Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/3568 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1412 der Abgeordneten Kristy Augustin und Danny Eichelbaum der CDU-Fraktion Drucksache 6/3416 Wortlaut der Kleinen Anfrage 1412 vom 29.01.2016: Unterbringung von Menschen mit seelischer oder geistiger Behinderung Menschen mit seelischen oder geistigen Behinderungen bedürfen einer speziellen Unterbringung. Bislang werden jährlich ca. 30 -35 Patienten aus Brandenburg wegen nicht vorhandener Heimplätze in anderen Bundesländern untergebracht. In den Jahren 2010 / 2011 hat unter Federführung des Brandenburger Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz eine Arbeitsgruppe die bisherige Situation untersucht . Daraus wurde ein Thesenpapier entwickelt, das am 09.11.2011 vom Landespsychiatriebeirat zur Kenntnis genommen wurde. Die Arbeitsgruppe empfiehlt, die bisherige Praxis der wohnortfernen Unterbringung von Menschen mit seelischen oder geistigen Behinderungen in anderen Bundesländern zu beenden. In Brandenburg sollen keine gesonderten geschlossenen Einrichtungen geschaffen werden. Vielmehr soll die regionale Versorgungsverpflichtung gestärkt werden - auch und gerade für Menschen mit komplexem Hilfebedarf wegen selbstgefährdenden Verhaltens. Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie viele Menschen mit seelischer oder geistiger Behinderung, die Brandenburger Bürger sind, sind derzeit in anderen Bundesländern untergebracht? (bitte aufgeschlüsselt nach Bundesländern, die die Unterbringung vorgenommen haben) 2. Aus welchen Kreisen und kreisfreien Städten kommen die untergebrachten Menschen? 3. Wie sollen in Brandenburg künftig Unterbringungsbeschlüsse nach § 1906 Abs. 1 BGB umgesetzt werden? 4. Beabsichtigt die Landesregierung, die regionale Versorgung der Patientinnen und Patienten zu fördern? (Wenn nein, weshalb nicht?) Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit , Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: In der Regel leben Menschen mit seelischer oder geistiger Behinderung in unterstützenden Wohnformen, bei den Eltern oder in einer eigenen Wohnung. Gemäß § 1906 Abs. 1 BGB ist eine Unterbringung – die mit Freiheitsentziehung verbunden ist – nur zulässig, solange sie zum Wohl der betroffenen Person zwingend erforderlich ist. Sie setzt voraus, dass die betroffene Person, die unter rechtlicher Betreuung steht, nicht in der Lage ist, ihre Gefährdung zu erkennen und dass die Unterbringung geeignet ist, eine erhebliche gesundheitliche Gefahr abzuwenden. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob andere Maßnahmen ergriffen werden können, um die Selbstgefährdung zu vermeiden. Eine Freiheitsentziehung kommt immer nur als letzte Möglichkeit zum Schutz des bzw. der Betroffenen in Frage. Frage 1: Wie viele Menschen mit seelischer oder geistiger Behinderung, die Brandenburger Bürger sind, sind derzeit in anderen Bundesländern untergebracht? (bitte aufgeschlüsselt nach Bundesländern, die die Unterbringung vorgenommen haben) zu Frage 1: Der Landesregierung liegen hierzu keine Daten vor. Frage 2: Aus welchen Kreisen und kreisfreien Städten kommen die untergebrachten Menschen? zu Frage 2: Siehe Antwort zu Frage 1. Frage 3: Wie sollen in Brandenburg künftig Unterbringungsbeschlüsse nach § 1906 Abs. 1 BGB umgesetzt werden? zu Frage 3: Das Land ist für die Umsetzung der Unterbringungsbeschlüsse nicht zuständig. Die Entscheidung zur Unterbringung und die Durchführung der Unterbringung obliegen dem Betreuer oder der Betreuerin als gesetzliche/r Vertreterin/Vertreter in enger Zusammenarbeit mit dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe. Frage 4: Beabsichtigt die Landesregierung, die regionale Versorgung der Patientinnen und Patienten zu fördern? (Wenn nein, weshalb nicht?) zu Frage 4: Die Versorgung der Patientinnen und Patienten, bei der medizinische und soziale Aspekte (Wiedereingliederung) Berücksichtigung finden müssen, liegt in erster Linie in regionaler Verantwortung. Das von der Landesregierung verfolgte Konzept der Inklusion wie auch eine erfolgversprechende medizinische Behandlung und Pflege setzen grundsätzlich voraus, dass die betroffenen Menschen möglichst nahe an oder in ihrem gewohnten sozialen Umfeld betreut und behandelt werden. Daher entspricht es dem fachlichen Ansatz, zunächst zu prüfen, ob und wie die regionalen Versor- gungsstrukturen genutzt werden können bzw. welche geeigneten Alternativen im Rahmen einer integrierten Versorgung zur Verfügung stehen. Die psychiatrische Betreuung kann beispielsweise durch eine regionale Klinik (z. B. über Psychiatrische Institutsambulanz) und in Abstimmung mit niedergelassenen Psychiatern oder Psychiaterinnen erfolgen. Die Frage, wie die regionale Versorgung weiterentwickelt und ggf. eine wohnortnahe Unterbringung und Betreuung von betroffenen Menschen mit Unterbringungsbeschluss in stationären Wohnformen in Brandenburg unter konkret definierten fachlichen Voraussetzungen ermöglicht werden kann, wird derzeit mit den Akteuren vor Ort und den beteiligten Institutionen erörtert.