Datum des Eingangs: 23.12.2014 / Ausgegeben: 29.12.2014 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/346 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 109 des Abgeordneten Danny Eichelbaum CDU-Fraktion Drucksache 6/232 Staatsverträge und Verwaltungsvereinbarungen im Justizvollzug Wortlaut der Kleinen Anfrage 109 vom 5. Dezember 2014: Das Land Brandenburg hat mit anderen Bundesländern Staatsverträge und Verwal- tungsvereinbarungen über die gemeinsame Zusammenarbeit im Justizvollzug, Ju- gendarrest und bei der Sicherungsverwahrung abgeschlossen, um länderübergrei- fend die Justizvollzugsanstalten sowie die Einrichtungen des Jugendarrestes und der Sicherungsverwahrung zu nutzen. Ich frage die Landesregierung: 1. Mit welchen Bundesländern hat das Land Brandenburg solche Staatsverträge und Verwaltungsvereinbarungen abgeschlossen? 2. Werden weitere Staatsverträge und Verwaltungsvereinbarungen verhandelt oder geplant? Falls ja, welchen Stand haben die Verhandlungen und Planun- gen? 3. Welche Justizvollzugsanstalten sowie Einrichtungen des Jugendarrestes und der Sicherungsverwahrung in Brandenburg und anderen Bundesländern sind durch diese Staatsverträge und Verwaltungsvereinbarungen betroffen oder werden davon betroffen sein? 4. Welchen Inhalt haben die Staatsverträge und Verwaltungsvereinbarungen? (Bitte diese als Anlage beifügen) 5. Wie viele weibliche und männliche Strafgefangene, Jugendstrafgefangene, Jugendarrestanten und Sicherungsverwahrte sind oder werden durch diese Staatsverträge und Verwaltungsvereinbarungen in Brandenburg und in den jeweiligen anderen Bundesländern betroffen sein? 6. Welche Kosten sind im Einzelnen dem Land Brandenburg durch die gemein- same Nutzung der jeweiligen Justizvollzugsanstalten sowie Einrichtungen des Jugendarrestes und der Sicherungsverwahrung entstanden und wie ist das jeweilige Kosten-Nutzenverhältnis zu bewerten? 7. Soll die durch diese Staatsverträge und Verwaltungsvereinbarungen be- schlossene Zusammenarbeit Brandenburgs mit den jeweiligen anderen Bun- desländern auch in dieser Legislaturperiode fortgesetzt werden oder sollen einzelne Verträge und Vereinbarungen beendet oder neu verhandelt werden, wenn ja, welche und aus welchen Gründen? 8. Hat das Land Brandenburg oder das Land Sachsen-Anhalt die Verwaltungs- vereinbarung zur JVA Luckau-Duben bereits gekündigt bzw. eine Kündigung in Aussicht gestellt? 9. Hat die Landesregierung Erkenntnisse darüber, dass das Land Brandenburg oder das Land Sachsen-Anhalt die Kooperation zur Unterbringung weiblicher Gefangener langfristig nicht fortsetzen möchte? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Mit welchen Bundesländern hat das Land Brandenburg solche Staatsverträge und Verwaltungsvereinbarungen abgeschlossen? Zu Frage 1: Das Land Brandenburg hat solche Staatsverträge und Verwaltungsvereinbarungen mit den Bundesländern Berlin, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern ab- geschlossen. Frage 2: Werden weitere Staatsverträge und Verwaltungsvereinbarungen verhandelt oder ge- plant? Falls ja, welchen Stand haben die Verhandlungen und Planungen? Zu Frage 2: Berlin und Brandenburg planen den Abschluss eines Staatsvertrages über die Ein- richtung und den Betrieb einer gemeinsamen Jugendarrestanstalt ab 2016. Die dazu mit der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Berlin in der vergangenen Legislaturperiode begonnenen Gespräche verliefen erfolgsverspre- chend und sollen 2015 zum Abschluss des Staatsvertrages führen. Frage 3: Welche Justizvollzugsanstalten sowie Einrichtungen des Jugendarrestes und der Sicherungsverwahrung in Brandenburg und anderen Bundesländern sind durch die- se Staatsverträge und Verwaltungsvereinbarungen betroffen oder werden davon be- troffen sein? Zu Frage 3: Der Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg- Vorpommern über die Bildung eines Vollzugsverbundes in der Sicherungsverwah- rung betrifft die Einrichtungen für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in den Justizvollzugsanstalten Brandenburg an der Havel und Bützow. Die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Sachsen-Anhalt über die Unterbringung von weiblichen Straf- und Jugendstrafgefan- genen aus dem Land Sachsen-Anhalt in der Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben und deren Außenstelle Spremberg betrifft neben der brandenburgischen Anstalt die Jus- tizvollzugsanstalt Halle. Die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Berlin und dem Land Branden- burg über die Unterbringung von Gefangenen im Justizvollzug für Frauen betrifft ne- ben der Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben und deren Außenstelle Spremberg die Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin (Bereiche Lichtenberg, Pankow, Reinicken- dorf, Neukölln). Von dem geplanten Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb einer ge- meinsamen Jugend-arrestanstalt mit dem Land Berlin wären die Jugendarrestanstalt Berlin und die Jugendarrestanstalt Königs Wusterhausen betroffen. Frage 4: Welchen Inhalt haben die Staatsverträge und Verwaltungsvereinbarungen? (Bitte diese als Anlage beifügen) Zu Frage 4: Der Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg- Vorpommern über die Bildung eines Vollzugsverbundes in der Sicherungsverwah- rung (Anlage 1) regelt die länderübergreifende Unterbringung von Sicherungsver- wahrten in einem Vollzugsverbund mit dem Ziel, durch Schwerpunktsetzung differen- zierte Behandlungsmöglichkeiten zu schaffen. Das gemäß Artikel 6 des Staatsvertrags über die Bildung eines Vollzugsverbundes in der Sicherungsverwahrung zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Meck- lenburg-Vorpommern abgeschlossene Verwaltungsabkommen (Anlage 2) regelt die Behandlungsschwerpunkte, das Verteilungsverfahren und die Kostenerstattung im Einzelnen. Die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Sachsen-Anhalt über die Unterbringung von weiblichen Straf- und Jugendstrafgefan- genen aus dem Land Sachsen-Anhalt in der Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben und deren Außenstelle Spremberg (Anlage 3) legt fest, dass das Land Brandenburg dem Land Sachsen-Anhalt seit dem 1. Januar 2013 insgesamt 70 Haftplätze zur Unter- bringung weiblicher Jugendgefangener und Strafgefangener, einschließlich Ersatz- freiheitsstrafen ab zwei Monaten Haftdauer, aus dem Land Sachsen-Anhalt zur Ver- fügung stellt. Die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Berlin und dem Land Branden- burg über die Unterbringung von Gefangenen im Justizvollzug für Frauen (Anlage 4) regelt die gegenseitige Verpflichtung beider Justizverwaltungen zur Aufnahme und Unterbringung derjenigen Gefangenengruppen, für die im Zuständigkeitsbereich der jeweils anderen Justizverwaltung keine geeigneten Unterbringungs- und Behand- lungsmöglichkeiten im Justizvollzug für Frauen bestehen. Frage 5: Wie viele weibliche und männliche Strafgefangene, Jugendstrafgefangene, Jugend- arrestanten und Sicherungsverwahrte sind oder werden durch diese Staatsverträge und Verwaltungsvereinbarungen in Brandenburg und in den jeweiligen anderen Bun- desländern betroffen sein? Zu Frage 5: Aufgrund des Staatsvertrages mit Mecklenburg-Vorpommern wurden bislang zwei Untergebrachte des Landes Brandenburg in die Einrichtung des Landes Mecklen- burg-Vorpommern und zwei Untergebrachte des Landes Mecklenburg-Vorpommern in die Einrichtung in der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel verlegt. Das Verteilungsverfahren (§ 2 des Staatsvertrages) trägt vor allem dem Behandlungsbe- darf der Sicherungsverwahrten Rechnung. Es wird sich bei der geringen Zahl der Untergebrachten auch künftig um Einzelfälle handeln. Aufgrund der Verwaltungsvereinbarung zwischen Brandenburg und Sachsen-Anhalt über die Unterbringung von weiblichen Straf- und Jugendstrafgefangenen aus dem Land Sachsen-Anhalt in der Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben und deren Außen- stelle Spremberg stellt das Land Brandenburg dem Land Sachsen-Anhalt seit dem 1. Januar 2013 insgesamt 70 Haftplätze zur Verfügung. Derzeit (Stichtag 2. Dezember 2014) sind alle 70 Plätze mit weiblichen Straf- und Jugendstrafgefan- genen (44 Straf- und 5 Jugendstrafgefangene im geschlossenen, 20 Straf- und 1 Ju- gendstrafgefangene im offenen Vollzug) aus dem Land Sachsen-Anhalt belegt. Zahlen über die Aufnahme und Unterbringung von weiblichen Gefangenen im Justiz- vollzug für Frauen der Länder Berlin und Brandenburg, für die im Zuständigkeitsbe- reich der jeweils anderen Justizverwaltung keine geeigneten Unterbringungs- und Behandlungsmöglichkeiten bestehen und die daher in dem anderen Bundesland Aufnahme finden, werden nicht erhoben. Sollte ein Staatsvertrag mit dem Land Berlin über die Einrichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Jugendarrestanstalt zustande kommen, so würden ab 2016 alle Arrestierten des Landes Brandenburg ihren Arrest in der gemeinsamen Jugendar- restanstalt in Berlin-Lichtenrade verbüßen. Frage 6: Welche Kosten sind im Einzelnen dem Land Brandenburg durch die gemeinsame Nutzung der jeweiligen Justizvollzugsanstalten sowie Einrichtungen des Jugendar- restes und der Sicherungsverwahrung entstanden und wie ist das jeweilige Kosten- Nutzenverhältnis zu bewerten? Zu Frage 6: Aufgrund der Verwaltungsvereinbarung mit dem Land Sachsen-Anhalt entstehen dem Land Brandenburg keine Kosten, da das Land Sachsen-Anhalt dem Land Bran- denburg die für die Unterbringung ihrer weiblichen Gefangenen in der Justizvollzugs- anstalt Luckau-Duben und deren Außenstelle Spremberg entstehenden Kosten auf der Grundlage der jeweils angefallenen Hafttage erstattet. Aufgrund der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Unterbringung von Gefangenen im Justizvollzug für Frauen entstehen dem Land Brandenburg ebenfalls keine Kosten, da sich beide Landesjus- tizverwaltungen vertraglich dazu verpflichtet haben, dafür Sorge zu tragen, dass die Zahlen der im Zuständigkeitsbereich der jeweils anderen Justizverwaltung unterge- brachten Gefangenen einander entsprechen und daher auf eine gegenseitige Erstat- tung der Haftkosten verzichtet worden ist (§ 4 der Vereinbarung). Da aufgrund des Staatsvertrages mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern erst im Oktober 2014 die ersten beiden Untergebrachten des Landes Brandenburg in die Einrichtung des Landes Mecklenburg-Vorpommern verlegt wurden und im Gegenzug zwei Untergebrachte des Landes Mecklenburg-Vorpommern in die brandenburgische Einrichtung verlegt wurden, wurden bislang noch keine Kosten in Rechnung gestellt. Die Abrechnung erfolgt halbjährlich und daher erstmalig im April 2015. In allen Fällen haben die Kooperationen mit den Nachbarländern nur positive Aus- wirkungen, da nur so für zahlenmäßig kleine Gruppen, wie Untergebrachte und weib- liche Strafgefangene, differenzierte Behandlungsangebote vorgehalten werden kön- nen. Die Bildung von Behandlungsschwerpunkten im Bereich der Sicherungsverwah- rung, die den gesetzlichen Vorgaben Rechnung trägt und daher im Staatsvertrag mit Mecklenburg-Vorpommern vorgesehen ist, wäre im Hinblick auf die geringe Anzahl der Untergebrachten im Land Brandenburg (derzeit neun) ohne einen Verbund mit Mecklenburg-Vorpommern nur mit erheblichen Mehrkosten leistbar. Frage 7: Soll die durch diese Staatsverträge und Verwaltungsvereinbarungen beschlossene Zusammenarbeit Brandenburgs mit den jeweiligen anderen Bundesländern auch in dieser Legislaturperiode fortgesetzt werden oder sollen einzelne Verträge und Ver- einbarungen beendet oder neu verhandelt werden, wenn ja, welche und aus welchen Gründen? Zu Frage 7: Ja. Die durch den Staatsvertrag und die Verwaltungsvereinbarungen beschlossene Zusammenarbeit Brandenburgs mit den Nachbarländern soll auch in dieser Legisla- turperiode fortgesetzt werden. Die Verträge sind auf unbestimmte Zeit geschlossen worden. Frage 8: Hat das Land Brandenburg oder das Land Sachsen-Anhalt die Verwaltungsvereinba- rung zur Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben bereits gekündigt bzw. eine Kündigung in Aussicht gestellt? Zu Frage 8: Nein. Frage 9: Hat die Landesregierung Erkenntnisse darüber, dass das Land Brandenburg oder das Land Sachsen-Anhalt die Kooperation zur Unterbringung weiblicher Gefangener langfristig nicht fortsetzen möchte? Zu Frage 9: Nein. Anlage 1 Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Bildung eines Vollzugsverbundes in der Sicherungsverwahrung Das Land Brandenburg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister der Justiz und das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Justizministerin, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe folgenden Staatsvertrag: Artikel 1 Zweck und Grundlage des Vertrages (1) Dieser Vertrag regelt die länderübergreifende Unterbringung von Sicherungs- verwahrten in einem Vollzugsverbund mit dem Ziel, durch Schwerpunktsetzung differenzierte Behandlungsmöglichkeiten zu schaffen. (2) Der Vollzug der Sicherungsverwahrung richtet sich nach den bundes- und landes- rechtlichen Regelungen zur Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungs- verwahrung im Sinne eines einerseits freiheitsorientierten und therapiegerichteten, andererseits auf die Sicherheit der Bevölkerung ausgerichteten Gesamtkonzepts. 2 Artikel 2 Organisatorischer Rahmen (1) Jedes Land hält in geeigneten Einrichtungen so viele Unterbringungsplätze vor, wie nach der im eigenen Land zu erwartenden Anzahl Sicherungsverwahrter benötigt werden. Die Länder sind sich einig, im Rahmen dieser Kapazitäten Sicherungsverwahrte des jeweils anderen Landes in eigene Einrichtungen zu übernehmen, soweit diese nicht für die Unterbringung eigener Sicherungsver- wahrter benötigt werden. (2) Die Einweisung oder Verlegung in Einrichtungen der beteiligten Länder richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen dieser Länder über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Verbindung mit §§ 26, 53 der Strafvollstreckungsord- nung. Die danach erforderliche Einigung der zu beteiligenden Landesbehörden gilt als erfolgt, wenn der nach Artikel 3 vorgeschriebene Verfahrensweg beschrit- ten ist. (3) Der Vollzug der Sicherungsverwahrung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Landes, in dem der Sicherungsverwahrte untergebracht ist. (4) Die Landesjustizverwaltungen unterrichten einander fortlaufend über die Anzahl der zur Unterbringung anstehenden Sicherungsverwahrten und über die jeweils vorhandenen Behandlungs- und Betreuungsprogramme, die Beratungs- und Beschäftigungsangebote und deren Aufnahmefähigkeit. Artikel 3 Verteilungsverfahren (1) Die Länder richten eine Fachkommission ein. Je Land gehören ihr eine Vertreterin oder ein Vertreter der obersten Landesjustizbehörde und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Leitung der für den Vollzug der Sicherungsverwahrung zuständigen Einrichtung an. Mindestens ein Mitglied aus jedem Land muss Psychologin oder Psychologe sein. (2) Spätestens ein Jahr vor dem Ende der Strafvollstreckung unterrichtet die abge- bende Justizvollzugsanstalt die Fachkommission unter Vorlage der Vollzugsunter- 3 lagen über die bevorstehende Unterbringung eines Strafgefangenen in der Siche- rungsverwahrung. Wird die Verlegung eines Sicherungsverwahrten angestrebt, hat die Unterrichtung der Fachkommission durch die abgebende Einrichtung so frühzeitig wie möglich zu erfolgen. Die Fachkommission gibt mit der Mehrheit ihrer Mitglieder eine Empfehlung zur Einweisung oder Verlegung in eine geeignete Ein- richtung des Vollzugsverbundes ab. Auf eine gleichmäßige Auslastung der Ein- richtungen im Verbund ist hinzuwirken. (3) Das abgebende Land veranlasst unter Beachtung der Empfehlung der Fach- kommission die Einweisung oder Verlegung. Artikel 4 Kosten (1) Das in dem Verfahren nach Artikel 3 abgebende Land trägt die Kosten für die Inanspruchnahme von Unterbringungsplätzen. Die Abrechnung erfolgt nach Ta- gessätzen. Außergewöhnliche, einem Sicherungsverwahrten direkt zurechenbare Kosten, etwa für die Unterbringung in einem externen Krankenhaus oder beson- ders aufwändige Therapien, werden zusätzlich gesondert abgerechnet. (2) Die Höhe des Tagessatzes der jeweiligen Einrichtung bemisst sich nach einem zwischen den Ländern abgestimmten Berechnungsschema. Die Länder informie- ren einander über die Berechnungsgrundlagen und geben jeweils bis zum 1. April eines Jahres auf der Grundlage der Vorjahreskosten die Höhe des Tagessatzes bekannt, die dann für das gesamte laufende Kalenderjahr gilt. Artikel 5 Entlassung Die Vorbereitung der Entlassung erfolgt in dem Land, in dem der Sicherungsverwahr- te voraussichtlich entlassen wird. Dies ist grundsätzlich das Land, welches für die Vollstreckung der vorangegangenen Freiheitsstrafe zuständig war. Auf die Verlegung zum Zwecke der Entlassungsvorbereitung findet Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 entsprechende Anwendung. 4 Artikel 6 Verwaltungsvereinbarung Die obersten Landesjustizbehörden bestimmen durch Verwaltungsvereinbarung 1. die nach Artikel 1 Absatz 1 in den Einrichtungen zu bildenden Behandlungs- schwerpunkte, 2. das Nähere zum Verteilungsverfahren nach Artikel 3, 3. das Nähere zu den Kosten und zum Abrechnungsverfahren nach Artikel 4. Artikel 7 Vertragsdauer (1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Nach Ablauf von drei Jahren kann jedes Land den Vertrag zum 31. Dezember eines jeden Jahres mit einer Frist von 24 Monaten kündigen. Artikel 8 Beitritt weiterer Länder (1) Andere Länder können diesem Vertrag beitreten. Der Beitritt bedarf der Zustim- mung der am Vertrag beteiligten Länder. (2) Die Beitrittserklärung ist schriftlich gegenüber der obersten Landesjustizbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern abzugeben, erforderlichenfalls mit Zu- stimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes. Über den Eingang der Beitrittserklärung unterrichtet die oberste Landesjustizbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern die übrigen am Vertrag beteiligten Länder. (3) Die Zustimmung nach Absatz 1 Satz 2 erklärt die oberste Landesjustizbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern im eigenen Namen und im Namen der 5 übrigen am Vertrag beteiligten Länder in schriftlicher Form gegenüber der obers- ten Landesjustizbehörde des beitretenden Landes, sobald die obersten Landes- justizbehörden der übrigen am Vertrag beteiligten Länder, erforderlichenfalls nach Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, sie hierzu ermächtigt haben. (4) Die Regelungen dieses Vertrages gelten für das beitretende Land ab dem Ersten des Monats, der auf die Erteilung der Zustimmung nach Absatz 3 folgt. Artikel 9 Inkrafttreten Der Vertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Potsdam, den 13. März 2014 Für das Land Brandenburg Für den Ministerpräsidenten Der Minister der Justiz Dr. Helmuth Markov Schwerin, den 13. März 2014 Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Für den Ministerpräsidenten Die Justizministerin Uta-Maria Kuder Anlage 2 Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern gemäß Artikel 6 des Staatsvertrags über die Bildung eines Vollzugsverbundes in der Sicherungsverwahrung Das Land Brandenburg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister der Justiz und das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Justizministerin, schließen gemäß Artikel 6 des Staatsvertrags zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Bildung eines Vollzugsverbundes in der Sicherungsverwahrung vom 13. März 2014 das nachfolgende Verwaltungs- abkommen. § 1 Behandlungsschwerpunkte (1) Die Einrichtung für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist ausgerichtet auf die Behandlung von Sicherungsverwahrten mit Gewaltproblematik. (2) Die Einrichtung für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung des Landes Brandenburg ist ausgerichtet auf die Behandlung von Sexualstraftä- tern, soweit sie nicht primär einer Gewaltproblematik unterliegen. Die Einrichtung 2 hält außerdem spezielle Betreuungs- und Behandlungsmaßnahmen für Siche- rungsverwahrte mit kognitiven Einschränkungen sowie für lebensältere Siche- rungsverwahrte vor. § 2 Verteilungsverfahren (1) Die Fachkommission nach Artikel 3 des Staatsvertrags tritt nach Bedarf, in der Regel halbjährlich zusammen. Zu diesem Zweck legt die Leitung der abgebenden Justizvollzugsanstalt oder der abgebenden Einrichtung für den Vollzug der Unter- bringung in der Sicherungsverwahrung die vollständigen Vollzugsunterlagen des betroffenen Strafgefangenen oder Sicherungsverwahrten (Personalakten nebst Behandlungsunterlagen) ihrer obersten Landesjustizbehörde vor, welche diese der obersten Landesjustizbehörde des aufnehmenden Landes übersendet. Nach Weiterleitung der Unterlagen an die Leitung der dortigen Einrichtung tritt die Fachkommission unverzüglich zusammen. (2) Die Empfehlung der Fachkommission hat vor allem dem Behandlungsbedarf der Sicherungsverwahrten Rechnung zu tragen. (3) Die Empfehlung der Fachkommission ist schriftlich zu begründen. Die Begrün- dung wird durch die Vertreterin oder den Vertreter der obersten Landesjustizbe- hörde des abgebenden Landes abgefasst. Die Begründung soll binnen sechs Wochen der Vollstreckungsbehörde zugehen. Eine Abschrift erhalten die Mitglie- der der Kommission sowie die oberste Landesjustizbehörde des aufnehmenden Landes. (4) Für die Rückverlegung der Sicherungsverwahrten gilt die obige Verfahrensweise entsprechend. § 3 Kosten (1) Die Höhe des Tagessatzes der jeweiligen Einrichtung wird mittels des als Anlage beigefügten Berechnungsschemas auf der Grundlage der Vorjahreskosten be- rechnet. Bis zur Fertigstellung des Neubaus einer Einrichtung für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung des Landes Brandenburg werden 3 dortige Ausgaben für Bauleistungen mit einem Betrag von 34,25 € in den Tages- satz eingerechnet. Ab Fertigstellung des Neubaus dieser Einrichtung erfolgt die Berechnung der laufenden Investitionsausgaben auf der Grundlage einer Nut- zungsdauer von 33 Jahren bei linearer Abschreibung. (2) Der Tagessatz beinhaltet Kosten für die milieutherapeutische Ausgestaltung und Therapien nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapeuten-Richtlinie). Dieser Bedarf wird durch drei hauptamtliche Psychologenstellen oder Sachmittel in diesem Um- fang gedeckt. Kosten für andere Behandlungsmaßnahmen werden nur erstattet, wenn sie auf gerichtlicher Anordnung beruhen oder in Abstimmung beider Länder für notwendig erachtet werden. (3) Kosten für die stationäre Behandlung von Sicherungsverwahrten in einem Kran- kenhaus, Landeskrankenhaus oder in einer psychiatrischen Einrichtung außer- halb des Vollzugs werden gesondert erstattet, wenn dem abgebenden Land zuvor die Möglichkeit eingeräumt wurde, den Sicherungsverwahrten im eigenen Land aufzunehmen. Die Kosten für die Inanspruchnahme von Unterbringungsplätzen nach Artikel 4 Absatz 1 des Staatsvertrags sind daneben weiter zu erstatten und reduzieren sich um die Einsparungen sächlicher Aufwendungen. Bei Unterbrin- gung außerhalb des Vollzugs werden zusätzliche Kosten für die Bewachung nicht erstattet. (4) Weitere außergewöhnliche Kosten, die einem Sicherungsverwahrten direkt zure- chenbar sind, werden nur in Abstimmung mit dem abgebenden Land erstattet. (5) Die Kosten werden halbjährlich zum 1. Oktober für das zurückliegende erste Halbjahr und zum 1. April für das zweite Halbjahr des vorangegangenen Jahres in Rechnung gestellt. § 4 Inkrafttreten Dieses Verwaltungsabkommen tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Staatsver- trags nach Unterzeichnung in Kraft. Es kann von jedem Beteiligten zum Ende eines Jahres mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. 4 Potsdam, den 13. März 2014 Für das Land Brandenburg Für den Ministerpräsidenten Der Minister der Justiz Dr. Helmuth Markov Schwerin, den 13. März 2014 Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Für den Ministerpräsidenten Die Justizministerin Uta-Maria Kuder 1 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Brandenburg, vertreten durch den Minister der Justiz und dem Land Sachsen – Anhalt, vertreten durch die Ministerin für Justiz und Gleichstellung über die Unterbringung von weiblichen Jugendgefangenen und Strafgefangenen aus dem Land Sachsen-Anhalt in der Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben und deren Außenstelle Spremberg. vonmueller Schreibmaschinentext Anlage 3 vonmueller Schreibmaschinentext 2 Zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Sachsen-Anhalt wird Folgendes vereinbart: I. Haftplatzkapazität und Gefangenenklientel Das Land Brandenburg stellt dem Land Sachsen-Anhalt ab dem 1. Oktober 2012 zunächst 25 Haftplätze für die Neuaufnahme weiblicher Strafgefangener und ab dem 1. Januar 2013 insgesamt 70 Haftplätze zur Unterbringung weiblicher Jugendgefangener und Strafgefangener, einschließlich Ersatzfreiheitsstrafen ab zwei Monaten Haftdauer, - im Weiteren weibliche Gefangene - aus dem Land Sachsen-Anhalt zur Verfügung. II. Unterbringungsort 1. Die Aufnahme weiblicher Gefangener des Landes Sachsen-Anhalt erfolgt nach Maßgabe des Vollstreckungsplanes für das Land Brandenburg in der Abteilung des geschlossenen Vollzuges für Frauen der Justizvollzugsanstalt (JVA) Luckau- Duben oder der Abteilung des offenen Vollzuges für Frauen mit Mutter-Kind- Station der Außenstelle Spremberg der JVA Luckau-Duben. 2. Liegen Anhaltspunkte für eine akute Betäubungsmittelintoxikation vor, kann in Abstimmung zwischen den Ländern Brandenburg und Berlin eine Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt für Frauen des Landes Berlin erfolgen. Entsprechendes gilt für weibliche Gefangene des Landes Sachsen-Anhalt, bei denen eine sozialtherapeutische Behandlung angezeigt ist. 3. Zur heimatnahen Integration weiblicher Gefangener des Landes Sachsen-Anhalt hält das Land Sachsen-Anhalt eigene Unterbringungskapazitäten in der JVA Halle vor. 3 III. Heimatnahe Entlassungsvorbereitung Zur Entlassungsvorbereitung sollen geeignete weibliche Gefangene aus dem Land Sachsen-Anhalt in der Regel drei Monate vor ihrem voraussichtlichen Entlassungstermin in der Abteilung des offenen Vollzuges der JVA Halle untergebracht werden. IV. Einzeltransporte weiblicher Gefangener aus dem Land Sachsen-Anhalt Einzeltransporte von weiblichen Gefangenen aus dem Land Sachsen-Anhalt, die auf Anordnung eines Gerichtes des Landes Sachsen-Anhalt nach Brandenburg und von dort nach Sachsen-Anhalt zurück durchzuführen sind (Vorführung), werden von der Justizverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt übernommen. V. Anwendung gesetzlicher Regelungen Grundlage für den Vollzug sind die Regelungen des Landes, in dem die weiblichen Gefangenen aus dem Land Sachsen-Anhalt untergebracht sind. VI. Haftkosten, Abrechnung 1. Der Kostenausgleich für die Unterbringung der weiblichen Gefangenen aus dem Land Sachsen-Anhalt erfolgt auf der Grundlage der jeweils angefallenen Hafttage. Es wird ein Tageshaftkostensatz - ohne Baukosten - in Höhe von 90 Euro für die Jahre 2012 und 2013 zu Grunde gelegt. Ab dem Jahr 2014 erfolgt eine dynamische Anpassung dieses Haftkostensatzes in Höhe des Steigerungsquotienten des bundesdurchschnittlichen Mittels der Haftkosten aller Länder ohne Baukosten. 4 2. Der Tageshaftkostensatz im Sinne von Nummer 1 deckt auch die durch das Land Brandenburg veranlasste weitere Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt für Frauen des Landes Berlin ab. 3. Die Unterbringung, Verpflegung und Versorgung des Kindes, das zusammen mit einer weiblichen Gefangenen aus dem Land Sachsen-Anhalt in der Mutter-Kind- Abteilung der JVA Luckau-Duben aufgenommen werden soll, bedarf der Zustimmung des zuständigen Jugendamtes sowie der Kostenübernah- meerklärung des Unterhaltspflichtigen oder des zuständigen Jugendamtes. 4. Zur Abgeltung der zu erwartenden Kosten für die Unterbringung weiblicher Gefangener aus Sachsen-Anhalt im Justizvollzug des Landes Brandenburg zahlt das Land Sachsen-Anhalt an das Land Brandenburg angemessene Abschlagszahlungen. Diese werden gemäß Nummer 6 mit dem auf Grundlage der tatsächlichen Inanspruchnahme zu ermittelnden Abrechnungsbetrag verrechnet. 5. Die Höhe der Abschlagszahlungen ermittelt sich aus dem jeweils geltenden Tageshaftkostensatzes und der prognostizierten Gesamtsumme an zu vergütenden Hafttagen. Die Zahlung erfolgt ohne gesonderte Aufforderung in vier gleichen Raten jeweils zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November durch das Land Sachsen-Anhalt. Die Anpassung der Abschlagszahlungen erfolgt ab Mai 2013 auf der Basis der Abrechnungen der tatsächlichen Kosten des vorangegangenen Abrechnungszeitraums. 6. Die Abrechnung der durch das Land Sachsen-Anhalt zu erstattenden Gesamthaftkosten des Landes Brandenburg erfolgt auf Grundlage des jeweils geltenden Tageshaftkostensatzes multipliziert mit der Summe der tatsächlichen Hafttage aller weiblichen Gefangenen des Landes Sachsen-Anhalt. Die Vertragsparteien vereinbaren die jährliche Abrechnung zum Juli eines jeden Jahres für den Abrechnungszeitraum ab dem 1. Juli des vorangegangenen Jahres bis zum 30. Juni des laufenden Jahres. Hierzu erstellt das Land Brandenburg eine Abrechnung, aus der der Name der weiblichen Gefangenen des Landes Sachsen-Anhalt, der Beginn und das Ende der Unterbringung, die 5 Anzahl der Hafttage sowie der Tageshaftkostensatz und die Gesamterstattungen bezogen auf jede einzelne weibliche Gefangene tabellarisch hervorgehen. Die Abrechnung wird dem Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt zur Überprüfung und Bestätigung vorgelegt. 7. Das Land Brandenburg teilt dem Land Sachsen-Anhalt mit der Abrechnung nach Nummer 6 den für den nächsten Abrechnungszeitraum künftig zu erstattenden Tageshaftkostensatz gemäß Nummer 1 schriftlich mit. VII. Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1. Die Verwaltungsvereinbarung tritt zum 1. Oktober 2012 mit der Maßgabe in Kraft, dass in der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012 zunächst 25 Haftplätze für die Neuaufnahme weiblicher Strafgefangener zur Verfügung gestellt werden. 2. Die Verwaltungsvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Verwaltungsvereinbarung kann beiderseitig unter Einhalt einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden. Magdeburg, den Magdeburg, den Für das Land Brandenburg Für das Land Sachsen-Anhalt Der Minister der Justiz Die Ministerin für Justiz und Gleichstellung ________________________ ________________________ Dr. Volkmar Schöneburg Prof. Dr. Angela Kolb vonmueller Schreibmaschinentext Anlage 4