Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/3514 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1399 des Abgeordneten Thomas Jung und Steffen Königer der AfD-Fraktion Drucksache 6/3397 Kosten für weitergezogene Migranten Wortlaut der Kleinen Anfrage 1399 vom 26.01.2016: Von den 47.000 auf Brandenburg verteilten Migranten und Asylbewerber sind nur 28.000 im Bundesland verblieben. Auf Grund der von der Landesregierung prognostizierten Belegungszahlen und der gesetzlichen Pflicht zur Aufnahme sind den Kommunen Kosten für die nun fortgezogenen Migranten und Asylbewerber entstanden. Auf Grund ihrer Aufwendungen wollen die Kommunen das Land in die Pflicht nehmen und nach dem Konnexitätsprinzip ihre Aufwendungen erstattet bekommen. Dabei geht es wie beispielsweise in Neu Fahrland um Beträge in siebenstelliger Höhe; die Kosten für Personal und Instandhaltung der Unterkünfte nicht miteingerechnet. Wir fragen die Landesregierung: 1.) Sieht die Landesregierung eine Pflicht des Landes, die o. g. Kosten zu tragen ? 2.) Welcher Rechtsgrundlage ist zu entnehmen, dass das Konnexitätsprinzip hierbei eine oder keine Geltung findet? Mit welchen Forderungen der Kommunen für nicht zugewiesene, aber vom Land angekündigte Belegung rechnet das Land? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit , Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Mit Rundschreiben vom 04.11.2015 hat das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit , Frauen und Familie (MASGF) im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK) die 4. Prognose des Landes über die Entwicklung der voraussichtlichen Zugänge und Verteilungen im Jahr 2015 bekannt gemacht. Im Gegensatz zu den vorhergehenden Prognosen erfolgte diese nicht auf Grundlage einer Prognose des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), sondern auf Basis einer eigenständigen Einschätzung des Landes zur Zugangssituation. Grund für dieses Vorgehen war der Umstand, dass das BAMF trotz der deutlich veränderten Zugangsentwicklung seit dem 05.09.2015 zu keiner Aktualisierung der mittlerweile von der Realität eingeholten Prognose von 800.000 bundesweit zu erwartenden Zugängen bereit war. In der Landesprognose ging das Land unter Zugrundelegung der Zugangsentwicklung seit dem 05.09.2015 von bis zu 50.000 Zugängen in der Erstaufnahmeeinrichtung und von 36.018 Verteilungen in die Landkreise und kreisfreien Städte unter Einberechnung des Überhangs aus dem Jahre 2014 in Höhe von 1.018 Personen aus. Im weiteren Verlauf stellte sich allerdings heraus, dass die tatsächlichen Verteilungen hinter den Erwartungen zurückblieben. Maßgeblich hierfür war insbesondere der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Erstellung der Landesprognose perspektivisch ein deutlicher Rückgang der sog. individuellen Abreisen erwartet worden war, der sich in der Folgezeit aber in der prognostizierten Form nicht bewahrheitete . Im Übrigen trug auch ein in diesem Umfang nicht erwarteter Rückgang der Zugänge im Dezember 2015 zu entsprechend verringerten Verteilungen bei. Insoweit ist es nicht gänzlich auszuschließen, dass die derzeit gebremste Zugangsentwicklung im Einzelfall dazu führen kann, dass geplante neue Unterkünfte erst später als ursprünglich vorgesehen belegt werden können. Frage 1: Sieht die Landesregierung eine Pflicht des Landes, die o. g. Kosten zu tragen ? zu Frage 1: Weder das Landesaufnahmegesetz vom 17. Dezember 1996 (GVBl. I/96, S. 358, 360), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I/12, Nr. 16), noch die auf Grundlage dieses Gesetzes ergangene Verordnung über die Kostenerstattung für die Aufnahme der Spätaussiedler und ausländischen Flüchtlinge in den Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes Brandenburg (Erstattungsverordnung ) vom 29. Januar 1999 (GVBl. II/99, S. 99), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Januar 2012 (GVBl. II/12, Nr. 5), sehen eine Erstattung von Kosten vor, die dadurch entstanden sind, dass neu geschaffene Unterbringungsplätze wegen einer unerwarteten Zugangsentwicklung vorübergehend nicht belegt werden können. Im Rahmen der vorgesehenen Neufassung des Landesaufnahmegesetzes hat die Landesregierung im Dezember 2015 einen Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht, der für die Zukunft auch die Möglichkeit der Erstattung von Vorhaltekosten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Unterbringungsplätzen unter bestimmten Voraussetzungen beinhaltet. Frage 2: Welcher Rechtsgrundlage ist zu entnehmen, dass das Konnexitätsprinzip hierbei eine oder keine Geltung findet? Mit welchen Forderungen der Kommunen für nicht zugewiesene, aber vom Land angekündigte Belegung rechnet das Land? zu Frage 2: Die Regelungen zur Kostenerstattung für die Aufnahme und Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen im Landesaufnahmegesetz und der Erstattungsverordnung sind vor der Änderung der Landesverfassung (LV) vom 7. April 1999 erfolgt, mit der das sog. „strikte Konnexitätsprinzip“ gemäß Art. 97 Abs. 3 LV eingeführt wurde. Da im Übrigen auch die Kostenerstattungssystematik in den nachfolgenden Jahren nicht verändert wurde, findet das strikte Konnexitätsprinzip auf diese Bestimmungen keine Anwendung. Gegenwärtig liegen der Landesregierung keine Anträge auf Erstattung von Kosten für nicht belegte Unterkunftsplätze vor.