erstellt. Die Pläne haben das Ziel, Versäumtes in einer realistischen Zeitspan- ne und insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen Situation wieder aufzuho- len, um im Endeffekt das Studium erfolgreich beenden zu können. An den Gesprä- chen nehmen entweder alle Mitglieder des Prüfungsausschusses oder mindestens 2 Mitglieder (2 Professorinnen oder Professoren) des Ausschusses oder der Vorsit- zende gemeinsam mit dem Präsidenten teil. Für Studierende mit gesundheitlichen Problemen oder sozialen Belastungen werden Sonderstudienpläne aufgestellt. Über die Folgen bei Nichtteilnahme an der Pflichtberatung und bei Nichteinhaltung der Festlegungen aus den Pflichtberatungen werden die Studierenden bereits in der La- dung zur Pflichtberatung hingewiesen. Die Ladung zur Pflichtberatung wird rechtzei- tig mittels Zustellurkunde verschickt. Die Pflichtberatungen haben in der Vergangen- heit nur in seltenen Ausnahmefällen zur Exmatrikulation geführt. FHP Derzeit wird bei der Einladung zur verpflichtenden Studienfachberatung nicht auf die Folgen der Exmatrikulation hingewiesen. Exmatrikulationen im Ergebnis einer verpflichtenden Studienfachberatung - nach der neuen Regelung im BbgHG - werden an der FHP bislang nicht ausgesprochen. THWi Die Zahl der Exmatrikulationen von Amts wegen ist zunächst konstant geblieben. Es finden Beratungen von Studierenden mit Studienproblemen statt. In einem hoch- schulweiten Monitoring-System – ein Projekt, das sich seit Beginn des Wintersemes- ters 2014/15 in der Aufbauphase befindet – werden in enger Zusammenarbeit mit Studiengangsprechern und Vertrauensprofessorinnen und -professoren unterstüt- zungsbedürftige Studierende identifiziert und zu Beratungsgesprächen eingeladen. Beratungsziele sind (Reihenfolge ist Rangfolge): 1. Maßnahmen zur erfolgreichen Fortsetzung und Beendigung des begonnenen Studiums 2. Lenkung in ein alternatives Studium an der TH Wildau 3. Überleitung in ein alternatives Studium an einer anderen Hochschule oder Universität 4. Überleitung in eine berufliche Ausbildung (in Kooperation mit der Industrie- und Handelskammer Cottbus). Im Rahmen der Beratungsgespräche des Monitorings werden auch soziale Aspekte erörtert. Frage 6: Wie entwickelten sich die Zahlen der Lehrbeauftragten mit Beginn des Wintersemesters 2014/2015? Wie viele der Lehrbeauftragten befinden sich in einem auf Dauer angelegten Beschäftigungsverhältnis an den Hochschulen? Wie hoch werden die Folgekosten einer Umstrukturierung hin zu mehr Vollzeitstellen vermutlich sein? Zu Frage 6: Der Landesregierung liegen noch keine Angaben zur Personalstatistik für das Jahr 2014 vor. Diese sind im zweiten Quartal 2015 zu erwarten. In Beantwortung der Klei- nen Anfrage haben die Hochschulen jedoch folgenden Zwischenstand zur Entwick- lung der Zahl der Lehrbeauftragten gemeldet. Hochschule Lehrbeauftragte 2013 Lehrbeauftragte WS 2014/15 BTUCS 245 157 EUV 140 128 FBKW 110 146 UNIP 394 286 FHB 69 35 HNEE 22 FHP 105 117 THWi 71 110 Gesamt 1.156 979 Damit hat sich die Zahl der Lehrbeauftragten im WS 2014/15 im Vergleich zum Vorjahr verringert. Ein auf Dauer angelegtes Beschäftigungsverhältnis als Lehrbeauftragter ist nach bisheriger wie künftiger Rechtslage von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Nach § 58 Abs. 3 BbgHG begründet der Lehrauftrag kein Dienstverhältnis. Er wird i.d.R. für längstens 2 Semester erteilt. Mit der Änderung der Regelung zu den Lehrbeauftragten sollen – so die Gesetzesbegründung - Missbräuche der bisherigen Regelung unterbunden werden. Auch nach der vor der Gesetzesänderung geltenden Rechtslage waren Lehraufträge nur zur Ergänzung des Lehrangebots und nicht hauptberuflich zulässig. Die rechtlichen Rahmenbedingungen haben sich mithin für die Hochschulen nicht grundlegend geändert , so dass es insoweit auch keiner Umstrukturierungsmaßnahmen bedarf.