Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/3569 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1407 des Abgeordneten Christoph Schulze BVB / FREIE WÄHLER Gruppe Drucksache 6/3409 Einhaltung der Rechtmäßigkeit der Kommunalverfassung in Städten und Gemeinden im Land Brandenburg II Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 1407 vom 28.01.2016: Die §§ 53 und 54 regeln die Rechtsstellung des hauptamtlichen Bürgermeisters und dessen Zuständigkeiten in der Gemeinde durch Gesetz. Der Bürgermeister ist der Hauptverwaltungsbeamte und für die Umsetzung der Beschlüsse der Gemeindevertretung zuständig und nicht für die Leitung der Verwaltung, des Personalkörpers und der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung zur Umsetzung von Maßnahmen von Aufsichtsbehörden. Nach § 61 entscheidet der Hauptverwaltungsbeamte über die Geschäftsverteilung und die Dienstaufsicht in der Gemeindeverwaltung und ist Leiters der Gemeindeverwaltung. Die Position des Bürgermeisters ist eine sehr starke Position in der Gemeindeverwaltung. Im Kapitel 3 der Kommunalverfassung § 63 ff. wird postuliert, dass eine Gemeindeverwaltung einen Kämmerer haben muss. So sagt § 67 Kommunalverfassung, dass der Kämmerer den Entwurf der Haushaltssatzung aufstellt und ihn dem Verwaltungsbeamten zur Feststellung vorlegt. In § 67 Abs. 2 Satz 2 steht weiterhin, dass der Verwaltungsbeamte der Gemeindevertretung eine Stellungnahme des Kämmerers vorzulegen hat, wenn der vom Kämmerer vorgelegte Entwurf vom Hauptverwaltungsbeamten verändert der Gemeindeverwaltung zugeleitet worden ist. In Verbindung mit § 82 Abs. 3, wo niedergelegt ist, dass der Kämmerer den Entwurf des Jahresabschlusses aufstellt, als auch § 83 Abs. 5, in dem festgelegt ist, dass der Kämmerer den Entwurf des Gesamtabschlusses aufstellt , als auch in § 84, in dem die Position des Kämmerers grundhaft beschrieben und festgelegt ist, geht hervor, dass die Institution eines Kämmerers in der Kommunalverfassung nicht nur symbolisch vorgeschrieben ist, sondern aus Gründen der Gewaltenteilung der Haushaltskontrolle gesetzlich festgelegt ist. Nunmehr gibt es im Land Brandenburg Gemeinden, in denen der Hauptverwaltungsbeamte entschieden hat, dass es die Position eines Kämmerers in seiner Gemeindeverwaltung gar nicht gibt und der Hauptverwaltungsbeamte die Position des Kämmerers selbst übernommen hat. Damit entsteht eine Situation, dass der Hauptverwaltungsbeamte eine Machtfülle erlangt, insbesondere über den Haushalt, und die Grundsätze in der Kommunalverfassung von check and balances, die auch in der Gemeindeverwaltung existieren sollten und im Hinblick auf die Haushaltswirtschaft dem Kämmerer eine wichtige Rolle zuordnen, verletzt wird. Aus diesem Grunde frage ich die Landesregierung: 1. Ist es grundsätzlich zulässig, dass ein Hauptverwaltungsbeamter den Posten des Kämmerers abschafft und die Position des Kämmerers in Personalunion selbst übernimmt? 2. Wäre die Abschaffung der Position des Kämmerers und die Übernahme durch den Hauptverwaltungsbeamten in Personalunion ein Sachverhalt, in dem die Kommunalaufsicht einschreiten müsste? 3. Ist der Landesregierung bekannt, dass es solche Fälle im Land Brandenburg gibt? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Hauptverwaltungsbeamte ist für die Leitung der Verwaltung, des Personalkörpers , der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und zur Umsetzung von Maßnahmen von Aufsichtsbehörden zuständig (§§ 53, 54 und 61 BbgKVerf) (siehe Satz 2 der Anfrage). Frage 1: Ist es grundsätzlich zulässig, dass ein Hauptverwaltungsbeamter den Posten des Kämmerers abschafft und die Position des Kämmerers in Personalunion selbst übernimmt ? zu Frage 1: Aufgrund der unterschiedlichen Funktionen (z. B.: Aufstellung Haushalt und Jahresabschluss durch Kämmerer / Feststellung durch Hauptverwaltungsbeamten) und dem Recht des Kämmerers, eine abweichende Auffassung zur Haushaltssatzung gegenüber dem Hauptverwaltungsbeamten zu vertreten (§ 67 BbgKVerf), schließt sich eine Personalunion zwischen Hauptverwaltungsbeamten und Kämmerer gesetzlich aus. Diese Festlegungen haben zur Folge, dass die Aufgabe und Funktion „Kämmerer“ nicht vom Hauptverwaltungsbeamten übernommen bzw. durch ihn wahrgenommen werden kann. Darüber hinaus sieht die Gesetzesbegründung (DrS 1/1902) zu § 93 Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (GO) vor, „dass in allen Gemeinden bzw. Ämtern ein Bediensteter für das Finanzwesen zu bestellen ist (Kämmerer).“ Die Regelung des § 93 GO ist inhaltsgleich in § 84 BbgKVerf übernommen worden (DrS 4/5056). Frage 2: Wäre die Abschaffung der Position des Kämmerers und die Übernahme durch den Hauptverwaltungsbeamten in Personalunion ein Sachverhalt, in dem die Kommunalaufsicht einschreiten müsste? zu Frage 2: Gemäß §§ 113 ff BbKVerf kann die Kommunalaufsichtsbehörde mit aufsichtsrechtlichen Mitteln gegen rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen ihrer Aufsicht unter- stehenden Gemeinden und Gemeindeverbände vorgehen. Der Kommunalaufsichtsbehörde obliegt insoweit ein Ermessensspielraum, ob und mit welchen aufsichtsrechtlichen Mitteln sie gegen eine Personalunion von Hauptverwaltungsbeamten und Kämmerer vorgeht. Frage 3: Ist der Landesregierung bekannt, dass es solche Fälle im Land Brandenburg gibt? zu Frage 3: Der Landesregierung sind keine solchen Fälle im Land Brandenburg bekannt.