Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/3456 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1342 des Abgeordneten Péter Vida BVB/FREIE WÄHLER Gruppe Drucksache 6/3247 Kleine Anfrage: Einhaltung von Vorkaufsrechten - Schutz und Erhalt von Kleingartenanlagen Wortlaut der Kleinen Anfrage 1342 vom 23.12.2015: Bürger aus Bad Freienwalde teilten mit, dass der Wochenendsiedlerverein „Sonnenburg e.V.“ durch einen Grundstücksverkauf der Stadt in Bad Freienwalde in seiner Existenz bedroht ist. Das betroffene Flurstück 57/1 beinhaltet die Zuwegung zum Vereinsgelände. Ohne diese Zuwegung ist es unmöglich, die Parzellen der Kleingartenanalage zu erreichen . Seit 1995 bemüht sich der Verein um den Erwerb des Flurstücks, die Stadt Bad Freienwalde verweigerte jedoch den Verkauf, unabhängig vom gebotenen Preis. Der von den Betroffenen eingeschaltete Landrat hat laut eigenem Schreiben keine Möglichkeit zur Einflussnahme. Aus einem Gutachten aus dem Jahr 2004 geht hervor, dass das Flurstück 57/1 bei der Verkehrswertbemessung des Kaufvertrages über das Gesamtgelände vom 29.09.2004 enthalten ist. Hiernach hätte der Verein das Grundstück bereits gekauft und bezahlt, lediglich die Vermessung bzw. Eintragung ins Grundbuch fand nicht statt. Die Stadt Bad Freienwalde hat zudem im Jahr 2012 einen Nutzungsvertrag mit dem Verein abgeschlossen. Darin geht es ausschließlich um das Flurstück 57/1. Eine Klausel des Vertrages vermerkt ein Vorkaufsrecht des Vereins an diesem Flurstück. Trotz dieser Faktenlage verkaufte die Stadt Bad Freienwalde 2015 das Flurstück 57/1 unter Missachtung des Vorkaufsrechts an einen Interessenten, der mit der Kleingartenanlage nichts zu tun hat. Der Verein sieht sich nun nach jahrzehntelangem Engagement und langwierigen Verhandlungen mit der Stadt komplett bloßgestellt. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Bestimmungen sind für den Erhalt von Kleingartenanlagen maßgebend? 2. Sind nach Ansicht der Landesregierung diese rechtlichen Bestimmungen sowie die allgemeinen Gesetze beim Verkauf des betreffenden Flurstücks 57/1 in Bad Freienwalde eingehalten worden? 3. Ist es nach Ansicht der Landesregierung rechtmäßig, wenn Kommunen Grundstücke unter Missachtung des Vorkaufsrechts von Vereinen verkaufen ? 4. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass die gerade in Brandenburg intensiv praktizierte Kleingartenkultur erhaltungswürdig und gerade durch die Kommunen unterstützungswürdig ist? 5. Was kann und wird die Landesregierung unternehmen, um diesen Wert im konkreten Fall zu bewahren? Welche rechtlichen Schritte kommen in Betracht? Namens der Landesregierung beantwortet der Chef der Staatskanzlei die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche rechtlichen Bestimmungen sind für den Erhalt von Kleingartenanlagen maßgebend ? Frage 2: Sind nach Ansicht der Landesregierung diese rechtlichen Bestimmungen sowie die allgemeinen Gesetze beim Verkauf des betreffenden Flurstücks 57/1 in Bad Freienwalde eingehalten worden? Frage 3: Ist es nach Ansicht der Landesregierung rechtmäßig, wenn Kommunen Grundstücke unter Missachtung des Vorkaufsrechts von Vereinen verkaufen? Frage 5: Was kann und wird die Landesregierung unternehmen, um diesen Wert im konkreten Fall zu bewahren? Welche rechtlichen Schritte kommen in Betracht? Zu Fragen 1, 2, 3 und 5 Die Anlage des o. g. Wochenendsiedlervereins „Sonnenburg e.V“ ist keine kleingärtnerisch genutzte Kleingartenanlage und unterliegt somit nicht den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes. Offensichtlich handelt es sich um eine privatrechtliche Streitigkeit zwischen dem Verein und der Stadt. Die Landesregierung ist dafür nicht zuständig. Frage 4: Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass die gerade in Brandenburg intensiv praktizierte Kleingartenkultur erhaltungswürdig und gerade durch die Kommunen unterstützungswürdig ist? Zu Frage 4: Von Kleingärten können positive Wirkungen u. a. auf Naturhaushalt, Stadtklima und soziales Miteinander ausgehen. Ausschließlich die Kommunen entscheiden im Einzelfall , ob bzw. inwieweit sie dies als unterstützungswürdig ansehen.