Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/3542 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1395 der Abgeordneten Dieter Dombrowski und Ingo Senftleben der CDU-Fraktion Drucksache 6/3393 Stand der Festlegung von Überschwemmungsgebieten entlang der Schwarzen Elster und ihrer Zuflüsse Wortlaut der Kleinen Anfrage 1395 vom 25.01.2016: Auf der Grundlage der Hochwassergefahren- und Risikokarten, die nach § 74 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes bis zum 22.12.2013 zu erarbeiten waren, wurden für die Schwarze Elster und ihre Zuflüsse Kartenentwürfe für Überschwemmungsgebiete entworfen. Hierbei handelt es sich um Gebiete, die bei einem hundertjährigen Hochwasser (HQ 100) natürlicherweise überschwemmt werden würden. Die Entwürfe wurden u.a. am 15.01.2015 auf der Regionalkonferenz des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft in Lübbenau vorgestellt und lagen anschließend zur Einsichtnahme durch jedermann bis Februar 2015 in den unteren Wasserbehörden, Städten, Ämtern und Gemeinden des betroffenen Gebiets aus. Mit der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten sind Verbote und erhebliche Nutzungseinschränkungen für die Grundeigentümer und Kommunen verbunden. In der Region gibt es immer wieder Nachfragen zum aktuellen Stand der Festsetzung der Überschwemmungsgebiete entlang der Schwarzen Elster und ihrer Zuflüsse. Wir fragen die Landesregierung: 1. Die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes bedarf eines gesonderten Verfahrens gemäß § 100 Abs. 3 BbgWG. Wie ist der aktuelle Stand hinsichtlich der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten entlang der Schwarzen Elster und ihrer Zuflüsse? 2. Wo können sich betroffene Grundeigentümer, Kommunen und andere Stellen informieren, ob sich ihr Grundstück bzw. Eigentum in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet entlang der Schwarzen Elster und ihrer Zuflüsse befindet? 3. Wurden betroffene Grundeigentümer seitens der zuständigen Verwaltung über die im festgesetzten Überschwemmungsgebiet geltenden Verbote und Nutzungseinschränkungen informiert? Wenn ja, wann und in welcher Form? 4. Wann bzw. nach welchen zu realisierenden Hochwasserschutzmaßnahmen plant die Landesregierung gemäß § 100 Abs. 3 des Brandenburgischen Wassergesetzes eine Anpassung der Karten, auf deren Grundlage die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes entlang der Schwarzen Elster und ihrer Nebenflüsse erfolgte? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Durch § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 100 Absatz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) ist das Land Brandenburg verpflichtet, innerhalb der nach § 73 WHG in Verbindung mit § 99 BbgWG bestimmten Risikogebiete die Gebiete als Überschwemmungsgebiet festzusetzen, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist. Zurzeit laufen im Land Brandenburg zwei Verfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten . Das Verfahren für die Schwarze Elster steht kurz vor dem Abschluss ; das Verfahren für die untere Spree wurde gerade begonnen. Insgesamt sind für 9 Teileinzugsgebiete Überschwemmungsgebiete festzusetzen. Der Prozess der Festsetzung der Überschwemmungsgebiete wird sich noch über einige Jahre erstrecken . Frage 1: Die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes bedarf eines gesonderten Verfahrens gemäß § 100 Abs. 3 BbgWG. Wie ist der aktuelle Stand hinsichtlich der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten entlang der Schwarzen Elster und ihrer Zuflüsse? zu Frage 1: Die Prüfung der im Rahmen des Auslegungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen ist abgeschlossen. Die Prüfung hat ergeben, dass das Überschwemmungsgebiet wie geplant festgesetzt werden kann. Das Überschwemmungsgebiet wird gemäß § 100 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) mit öffentlicher Bekanntmachung der Karten festgesetzt. Nach § 100 Abs. 3 BbgWG werden die Karten in der Weise öffentlich bekannt gemacht , dass im Amtsblatt für Brandenburg die Behörden bezeichnet werden, bei denen beglaubigte Abschriften der Karten niedergelegt sind. Die Niederlegung soll bei den unteren Wasserbehörden der Landkreise Oberspreewald-Lausitz und Elbe- Elster erfolgen. Die Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg wird zurzeit vorbereitet . Frage 2: Wo können sich betroffene Grundeigentümer, Kommunen und andere Stellen informieren , ob sich ihr Grundstück bzw. Eigentum in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet entlang der Schwarzen Elster und ihrer Zuflüsse befindet? zu Frage 2: Informationen erhalten Betroffene bei den unteren Wasserbehörden der Landkreise Oberspreewald-Lausitz und Elbe-Elster. Als zusätzlicher Service werden die Über- schwemmungsgebietskarten auf den Internetseiten des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL) zur Verfügung gestellt. Frage 3: Wurden betroffene Grundeigentümer seitens der zuständigen Verwaltung über die im festgesetzten Überschwemmungsgebiet geltenden Verbote und Nutzungseinschränkungen informiert? Wenn ja, wann und in welcher Form? zu Frage 3: Im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 49 vom 3. Dezember 2014 wurde die Bekanntmachung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft über die Auslegung der Entwürfe der Überschwemmungsgebietskarten veröffentlicht. Im Text der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass in dem geplanten Überschwemmungsgebiet die besonderen Schutzvorschriften gemäß § 78 Absatz 1 WHG gelten, so dass bestimmte Handlungen verboten beziehungsweise nur beschränkt zulässig sind. Diese Bekanntmachung wurde auch in den Bekanntmachungsorganen aller betroffenen Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden sowie in den beiden betroffenen Landkreisen Oberspreewald-Lausitz und Elbe-Elster veröffentlicht. Die Öffentlichkeit ist über die in Überschwemmungsgebieten geltenden gesetzlichen Regelungen durch die Bekanntmachung dieser Regelungen in den Gesetz- und Verordnungsblättern informiert. Frage 4: Wann bzw. nach welchen zu realisierenden Hochwasserschutzmaßnahmen plant die Landesregierung gemäß § 100 Abs. 3 des Brandenburgischen Wassergesetzes eine Anpassung der Karten, auf deren Grundlage die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes entlang der Schwarzen Elster und ihrer Nebenflüsse erfolgte? zu Frage 4: Die nachfolgend aufgeführten Vorhaben werden voraussichtlich zu einer Änderung des Überschwemmungsgebiets der Schwarzen Elster in der zurzeit geplanten Ausdehnung führen. Die Vorhaben befinden sich allerdings alle in der Planung bzw. im Genehmigungsverfahren. Konkrete Zeitpunkte für den Abschluss von Bauarbeiten können derzeit nicht genannt werden. - Hochwasserschutz Ortrand, Deichsanierung, Deichneubau, Ufermauern, Spundwände (Antrag auf Planfeststellung erfolgte im Juli 2015), - Deichreparatur Zobersdorf (Vorplanung abgeschlossen, Antrag auf Planfeststellung 2018), - Deichrückverlegung linksseitig oberhalb Bad Liebenwerda, Mündung Kleine Röder (Erarbeitung der Genehmigungsplanung läuft derzeit). Die folgenden Vorhaben sind in mehreren Teilabschnitten geplant und werden jeweils in mehreren Genehmigungsverfahren umgesetzt. Die Vorplanungen sind abgeschlossen . Nach erfolgter Priorisierung werden die Entwurfs- und Genehmigungsplanungen erstellt: - Hochwasserschutz Elsterwerda (Deichsanierung, Deichneubau, Deichrückverlegung ), - Hochwasserschutz Bad Liebenwerda (Deichsanierung, Deichneubau, Deichrückverlegung , Neubau von Deichsielen), - Hochwasserschutz Herzberg (Deichsanierung, Deichneubau, Gewässerverlegung ). Folgende Maßnahmen wurden durch das Land Brandenburg im Rahmen des nationalen Hochwasserschutzprogramms gemeldet, bestätigt und sind in der Planung: - Hochwasserrückhaltung Tagebaurestseen Schwarze Elster zwischen Hoyerswerda und Senftenberg, - Deichrückverlegungen Schwarze Elster zwischen Schwarzheide und Herzberg .