Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/3526 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1400 des Abgeordneten Christoph Schulze BVB / FREIE WÄHLER Gruppe Drucksache 6/3398 Einhaltung der Rechtmäßigkeit der Kommunalverfassung in Städten und Gemeinden im Land Brandenburg I Wortlaut der Kleinen Anfrage 1400 vom 27.01.2016: Es gibt Kommunen im Land Brandenburg, in denen der Hauptverwaltungsbeamte verwandtschaftlich im ersten Grade mit dem Kämmerer verbunden ist. In diesem Zusammenhang stellt die Frage, inwiefern hier die Position des Kämmerers überhaupt sachgerecht ausgeführt werden kann. In früheren Kommunalverfassungen gab es starke Inkompatibilitätsregelungen, so durften z. B. in einer früheren Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in den 90er Jahren Mitglieder des Hauptausschusses nicht im ersten Grade miteinander verwandt sein. Aus diesem Grunde frage ich die Landesregierung: 1. Ist es zulässig, dass der Hauptverwaltungsbeamte einen Kämmerer in seiner Gemeindeverwaltung beschäftigt, die im Rahmen erstgradiger Verwandtschaft mit ihm verbunden ist? 2. Wenn dieser Sachverhalt nicht zulässig wäre, weil hier die Frage der Gewaltenteilung und die Rechte der Gemeindevertretung eingeschränkt sein könnten , stellt sich die Frage, ob man hier gegen die Kommunalaufsicht vorgehen könnte und müsste. Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Ist es zulässig, dass der Hauptverwaltungsbeamte einen Kämmerer in seiner Gemeindeverwaltung beschäftigt, die im Rahmen erstgradiger Verwandtschaft mit ihm verbunden ist? zu Frage 1: Es ist keine gesetzliche Vorschrift ersichtlich, die dagegen spricht, dass der Hauptverwaltungsbeamte und der Kämmerer im ersten Grad miteinander verwandt sind. Allerdings unterliegt der Hauptverwaltungsbeamte als Beamter auf Zeit bei seiner Tätigkeit den Bestimmungen des § 53 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg (LBG), wonach der Beamte keine Amtshandlungen vornehmen darf, die sich gegen ihn selbst oder einen Angehörigen im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg richten oder die ihm oder einem Angehörigen einen Vorteil verschaffen würden. Daneben ist der Beamte auf Zeit verpflichtet, seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und sein Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen, er hat die übertragenen Aufgaben uneigennützig und nach bestem Gewissen wahrzunehmen (§ 33 Abs. 1 Satz 2 und § 34 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes , BeamtStG). Weiterhin finden für den Hauptverwaltungsbeamten als Mitglied der Gemeindevertretung und als Mitglied eines Ausschusses die Regelungen über das Mitwirkungsverbot (§ 22 BbgKVerf) entsprechende Anwendung. Frage 2: Wenn dieser Sachverhalt nicht zulässig wäre, weil hier die Frage der Gewaltenteilung und die Rechte der Gemeindevertretung eingeschränkt sein könnten, stellt sich die Frage, ob man hier gegen die Kommunalaufsicht vorgehen könnte und müsste. zu Frage 2: Entfällt.